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Laws of Germany

Act amending the Energy Tax act and Electricity Tax Act

Made 2012-12-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes.
Language
German
Kind
Act
Country
Germany
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, hydropower generation, renewable energy

Where to read it

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Text

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  1. § 53a Vollständige Steuerentlastung für die ge- Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als

  2. § 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekop- der Stromerzeugung dient. pelte Erzeugung von Kraft und Wärme“. (2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anla- c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: gen, die während des Betriebs ausschließlich an ih- „§ 58 (weggefallen)“. rem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo- d) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende An- grafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein gabe eingefügt: durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt. „§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 (3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes und 8“. ist der Quotient aus der Summe der genutzten er- 2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: zeugten mechanischen und thermischen Energie in a) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Unterpo- einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführ- sitionen 2711 11“ der Klammerhinweis „(verflüs- ten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben sigtes Erdgas)“ eingefügt. Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur b) In Nummer 18 wird der Klammerhinweis „(Ho,n)“ Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brenn- durch den Klammerhinweis „(Hs,n)“ ersetzt. stoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeug- c) In Nummer 19 wird der Klammerhinweis „(Hu)“ nissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung me- durch den Klammerhinweis „(Hi)“ ersetzt. chanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf 3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: den Heizwert (Hi) abzustellen. „Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse kön- (4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von An- nen auch aus dem Steuergebiet verbracht oder lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen abgegeben oder verwendet werden, soweit die einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme- Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erd- verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungspro- gas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 zess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2437 1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb 8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz gefahren werden, eingefügt: 2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Strom- KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleis- KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz ein- tung bis zwei Megawatt verwendet wird.“ speisen, 9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine 3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, steuerfreie Verwendung (§ 44)“ durch die Wörter „ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)“ 4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte ersetzt. thermische Energie nicht in mechanische Ener- 10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gie umgewandelt wird, sondern vor der Wärme- kraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine „Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird, Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte § 18 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall thermische Energie zwar in mechanische Ener- des § 15 keine Steuer entsteht, wenn sich an die gie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“ 6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Aus- 11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) „(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das sicherstellen. Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwe- Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so- Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung wie Kombinationen davon. (§ 44 Absatz 1) überführt wird.“ (5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 12. § 44 wird wie folgt geändert: betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetrieb- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 nahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumel- und 1a ersetzt: den. „(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die (6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten steuerfreie Verwendung und im Fall des Absat- Steuersätze für die Verwendung von Energieer- zes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erd- zeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen gas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs- Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei anzeige bei der Europäischen Kommission nach nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaub- der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission nis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Ge- deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden- meinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 ken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistel- Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist. lungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) (1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe- verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet er- rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert laubt werden, sofern Steuerbelange nicht beein- bekannt gegeben.“ trächtigt werden.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- fügt: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu „8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10, den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 verwendet oder abgegeben werden.“ der Kombinierten Nomenklatur,“. c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num- dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder abge- mer 9. geben“ eingefügt. 6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1, 7 13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt: und 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1, 7 und 9“ „§ 53 ersetzt. Steuerentlastung 7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: für die Stromerzeugung „3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwen- in Anlagen mit einer elektrischen dung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Nennleistung von mehr als zwei Megawatt Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge- ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben währt für Energieerzeugnisse, die nachweislich werden.“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, L 192 vom einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei 29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung (EG) Megawatt verwendet worden sind. Wenn die in der Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) Anlage erzeugte mechanische Energie neben der geändert worden ist, in der jeweils geltenden Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird Fassung und nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden 2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlas- der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission tung gewährt. vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmo- (2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur nisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energie- Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Euro- umwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils geltenden die gesamte im Stromerzeugungsprozess einge- Fassung setzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungs- erfüllt. fähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören ins- besondere nicht: (2) Die Steuerentlastung wird nur bis zur voll- ständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbe- 1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Ener- standteile der Anlage entsprechend den Vorgaben gie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient, des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- 2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 thermische Energie nicht zur Stromerzeugung des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- insbesondere einer Dampfturbine oder einem sung gewährt. Hauptbestandteile nach Satz 1 sind Stirlingmotor, ausgekoppelt wird. Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden Hauptbestand- Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 teile der Anlage durch neue Hauptbestandteile er- Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwe- setzt, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so- bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der wie Kombinationen davon. neu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kos- (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer- ten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie- (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer- erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie- nisse nicht gewährt werden. erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug- Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet nisse nicht gewährt werden. hat. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung

  3. § 53a von Kraft und Wärme verwendet hat. Vollständige (5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 Steuerentlastung für die und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr ge- gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme währt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genann- (1) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf ten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden. Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach- (6) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab- bis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtli- sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft chen Genehmigung der Europäischen Kommission. und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet wor- Das Auslaufen der Genehmigung wird vom Bun- den sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt wenn diese Anlagen gesondert bekannt gegeben. 1. hocheffizient sind und 2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von § 53b mindestens 70 Prozent erreichen. Teilweise Die Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im Sinn Steuerentlastung für die von Satz 2 Nummer 1, wenn sie gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme 1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie (1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An- 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis- des Rates vom 11. Februar 2004 über die För- lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 derung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2439 Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- (8) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro- und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum zent verheizt worden sind. Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs- (2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt anzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Das Auslaufen 1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe- oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert 40,35 EUR, bekannt gegeben.“ 2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 14. § 55 wird wie folgt geändert: versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR, a) Absatz 1a wird aufgehoben. 3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR, b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR. bis 9 eingefügt: Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener- „(4) Eine Steuerentlastung nach den Absät- gieerzeugnisse nicht gewährt werden. zen 1 und 2 wird gewährt, wenn (3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie- 1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach- erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie- weist, dass es renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des a) ein Energiemanagementsystem betrieben Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen hat, das den Anforderungen der DIN EN der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent- Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb- spricht, oder lichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß- gabe, dass die Steuerentlastung b) eine registrierte Organisation nach Arti- kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 1. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder des Europäischen Parlaments und des Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse Rates vom 25. November 2009 über die 0,16 EUR, freiwillige Teilnahme von Organisationen 2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 an einem Gemeinschaftssystem für Um- versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR, weltmanagement und Umweltbetriebsprü- beträgt. fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse (4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An- der Kommission 2001/691/EG und trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis- 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 S. 1) ist, und Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren- 2. die Bundesregierung nungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekop- a) festgestellt hat, dass mindestens der nach pelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor- mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von gesehene Zielwert für eine Reduzierung mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. der Energieintensität erreicht wurde; die (5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Berichts, den ein unabhängiges wis- 1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 senschaftliches Institut im Rahmen des oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse Monitorings nach der Vereinbarung zwi- 40,35 EUR, schen der Regierung der Bundesrepublik 2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Deutschland und der deutschen Wirtschaft versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR, zur Steigerung der Energieeffizienz vom 3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1) versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR, erstellt hat, sowie 4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 b) die Feststellung nach Buchstabe a im versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR, Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat. 5. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Kleine und mittlere Unternehmen können an- Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse stelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Ener- 0,16 EUR. gie- und Umweltmanagementsysteme alterna- Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener- tive Systeme zur Verbesserung der Energieeffi- gieerzeugnisse nicht gewährt werden. zienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entspre- (6) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die chen; kleine und mittlere Unternehmen sind sol- Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung che im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der von Kraft und Wärme verwendet hat. Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die (7) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 Definition der Kleinstunternehmen sowie der und 4 wird nur für den Monat oder das Jahr ge- kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 währt, in dem der dort genannte Nutzungsgrad vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden nachweislich erreicht wurde. Fassung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 (5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuer- folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun- entlastung gewährt desregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Buchstabe b. Unternehmen nachweist, dass es im Antrags- (8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Num- jahr oder früher begonnen hat, ein Energie- mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1 managementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltma- ist von den Unternehmen zu erbringen durch nagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Num- 1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga- mer 1 Buchstabe b einzuführen, nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz 2. für das Antragsjahr 2015, wenn in der Fassung der Bekanntmachung vom a) das Unternehmen nachweist, dass es im 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu- Antragsjahr oder früher die Einführung letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De- eines Energiemanagementsystems nach zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat, oder wenn das Unter- als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in nehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder oder früher als Organisation nach Artikel 13 2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis- nationalen Akkreditierungsstelle für die Zerti- triert worden ist, und fizierung von Energiemanagementsystemen b) die Voraussetzungen des Absatzes 4 nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind. Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. (9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Satz 2 entsprechend. Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilfe- rechtlichen Genehmigung der Europäischen (6) Für Unternehmen, die nach dem 31. De- Kommission oder der hierfür erforderlichen Frei- zember 2013 neu gegründet werden, gilt Ab- stellungsanzeige bei der Europäischen Kommis- satz 5 mit der Maßgabe, dass sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der 1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalender- Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung jahr der Neugründung und an die Stelle der der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neu- Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in gründung folgenden Jahre treten sowie Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag 2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzun- (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; gen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils gel- sind; Absatz 7 gilt entsprechend. tenden Fassung. Das Auslaufen der Genehmi- gung oder der Freistellungsanzeige wird vom Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit- Bundesministerium der Finanzen im Bundes- punkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“ gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwand- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10. lungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 15. § 58 wird aufgehoben. S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Arti- kel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“ 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in durch die Angabe „§ 3 Absatz 5“ ersetzt. der jeweils geltenden Fassung entstanden sind. 17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Nummer 2“ nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor- durch die Angabe „§ 1a Satz 1 Nummer 2“ er- gesehene Zielwert für eine Reduzierung der setzt. Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die Steuerentlastung abwei- b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: chend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch- „c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen, stabe a Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder 1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie

