Act amending the Meat Hygiene Act and the Poultry Meat Hygiene Act
Made 1993-12-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, poultry products, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection
Where to read it
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Text
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Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes Vom 20. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: »(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, daß Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.« 2. In § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe »§ 19« durch die Angabe »§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1« ersetzt. Artikel 2 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: »(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 24 Abs. 1 angeordnet werden, daß Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden dürfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.« 2. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe »§ 26« durch die Angabe »§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1« ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer