Act amending the Foodstuffs Act and the Meat Hygiene Act
Made 1991-01-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Verbesserung des Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Fleischhygienerechts.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- meat, hygiene/sanitary procedures, offences/penalties, food safety and quality
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Text
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118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Gesetz zur Verbesserung des Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Fleischhygienerechts Yom 22. Januar 1991 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Anderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes Das Gesetz uber den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabak erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen BedarfsgegensUinden (Lebensmittel- und Bedarfsgegen standeqesetz) vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946; 1975 I S. 2652), zuletzt qeandert durch § 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. I S. 1471), wird wie folgt qeandert: 1. § 51 wird wie folgt qeandert: a) In Absatz 1 erster Halbsatz werden die Worte .Frei heitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte .Freiheitsstrate bis zu drei Jahren" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefOgt: ,,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1 vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt, in oder auf denen Stoffe mit pharma kologischer Wirkung oder deren Umwandlungspra dukte vorhanden sind, entgegen § 15 Abs. 2 vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt, wenn die Wartezeiten nicht beachtet worden sind, oder einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverardnung zuwiderhan delt, soweit sie fur einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist." c) Die Absatze 3 und 4 werden wie folgt gefaBt: ,,(3) In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fOnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tater durch eine der in den Ab satzen 1 oder 1a bezeichneten Handlungen 1. die Gesundheit einer graBen Zahl von Menschen getahrdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schadiqunq an Korper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grabem Eigennutz fur sich oder einen ande ren Vermoqensvorteile graBen AusmaBes er langt. (4) Wer in den Fallen der Absatze 1 oder 1a tahrlasslq handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, in den Fallen des Absatzes 1a jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugefOhrt oder die Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat." 2. In § 52 Abs. 1 wird Nummer 7 gestrichen. 3. § 53 wird wie folgt qeandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen Iahrlassiq begeht, in den Fallen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Gel tungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat." b) In Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefaBt: ,,2. wer eine der in § 51 Abs. 1a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder Absatz 1 anzuwenden ist." Artikel2 Anderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 24. Februar 1987 (BGBI.I S. 649), geandert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (8GBI. 1990 II S. 885, 1091), wird wie fol9t geandert: 1. In § 4 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6 gestrichen. 2. In § 5 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Nummern 5 und 6 angefOgt: ,,5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch, das fur Ausstellungen oder ahnliche Ver anstaltungen sowie fur Versuchszwecke bestimmt ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einge fOhrt oder sonst verbracht werden dart, Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 119 6. fUr die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Fleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Verbote oder Beschrankunqen festzulegen." 3. In § 6 Abs. 5 wird der Punkt nach Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefOgt: ,,6. Lebensmittelkontrolleure ausschlieBlich fOr die Oberwachunq der Einhaltung der vorgeschriebe nen Mindestanforderungen in den fur den innerge meinschaftlichen Handelsverkehr nicht zugelasse nen Betrieben und der Vorschriften fOrdie BefOrde rung von Fleisch." 4. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird eingangs wie folgt gefaBt: "Soweit es sich nicht urn Stoffe handelt, deren Anwen dung die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren ausschlieBt, ist einer Abgabe oder Betorderunq zur Schlachtung zuzustimmen, wenn" 5. § 15 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 15 Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, ande ren hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungs bereich dieses Gesetzes einzufOhren oder sonst zu verbringen. " 6. § 28 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 28 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vor geschriebene Untersuchung durchgefOhrt worden ist, 2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter suchung oder der Untersuchung auf Trichinen unterliegt, zum GenuB fur Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgefOhrt worden ist, 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden oder Katzen zum GenuB fOr Menschen gewinnt, 4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschrie benen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenk liche Merkmale aufweist, 5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 untaugliches oder bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt, 6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder eingefOhrt worden ist, als Lebensmittel in den Ver kehr bringt oder 7. entgegen § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einfOhrt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fallen ist die Strafe Frei heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fOnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall Iiegt in der Regel vor, wenn der Tater durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen 1. die Gesundheit einer groBen Zahl von Menschen qetahrdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schadiqunq an Korper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz fur sich oder einen andern Vermoqensvcrtelle groBen AusmaBes erlangt. (4) Handelt der Tater in den Fallen des Absatzes 1 tahrlassiq, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 7. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefOgt: ,,§ 28a Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestratt, wer 1. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhaltung einer angeordneten VorsichtsmaBregel. schlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlacht tieruntersuchung nicht wiederholen laBt, 2. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, kranke, krankheitsverdachtiqe, im AlIge meinbefinden gestorte Tiere oder Tiere, die Krank heitserreqer ausscheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben oder Haurnen schlachtet, 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Fleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges Fleisch in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tie res in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein fOhrt oder sonst verbringt, 5. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art Ialschlich anbringt oder vertalscht oder Fleisch, an dem die Kennzeichen Ialschlich angebracht, vertalscht oder beseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfOhrt oder sonst verbringt oder aus dem Geltungsbereich die ses Gesetzes ausfOhrt oder sonst verbringt oder 6. einer nach § 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fur einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist." 8. § 29 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 29 BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a bezeichneten Handlungen tahrlassiq begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder tahrlassiq 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! I 2. entgegen § 9 Abs. 5 die Schlachtstatte, den Isolier schlachtraum oder die benutzten Gerate nicht rei nigt oder desinfiziert oder 3. einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 70der § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vor schriften in Verbindung mit § 26 Abs. 1 zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung fOr einen bestimmten Tatbestand auf diese BuBgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder tahrlassiq 1. entgegen § 2 Abs. 3 MaBnahmen nach § 2 Abs. 1 oder 2 nicht duldet oder die bei ihrer DurchfOhrung tatiqen Personen nicht unterstutzt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt, bef6rdert oder aufbewahrt, die nicht in der vorge schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder 3. einer nach § 25 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord nung zuwiderhandelt, soweit sie fOreinen bestimm ten Tatbestand auf diese BuBgeldvorschrift ver weist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Hillen der Absatze 1 und 2 mit einer GeldbuBe bis zu fOnfzigtau send Deutsche Mark, in den Fallen des Absatzes 3 mit einer GeldbuBe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 9. § 30 wird wie folgt geandert: Die Verweisung ,,§ 28" wird durch die Verweisung ,,§§ 28, 28a" ersetzt. Artikel3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Die verfassungsmaBigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkOndet. Bonn, den 22. Januar 1991 Der Bundesprasident Weizsacker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister fOr Jugend,Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr