Act amending the Renewable Energies Sources Act
Made 2015-06-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy, court/tribunal, alternative dispute settlement, subsidy/incentive, fees/royalties
Where to read it
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Text
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2. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kom- mission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset- zes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekannt- gabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden;
2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen des Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen der Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt. Soweit die geleisteten Zahlungen über die Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie von der Begrenzungsent- scheidung unberührt.“
3. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle Förderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert war, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1011
4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 144 werden die folgenden Nummern 145 und 146 einge- fügt: „ 145. 2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und X pulvermetallurgischen Erzeugnissen 146. 2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehand- lung X “. b) Die bisherigen Nummern 145 bis 219 werden die Nummern 147 bis 221. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün- dung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz- blatt zu verkünden. Berlin, den 29. Juni 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de