Act amending the Renewable Energies Sources Act
Made 2014-12-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy, fees/royalties
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Vom 22. Dezember 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbe- sen: triebs die prognostizierten Stromverbrauchsmen- gen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb Artikel 1 aufgenommen werden wird, Änderung des 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs Erneuerbare-Energien-Gesetzes die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau- wie folgt geändert: fende Kalenderjahr und der prognostizierten 1. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende bis 7 ersetzt: Kalenderjahr. „(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienen- Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbe- bahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabe- halt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer verfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schie- Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. nenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraus- teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Auf- setzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Strom- nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Be- verbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der grenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundes- Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Ab- Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den satz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwider- Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den leglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist. 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs (6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für entsprechend anzuwenden. das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorga- (7) Im Sinne dieses Paragrafen ist ben des Vergabeverfahrens und 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstel- 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des len für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen des Unternehmens und Stromverbrauchsmengen für das bisherige lau- fende Kalenderjahr und der prognostizierten 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver- Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende brauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.“ Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der 2. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bishe- „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können An- rigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen. träge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienen- Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach bahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienen- Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt wer- güterverkehr erbringen werden, nachweisen den.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 2407 3. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden und“ vorangestellt. a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „anzu- wenden sind“ die Wörter „, wobei § 33c Absatz 3 Artikel 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend Inkrafttreten anzuwenden ist“ eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 b) In Nummer 10 Buchstabe a werden dem Wort am Tag nach der Verkündung in Kraft. „statt“ die Wörter „statt § 5 Nummer 4 ist § 18 (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Au- Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in gust 2014 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de