Act amending the Plant Protection Act and the Federal Office for Consumer Protection and Food Safety Act
Made 2008-03-05 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition, Cultivated plants
- Keywords
- institution, food safety and quality, fees/royalties, governance, pesticides, plant protection
- Categories
- agriculture
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Text
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Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Vom 5. März 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhalts übersicht ersetzt: „ I n h a l t s ü b e r s i c h t Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Pflanzenschutz § 2a Durchführung des Pflanzenschutzes § 3 Pflanzenschutzmaßnahmen § 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen § 4a Anordnungen der zuständigen Behörden § 5 Eilfälle Dritter Abschnitt Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Allgemeines § 6a Besondere Anwendungsvorschriften § 7 Anwendungsverbote § 8 Weitergehende Länderregelungen § 9 Anzeige § 10 Persönliche Anforderungen § 10a Anwendung zu Versuchszwecken Vierter Abschnitt Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln § 11 Zulassungsbedürftigkeit § 12 Zulassungsantrag § 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter § 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren § 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren § 14b Nachforderungen § 15 Zulassung § 15a Neue Erkenntnisse § 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelas senen Pflanzenschutzmitteln § 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Ge meinschaft § 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 16 Ende der Zulassung § 16a Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln § 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzen schutzmittel § 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutz mittel § 16e Ende der Verkehrsfähigkeit § 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbe scheinigung § 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit § 17 Ermächtigung § 18 Genehmigung § 18a Genehmigungsverfahren § 18b Genehmigung im Einzelfall § 18c Geheimhaltung § 19 Meldepflicht § 20 Kennzeichnung § 21 Verbotene Angaben § 21a Anzeigepflicht § 22 Abgabe § 23 Ausfuhr § 23a Getrennte Lagerung Fünfter Abschnitt Pflanzenschutzgeräte § 24 Inverkehrbringen, Einfuhr § 25 Erklärung § 26 Pflanzenschutzgeräteliste § 27 Prüfung § 28 Ergebnis der Prüfung § 29 Gebrauchsanleitung § 30 Ermächtigungen Sechster Abschnitt Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe § 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln § 31a Aufnahme in die Liste § 31b Prüfung § 31c Zusatzstoffe § 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen Siebter Abschnitt Entschädigung, Forderungsübergang § 32 Entschädigung § 32a Forderungsübergang Achter Abschnitt Behörden, Überwachung § 33 Biologische Bundesanstalt § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit § 34 Durchführung in den Ländern 284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 34a Behördliche Anordnungen § 35 Mitwirkung von Zollstellen § 36 Einlassstellen § 37 Kosten Neunter Abschnitt Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten, Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Auskunftspflicht § 38a Übermittlung von Daten § 38b Außenverkehr § 39 Strafvorschriften § 40 Bußgeldvorschriften Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § 41 Unberührtheitsklausel § 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 43 (weggefallen) § 44 Aufhebung von Vorschriften § 45 Übergangsvorschriften“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in al len Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verur sachen können; Viren und ähnliche Krank heitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;“. b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt: „8a. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schador ganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt; 8b. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus inner halb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;“. 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Einfuhr, das Inverkehrbringen“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch die Biologische Bundes anstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologi sche Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Eu ropäische Gemeinschaft, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entspre chender Bescheinigungen über die durchgeführ ten Analysen und ihre Ergebnisse.“ 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 4a Anordnungen der zuständigen Behörden Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein oder Verschleppung von Schadorganismen Maß nahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Re gelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht.“ 6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein gefügt: „(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer den. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes gesetzblatt hinzuweisen.“ 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge fügt: „Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit teln ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders ge schützten Arten nachzustellen, sie zu fan gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer stören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande rungszeiten erheblich zu stören, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge schützten Arten aus der Natur zu entneh men, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders ge schützten Arten oder ihre Entwicklungs formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Eine erhebliche Störung im Sinne des Sat zes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 285Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de den Grundsätzen des § 2a durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 3 genannten Verbote. So weit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäi sche Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der loka len Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlech tert.“ bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „in den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die zuständige Behörde kann 1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hi naus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Satz 3 a) zur Abwendung erheblicher land-, forst oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, b) zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, c) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe cken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung, d) im Interesse der Gesundheit des Men schen, der öffentlichen Sicherheit, ein schließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder e) aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirt schaftlicher Art genehmigen oder 2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann und überwiegende öffent liche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegen stehen. Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur ge nehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszu stand der betroffenen Populationen der nach Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzen arten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere An forderungen enthält.“ c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirt schaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen. Mindestens sind der Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungs datum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsge biet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren, ge rechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, auf zubewahren. Die zuständige Behörde kann Ein sicht in die Aufzeichnungen nehmen.“ 8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel, 1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung oder der Feststellung der Ver kehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt wer den. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Ver triebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Ver kehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt werden darf. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirk stoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit teln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweili gen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach Satz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan zeiger*) bekannt.“ 9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Pflanzenschutzmittel, 1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthal tens eines bestimmten Stoffes durch eine Ver ordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist, oder 2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf genommen worden ist und für die die Auf brauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.“ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „für Land und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“ gestrichen. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ durch das Wort „Befallsgegenständen“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge fügt: „Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zu gelassenes Pflanzenschutzmittel eine Ge nehmigung auch für ein nicht mit der Zulas sung festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet er teilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für ein nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf einer das Behältnis oder die Packung beglei tenden Gebrauchsanleitung abgedruckt wer den.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur einge führt oder in Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zu gelassen sind oder 2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum nach den Bestimmungen des Ar tikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richt linie 91/414/EWG zugelassen sind. Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutsch land zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch an gewendet werden darf.“ 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller un verzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen.“ b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend.“ 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. für die in den beantragten Anwen dungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Rückstands höchstgehalte a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/ 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizid rückständen in oder auf Lebens und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Ände rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) in der Rückstands-Höchstmengen verordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils gel tenden Fassung festgesetzt worden sind,“. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzen schutzmittel nicht zur Anwendung an Pflan zen, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist.“ b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er setzt: „Die Entscheidung sowie die schriftlichen Be wertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb ei ner Frist von sieben Monaten nach der Mittei lung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Inner halb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mit teilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zu lassung zu entscheiden. Werden Angaben, Un terlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefor dert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Anga ben oder Proben beim Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit ge hemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgefor derten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbei tung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befun den hat.“ 14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“ 15. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 kann eine nach Ab satz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulas sungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem die Entscheidung über die Zu lassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulas sung nach Absatz 1 gestellt worden ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen An gaben, Unterlagen und Proben vorliegen und 287Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutz mittels zwischenzeitlich in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist.“ 16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: „§ 15d Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zu lassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinba rung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Ver kehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Ver triebsnummer. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzen schutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es 1. mit a) der abweichenden Bezeichnung, b) Namen und Anschrift des Berechtigten, c) der Vertriebsnummer und 2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, gekennzeichnet ist. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutz mittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung ein geführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. (4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweite rung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmit tel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit die Zulassung des zuge lassenen Pflanzenschutzmittels 1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht oder 2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf be endet worden ist.“ 17. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Ver kehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen, Proben des parallel einzuführenden Pflanzen schutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zu gang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkennt nisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfor dern.“ 19. § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig keitsbescheinigung 1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f ver stoßen hat oder 2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzen schutzmittel als das, für das die Verkehrsfähig keitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Ver kehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, so weit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsver fahrensgesetzes unberührt.“ 20. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num mer 1a eingefügt: „1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von An wendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie deren Ausgestaltung und deren Berück sichtigung bei der Zulassung von Pflanzen schutzmitteln,“. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)“ eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Wider rufs oder das Ruhen der Zulassung und“. 21. § 18b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. für die bei bestimmungsgemäßer und sach gerechter Anwendung jeweils zu erwarten den Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Her kunft eine Höchstmenge nach der Rück stands-Höchstmengenverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt worden ist, und“. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vier-*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de teljahres über erteilte Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Informa tion in eine vom Bundesamt für diesen Zweck zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Da tenbank. In entsprechender Weise unterrichten sie über die Rücknahme oder den Widerruf er teilter Genehmigungen. Genehmigungen, die vor dem 13. März 2008 erteilt worden und an diesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen.“ 22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange fügt: „8. das Herstellungsdatum.“ 23. § 21a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh mungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernäh rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Vor schriften über die Anzeige und das Anzeigever fahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung.“ 24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten.“ 25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. das Verfahren a) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, insbesondere Art und Umfang der nach § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, und b) das Verfahren der Prüfung von im Ge brauch befindlichen Pflanzenschutzgerä ten zu regeln.“ b) Folgender Satz wird angefügt: „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrs sicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind.“ 26. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben. 27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzen schutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Un tersuchung ihrer inhaltlichen Zusammenset zung zur Überprüfung der Zulassungsvoraus setzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraus setzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei der Überwachung der in die jeweilige Liste auf genommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zu satzstoffe,“. 28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „kön nen Sendungen von“ das Wort „Pflanzenschutzmit tel“ eingefügt. 29. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Arti kel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG“ durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG“ ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts handlungen nach diesem Gesetz und den auf grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun gen.“ c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge fügt: „Werden gebührenpflichtige Tatbestände gere gelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbun desamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er forderlich.“ 30. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 werden folgende Num mern 4a und 4b eingefügt: „4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auf zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Auf zeichnung nicht aufbewahrt,“. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord nung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine An zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat tet,“. 289Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder ent gegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz mittel ohne die vorgeschriebene Kenn zeichnung in den Verkehr bringt oder einführt,“. dd) In Nummer 11a wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2 Buch stabe b,“ die Angabe „4a, 4b,“ eingefügt. 31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 an gefügt: „(14) Wer am 12. März 2008 eine in § 21a Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die An zeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008 abzugeben. (15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzen schutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.“ Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er setzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: „Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung verbun dene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für Risikobewertung durch Rechtsvorschrift ange ordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass, auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung der Höhe der Gebühren auch der mit Mitwir kungshandlungen von Bundesoberbehörden oder von bundesunmittelbaren Anstalten des öffent lichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“ 3. § 8 wird aufgehoben. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort laut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Geset zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. März 2008 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de