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Laws of Germany

Act amending the Meat Inspection Act

Made 1986-04-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food safety and quality, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection, international trade
Categories
*

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Text

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  1. 398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Gesetz zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes Vom 13. April 1986 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1981 (BGB!. I S. 1045), geandert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGB\. I S. 169), wird wie folgt qeandert: 1. Das Gesetz erhalt die Bezeichnung "Fleisch hygienegesetz (FIHG)". 2. § 1 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worte "und Hunde" gestrichen. bb) Der letzte Satz erhalt folgende Fassung: "Fleisch von Affen, Hunden und Katzen dart zum GenuB fur Menschen nicht gewonnen werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worte .und Hunde" gestrichen. bb) Foigender Satz wird angefUgt: "Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht ertorderlich bei Hausschweinen und Sumpf bibern, wenn das Fleisch einer zugelasse nen Kaltebehanolunq unter Aufsicht der zustandiqen Behorde unterzogen worden ist, " 3. § 2 erhalt folgende Fassung: ,,§ 2 Hausschlachtungen Die zustandiqe Behorde kann bei Schlachtungen auBerhalb gewerblicher Schlachtstatten, wenn das Fleisch ausschlieBlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soli (Hausschlachtun gen), im Einzelfall Befreiung von der Schlachttier untersuchung erteilen." 4. § 3 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) Die Nummern 7, 8 und 11 werden gestri chen. bb) Nummer 18 erhalt folgende Fassung: ,,18. Amtlicher Tierarzt: Ein Tierarzt, dem von der zustandiqen Behorde die DurchfUhrung der amt lichen Untersuchungen und die uber wachung der Hygiene oder eine dieser beiden Aufgaben ubertraqen worden ist." b) In Absatz 2 werden die Worte .vorbehaltlich des § 3 a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d" gestri chen. 5. § 3 a erhalt folgende Fassung: ,,§ 3a Hygienische Anforderungen Der Bundesminister fur Jugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister) wird errnachtiqt, Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 399 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchfuhrunq von Rechtsakten der Organe der Eurooaischen Gemeinschaften erforderlich ist, 1. die hygienischen Mindestanforderungen festzu setzen, unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt, in den innergemeinschaft lichen Handelsverkehr verbracht oder einqefuhrt werden darf, 2. vorzuschreiben, daB Schlacht-, Zerlegungs oder Verarbeitungsbetriebe sowie auBerhalb dieser gelegene Gefrier- oder Kuhleinrichtunqen, soweit sie Fleisch in andere Mitgliedstaaten ver senden, von der zustandiqen Beh6rde fur den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu gelassen sein mussen, sowie die Voraussetzun gen und das Verfahren fur die Zulassung zu regeln, 3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhan gig zu machen, daB es von einer GenuBtauglich keitsbescheinigung begleitet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung der GenuBtauglichkeits bescheinigung zu regeln, 4. das Verfahren fur die amtlichen Untersuchungen und fUr die Uberwachung der Einhaltung der hy gienischen Mindestanforderungen zu regeln." 6. § 3 b wird gestrichen. 7. § 4 erhalt folgende Fassung: ,,§ 4 Personal (1 ) Die DurchfUhrung der amtlichen Untersuchun gen, die Uberwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten sowie die Uberwachung der Einhal tung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen in den Betrieben und der Vorschriften fUrdie Bef6r derung von Fleisch ist Aufgabe der zustandiqen Beh6rde und obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei k6nnen fachlich ausgebildete Personen (Fleisch kontrolleure) nach Weisung der zustandiqen Be horde und unter der fachlichen Aufsicht des amt lichen Tierarztes eingesetzt werden. Der Bundes minister wird errnachtiqt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften uber die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an Fteischkontrolleure zu stell en sind, sowie die Tatiq keiten naher zu bestimmen, fur die sle eingesetzt werden. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Be amten oder Angestellten wahrzunehmen. (3) 1m Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch fUhrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften den zustandiqen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanltatsofflzleren (vetertnar) wahrzunehmen. (4) Die amtlichen Tierarzte, die Fleischkontrol leure sowie die Sachverstandigen der Mitgliedstaa ten und der Kommission in Begleitung des amt lichen Tierarztes sind befugt, wahrend der Betriebs oder Geschaftszeit, soweit es zur DurchfUhrung amtlicher Untersuchungen und zur Uberwachunq der Hygiene erforderlich ist, 1. Haurne oder Einfriedungen, in denen sich Schlachttiere vor der Schlachtung befinden oder in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, sonstige Geschaftsraume sowie Transportmittel zu betreten und zu besichtigen und 2. Proben zu entnehmen; dabei durfen die amtlichen Tierarzte geschaftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten MaB nahmen durten zur Vertuitunq dringender Gefahren fur die 6ffentliche Sicherheit und Ordnung auch auBerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einqeschrankt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch fur Personen, die in der Ausbildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur stehen. (5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 gelten als Fleischkontrolleure: 1. Hilfskrafte nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Hilfs krafteverordnunq - Frisches Fleisch - vom 29. Juni 1977 (BGB!. I S. 1117), 2. Inhaber des Betahigungsausweises fur Fleisch beschauer und Trichinenschauer auf Grund einer vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 abgeschlossenen Aus bildung, 3. Inhaber des Befahiqunqsauswelses fUr Trichi nenschauer ausschlieBlich fUrdie Untersuchung auf Trichinen." 