  4. § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie- zur Anmeldepflicht zu machen und den Be- rung der Energieintensität mindestens zu treibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum 92 Prozent erreicht wurde, Nachweis der dort genannten Voraussetzun- gen aufzuerlegen,“. 2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

  5. § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie- aa) In Buchstabe d werden die Wörter „steuer- rung der Energieintensität mindestens zu freie Verwendung“ durch das Wort „Steuer- 96 Prozent erreicht wurde. befreiungen“ und die Wörter „steuerfreien Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Verwendung“ durch das Wort „Steuerbefrei- Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er- ung“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2441 bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: 2. welche bereits normierten oder anderweitig kon- kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der „e) die Verwendung, die Verteilung, das Ver- Nummer 1 betrieben werden können, bringen und die Ausfuhr aus dem Steuer- gebiet von steuerfreiem Erdgas unter 3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge- Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaub- staltung von noch nicht normierten oder ander- nis allgemein zu erlauben,“. weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1 gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. Anerkennung dieser Systeme oder der standar- d) Nummer 11 wird wie folgt geändert: disierten Vorgaben für solche Systeme durch eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: muss, und „d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55 Nennleistung, zur Abgrenzung des Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Stromerzeugungsprozesses und zu den Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen- Hauptbestandteilen der Stromerzeu- falls die Einhaltung der Anforderungen der gungsanlage (§ 53) zu bestimmen und Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 den am Betrieb von solchen Anlagen Be- durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuwei- teiligten Pflichten zum Nachweis der dort sen ist. genannten Voraussetzungen aufzuerle- (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas- gen,“. sen insbesondere bb) Folgende Buchstaben g und h werden ange- 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in fügt: § 55 Absatz 8 genannten Stellen, „g) Näheres zur Ermittlung der Hocheffi- 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder zienzkriterien, Abschreibungskriterien, Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stel- zur Berechnung und zum Nachweis des len und Bestimmungen zu ihrer Überwachung Nutzungsgrads und zu den Hauptbe- einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein- standteilen der Kraft-Wärme-Kopplungs- sichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht be- anlage (§ 53a) zu bestimmen und den am reits von den bestehenden Akkreditierungs- und Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie Pflichten zum Nachweis der dort ge- 3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten nannten Voraussetzungen aufzuerlegen, Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, h) Näheres zur Berechnung und zum Nach- Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel weis des Nutzungsgrads und zu den zu betreten, soweit dies für die Überwachung Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme- oder Kontrolle erforderlich ist.“ Kopplungsanlage sowie zum betrieb- 19. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt: lichen Verheizen (§ 53b) zu bestimmen „(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 gelten- und den am Betrieb von solchen Anla- den Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis gen Beteiligten Pflichten zum Nachweis zum 31. Dezember 2012 verwendet worden sind.“ der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,“. 20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt: „Anlage 18. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: (zu § 55) „§ 66b Zielwerte für die zu erreichende Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 Reduzierung der Energieintensität (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit 2015 2013 1,3 % dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und 2016 2014 2,6 % Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne 2017 2015 3,9 % Zustimmung des Bundesrates durch das Bundes- amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die natio- 2018 2016 5,25 % nale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle 2019 2017 6,6 % nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollzie- hende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 2020 2018 7,95 % zu erlassen. 2021 2019 9,3 % (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann 2022 2020 10,65 % geregelt werden, 1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an- Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende dere alternative Systeme mit festgelegten Kom- Festlegungen: ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz 1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alter- den sich die Energieintensität in dem für das An- nativen Systeme betreiben können, tragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die Energieintensität erreicht wurde; die Fest- jahresdurchschnittliche Energieintensität in den stellung erfolgt auf der Grundlage des Be- Jahren 2007 bis 2012. richts, den ein unabhängiges wissenschaft- 2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem liches Institut im Rahmen des Monitorings temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt- nach der Vereinbarung zwischen der Regie- energieverbrauch und der Gesamtsumme der in- rung der Bundesrepublik Deutschland und flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der der deutschen Wirtschaft zur Steigerung temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt- der Energieeffizienz vom 1. August 2012 energieverbrauch und die inflationsbereinigten (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie Bruttoproduktionswerte werden nach dem in b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bun- der Vereinbarung zwischen der Regierung der desgesetzblatt bekannt gemacht hat. Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Kleine und mittlere Unternehmen können Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und Energie- und Umweltmanagementsysteme Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieinten- alternative Systeme zur Verbesserung der sität wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Energieeffizienz betreiben, die den Anforde- Bruttoproduktionswert angegeben. rungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unter- sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 nehmen sind solche im Sinn der Empfehlung zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai die jährlichen Steigerungen diejenige des Ziel- 2003 betreffend die Definition der Kleinstunter- wertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unter- nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter- schreiten.“ nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung. Artikel 2 (4) Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer Änderung des erlassen, erstattet oder vergütet Stromsteuergesetzes 1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I Unternehmen nachweist, dass es im Antrags- S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des jahr oder früher begonnen hat, ein Energie- Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) ge- managementsystem nach Absatz 3 Satz 1 ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umwelt- 1. § 10 wird wie folgt geändert: managementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß- gabe des Absatzes 2“ durch die Wörter „nach 2. für das Antragsjahr 2015, wenn Maßgabe der Absätze 2 bis 8“ ersetzt. a) das Unternehmen nachweist, dass es im b) Absatz 1a wird aufgehoben. Antragsjahr oder früher die Einführung ei- nes Energiemanagementsystems nach Ab- c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abge- d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt: schlossen hat, oder wenn das Unterneh- „(3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 men nachweist, dass es im Jahr 2015 oder erlassen, erstattet oder vergütet, wenn früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert 1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach- worden ist, und weist, dass es b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 a) ein Energiemanagementsystem betrieben Nummer 2 erfüllt sind. hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent- Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 spricht, oder Satz 2 entsprechend. b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 (5) Für Unternehmen, die nach dem 31. De- der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des zember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4 Europäischen Parlaments und des Rates mit der Maßgabe, dass vom 25. November 2009 über die freiwillige 1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr Teilnahme von Organisationen an einem der Neugründung und an die Stelle der Jahre Gemeinschaftssystem für Umweltmanage- 2014 und 2015 die beiden auf die Neugrün- ment und Umweltbetriebsprüfung und dung folgenden Jahre treten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen 61/2001, sowie der Beschlüsse der Kom- des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind; mission 2001/691/EG und 2006/193/EG Absatz 6 gilt entsprechend. (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist, und Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt 2. die Bundesregierung der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegrün- a) festgestellt hat, dass mindestens der nach dete Unternehmen sind nur solche, die nicht der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor- durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungs- gesehene Zielwert für eine Reduzierung der gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2443 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert satz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 niedergelegt.“ (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der je- 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: weils geltenden Fassung entstanden sind. „§ 12 (6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor- Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 gesehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und gieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit Unternehmen die Steuerentlastung abweichend dem Bundesministerium der Finanzen und dem von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zu- 1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung stimmung des Bundesrates durch das Bundesamt festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie- Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach rung der Energieintensität mindestens zu

  6. § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Be- 92 Prozent erreicht wurde, stimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen. 2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu geregelt werden,

  7. § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie- rung der Energieintensität mindestens zu 1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an- 96 Prozent erreicht wurde. dere alternative Systeme mit festgelegten Kom- ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alter- Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er- nativen Systeme betreiben können, folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun- 2. welche bereits normierten oder anderweitig kon- desregierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der Buchstabe b. Nummer 1 betrieben werden können, (7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Num- 3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge- mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1 staltung von noch nicht normierten oder ander- Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1 von den Unternehmen zu erbringen durch gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine An- 1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga- erkennung dieser Systeme oder der standardi- nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz sierten Vorgaben für solche Systeme durch eine in der Fassung der Bekanntmachung vom der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss, 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu- und letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De- 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10 zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert wor- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 den ist, in der jeweils geltenden Fassung als Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen- Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem falls die Einhaltung der Anforderungen der jeweiligen Zulassungsbereich, oder Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuwei- nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifi- sen ist. zierung von Energiemanagementsystemen (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas- nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind. sen insbesondere (8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü- 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in tung der Steuer wird gewährt nach Maßgabe § 10 Absatz 7 genannten Stellen, und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zu- beihilferechtlichen Genehmigung der Europä- lassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen ischen Kommission oder der hierfür erforderlichen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung ein- Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom- schließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts- mission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und Weisungsrechte, soweit sie nicht von den be- der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklä- stehenden Akkreditierungs- und Zulassungsrege- rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von lungen erfasst sind, sowie Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in An- wendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (all- 3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten gemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Be- L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu Fassung. Das Auslaufen der Genehmigung oder betreten, soweit dies für die Überwachung oder der Freistellungsanzeige wird vom Bundesminis- Kontrolle erforderlich ist.“ terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge- 3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie sondert bekannt gegeben. folgt gefasst: (9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in Technologie und das Bundesministerium für Um- der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Artikel 3 Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Änderung des die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, Luftverkehrsteuergesetzes zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach

  8. § 12.“ Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert: 4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen „(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 gelten- Union haben und keinen steuerlichen Beauftrag- den Fassung gilt fort für Strom, der bis zum ten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich 31. Dezember 2012 entnommen worden ist.“ zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug er- 5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt: folgt.“ „Anlage b) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz (zu § 10) eingefügt: Zielwerte für die zu erreichende „Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zu- Reduzierung der Energieintensität ständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ih- ren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert päischen Union haben und die Benennung eines steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bis- 2015 2013 1,3 % her örtlich zuständigen Hauptzollamt.“ 2016 2014 2,6 % c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz 2017 2015 3,9 % nicht im Inland oder in einem anderen Mitglied- staat der Europäischen Union haben und keinen 2018 2016 5,25 % steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten 2019 2017 6,6 % das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Be- zirk der erste Abflug erfolgt.“ 2020 2018 7,95 % 2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2021 2019 9,3 % „Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im In- land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- 2022 2020 10,65 % päischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftrag- ten, so haften der Eigentümer und der Halter des Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld.“ Festlegungen: 3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den „Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland sich die Energieintensität in dem für das Antrags- oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- jahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem ischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahres- Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 durchschnittliche Energieintensität in den Jahren zugelassenen Beauftragten zu benennen und für 2007 bis 2012. diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen.“ 2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem 4. § 11 wird wie folgt geändert: temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: energieverbrauch und der Gesamtsumme der in- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,00 Euro“ flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt. temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25,00 Euro“ energieverbrauch und die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der durch die Angabe „23,43 Euro“ ersetzt. Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „45,00 Euro“ desrepublik Deutschland und der deutschen Wirt- durch die Angabe „42,18 Euro“ ersetzt. schaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. August 2012 festgelegten Verfahren und Be- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die rechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität Wörter „ab 2013“ eingefügt. wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Brutto- produktionswert angegeben. bb) Satz 4 wird aufgehoben. 3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 Artikel 4 sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die Inkrafttreten jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“ bis 4 am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2445 dass die zu Artikel 1 Nummer 14 und 20 sowie zu Ar- folgt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das tikel 2 Nummer 1 und 5 erforderliche Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung oder 1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europä- der Freistellungsanzeige im Bundesgesetzblatt geson- ische Kommission vorliegt oder dert bekannt. 2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommis- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der §§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num- dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Arti- mer 2 bis 12 und Nummer 15 bis 17 sowie Artikel 3 kel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei- treten am 1. Januar 2013 in Kraft. stellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) (4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist; 1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Europä- es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn ische Kommission die hierzu erforderliche beihilferecht- erst nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Ge- liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 12. De- nehmigung vorliegt oder die Freistellungsanzeige er- zember 2012. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Act amending the Energy Tax act and Electricity Tax Act · Nelum