8. § 5 wird wie folgt qeandert: a) Absatz 3 erhalt folgende Fassung: ,,(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Eintreffens der Schlachttiere im Schlacht betrieb durchzufUhren; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen, wenn die Tiere nicht an demselben Tage geschlachtet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttierunter suchung in Betrieben, die ausschlieBlich fUr den innerstaatlichen Handelsverkehr schlachten, und bei Hausschlachtungen moqlichst unmittel bar vor der Schlachtung durchzufUhren; sie ist zu wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind." b) Foigender Absatz 3 a wird eingefUgt: ,,(3 a) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttieruntersuchung in Form einer regel maBigen Gesundheitsuberwachunq, des Haar wildbestandes durch einen amtlichen Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung dart, abwei chend von den Absatzen 1 und 2, ohne Schlacht erlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine gesundheitlich bedenkli chen Merkmale zeigen." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 9. Die §§ 6 bis 10 erhalten folgende Fassung: ,,§ 6 Taugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung des Fleisches, daB kein Grund zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum GenuB fur Menschen zu beurteilen. Dies darf im Faile des § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kattebehandlunq geschehen. §7 Untaugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung, daB das Fleisch zum GenuB fur Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. §8 Bedingt taugliches Fleisch Ergibt die Untersuchung, daB das Fleisch zum GenuB fur Menschen bedingt tauglich ist, ist das Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf nur nach MaB gabe des § 9 als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. §9 Inverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches (1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebens mittel nur durch hierfur von der zustandiqen Behorde besonders zugelassene und uberwachte Betriebe in den Verkehr gebracht werden, nachdem es in solchen Betrieben zum GenuB fur Menschen brauchbar gemacht und in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht worden ist. Es darf sonst nur bei Hausschlachtungen zum GenuB fUr Men schen brauchbar gemacht werden. Brauchbar gemachtes bedingt taugliches Fleisch in luftdicht verschlossenen Behaltnissen darf auch auBerhalb zugelassener Betriebe in den Verkehr gebracht werden. (2) Der Bundesminister wird ermachtiqt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates Vorschriften zu erlassen uber 1. die Behandlungsverfahren, durch deren Anwen dung das bedingt taugliche Fleisch zum GenuB fur Menschen brauchbar gemacht werden darf, 2. die Kenntlichmachung des Fleisches, 3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie deren Zulassung und Uberwachunq, 4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den Transport und die Abgabe von Fleisch durch die zugelassenen Betriebe. §10 Minderwertiges Fleisch Ergibt die Untersuchung, daB das Fleisch zum GenuB fur Menschen zwar tauglich, jedoch im Nah rungs- oder GenuBwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, finden die §§ 8 und 9 ent sprechende Anwendung." 1O. Die §§ 11 und 12 a bis 12 9 werden gestrichen. 11. § 13 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 erhalt folgende Fassung: ,,(1) Fleisch, das in das Zollgebiet eingefUhrt wird, unterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Veredlung, zur Umwandlung oder zur Verwendung einer arnt lichen Untersuchung (Einfuhruntersuchung) unter Mitwirkung der ZolibehOrden im Rahmen des § 1 des Zollgesetzes, sofern es nicht von einer nach dem Recht der Europaischen Ge meinschaften vorgeschriebenen Einfuhrkontroll bescheinigung begleitet ist." b) Die Absatze 2 und 5 werden aufgehoben. 12. Foigender § 13 a wird eingefUgt: ,,§ 13a Verfahren bei Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten (1) Jede Sendung von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten kann darauf uberpruft werden, ob sie von der vorgeschriebenen GenuBtauglichkeits bescheinigung begleitet ist. Bei schwerwiegendem Verdacht auf UnregelmaBigkeiten hat die zustan dige BehOrde eine Untersuchung des Fleisches anzuordnen. (2) Wird eine aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Fleischsendung beschlagnahmt, kann der Verfuqunqsberechtiqte das Gutachten eines in der fUr diese Faile aufgestellten Liste der Kommis sion aufgefUhrten tierarztlichen Sachverstandiqen einholen. Der Vertuqunqsberechttqte hat unter Auf sicht der zustandiqen Behorde dafur Sorge zu tra gen, daB der Sachverstandiqe feststellen kann, ob die Voraussetzungen fur die Beanstandungen vor gelegen haben. Die zustandiqe BehOrde darf keine MaBnahmen treffen, die die Untersuchung durch den Sachverstandiqen behindern oder nicht mehr zulassen. (3) Der Bundesminister wird ermachtiqt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates Vorschriften zu erlassen uber 1. die Uberwachunq der aus Mitgliedstaaten ein gehenden Fleischsendungen, 2. die Anmeldung eingehender Sendungen bei der zustandiqen Beh6rde durch den Verfugungs berechtigten, 3. die MaBnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das Fleisch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlasse nen Vorschriften entspricht." 13. In § 14 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 14. § 16 erhalt folgende Fassung: ,,§ 16 Verfahren nach der Einfuhruntersuchung In das Zollinland eingehendes Fleisch ist zuruck zuweisen oder unschadlich zu beseitigen, wenn die Einfuhruntersuchung ergibt, daB ein Grund zur Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 401 Beanstandung vorliegt. Ui.Bt die Untersuchung eine Beurteilung als bedingt tauglich oder minderwertig zu, so kann auch nach MaBgabe der §§ 8 bis 10 verfahren werden." 15. § 17 erhalt folgende Fassung: ,,§ 17 Nicht zum GenuB fur Menschen bestimmtes Fleisch Fleisch, das nicht zum GenuB fur Menschen bestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht der zustandiqen Behorde sichergestellt ist, daB es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird." 16. § 17 a Satz 1 erhalt folgende Fassung: .Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Ausfuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrie ben sowie auBerhalb dieser Betriebe gelegenen Kuhl- und Gefrierhausern auf Antrag eine beson dere Veterinarkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer besonderen Veterinarkontrollnummer abhangig gemacht wird und die zustandiqe BehOrde den Betrieb fur die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat." 17. § 18 wird aufgehoben. 18. § 19 Abs. 1 erhalt folgende Fassung: ,,(1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung amtlich zu kennzeichnen." 19. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben. 20. § 23 erhalt folgende Fassung: ,,§ 23 (1) Fur die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchtuhrunq dieses Gesetzes erlas senen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebuhren und Auslagen erhoben. (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tat bestande werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebuhren sind nach MaBgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 uber die Finanzierung der Untersuchungen und Hygiene kontrollen von frischem Fleisch und Getluqelfletsch (AB!. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Fur Amts handlungen, die auf besonderen Antrag auBerhalb der normalen Offnungszeiten vorgenommen wer den, kann eine Vergutung verlangt werden." 21. In § 25 a Abs. 2 wird das Wort .Jahruche" gestri chen. 22. § 26 wird wie folgt geandert: a) Nummer 1 erhalt folgende Fassung: ,,1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden und Katzen zum GenuB fUr Menschen gewinnt, entgegen § 7 Satz 2 untaugliches Fleisch oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt,". b) Nummer 3 wird gestrichen. 23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) Die Nummern 3, 4, 7, 9 bis 15 und 17 werden gestrichen. b) Nummer 5 erhalt folgende Fassung: ,,5. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhaltung einer angeordneten Vor sichtsmaBregel schlachtet oder entgegen § 5 Abs. 3 die Schlachttieruntersuchung nicht wiederholen laBt,". c) Foigende Nummer 5 a wird eingefugt: ,,5 a. entgegen § 5 Abs. 3 a Haarwild nicht der vorgeschriebenen Schlachttierunter suchung unterzieht oder Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkli che Merkmale aufweist,". d) Nummer 8 erhalt folgende Fassung: ,,8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bedingt taug liches Fleisch brauchbar macht oder ent gegen § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges Fleisch in den Ver kehr bringt,". e) In Nummer 18 wird die Angabe .nach § 3 a Abs. 6, § 4 b Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 7, § 24 Abs. 2" ersetzt durch die Angabe .nach §§ 3 a, 4 b Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 24 Abs. 2". Artikel2 Der Bundesminister fUr Jugend, Familie und Gesund heit kann den Wortlaut des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten der in Artikel 5 Abs. 2 bezeichne ten Teile dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen sowie die Ausdrucke "Schlachttierbeschau", .Fleischbeschau", .Trichinenschau" und .Beschauer" jeweils durch die Ausdrucke "Schlachttieruntersuchung", .Fleischunter suchung", .Llntersuchunq auf Trichinen" und "Unter sucher" ersetzen. Artikel3 Die Verordnung uber die DurchfUhrung des Fleisch beschaugesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-1, veroftentlichten berei nigten Fassung, zuletzt geandert durch die Sechste Verordnung zur Anderung der AusfUhrungsbestimmun gen A uber die Untersuchung und gesundheitspolizei liche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - vom 10. Dezember 1979 (BGB!. I S. 2026), wird aufgehoben. Artikel4 Dieses Gesetz gilt nach MaBgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Fleisch hygienegesetzes in der jeweils geltenden Fassung 402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil t ertassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Artikel5 (1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkundunq in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 9 hinsichtlich der §§ 7,9 Abs. 1 und des § 10, Artiket 1 Nr. 10, Artikel 1 Nr. 13, Artikel 1 Nr. 14, Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a hinsichtlich der Nummern 9 bis 15 und Buchstabe d treten am Tage nach der Verkundunq einer Rechtsverordnung nach § 3 a des Fteischhygiene gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkundet. Bonn, den 13. April 1986 Der Bundesprasident Weizsacker Der Bundeskanzter Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister fur Jugend, Familie und Gesundheit Rita Su ssmut h

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