Act amending the Atomic Energy Act and other provisions
Made 2017-06-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Fünfzehntes Gesetz zur Ănderung des Atmogesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Air and atmosphere, Energy
- Keywords
- radiation, access-to-information, emissions, energy conservation/energy production, nuclear energy
Where to read it
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Text
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Artikel 1* Sicherheits- und Notstandseinrichtungen be- Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- einträchtigen und deren Verträglichkeit mit machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu- dem Sicherheitskonzept gewährleistet ist, letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 2. die bei Unfällen anwendbar sind, die gleich- (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt zeitig mehrere Blöcke betreffen oder beein- geändert: trächtigen, 1. § 7c wird wie folgt geändert: 3. deren Funktionsfähigkeit durch Wartung und a) Dem Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Wör- wiederkehrende Prüfungen der vorgesehenen ter angefügt: Einrichtungen sicherzustellen ist, „und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der 4. die regelmäßig in Übungen angewandt und Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren geprüft werden und Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kern- 5. die unter Berücksichtigung der aus Übungen technischen Anlage beeinträchtigen könnten“. und aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse b) In Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Komma regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. am Ende die folgenden Wörter eingefügt: Die organisatorischen Vorkehrungen des anlagen- „und sicherzustellen, dass seine Auftragnehmer internen Notfallschutzes müssen die eindeutige und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die Zuweisung von Zuständigkeiten, die Koordinie- nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage rung mit den zuständigen Behörden sowie Vor- beinträchtigen könnten, personelle Mittel mit an- kehrungen zur Annahme externer Unterstützung gemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Er- beinhalten. Bei den Verfahren und Vorkehrungen füllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare für den anlageninternen Notfallschutz hat der Ge- Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage nehmigungsinhaber Planungen und Maßnahmen vorsehen und einsetzen,“. des anlagenexternen Notfallschutzes zu berück- c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein sichtigen.“ Komma ersetzt. 2. § 24a wird wie folgt geändert: d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „4. im Rahmen seiner Kommunikationspolitik und „§ 24a unter Wahrung seiner Rechte und Pflichten die Öffentlichkeit über den bestimmungsge- Information der mäßen Betrieb der kerntechnischen Anlage, Öffentlichkeit; Informationsübermittlung“. über meldepflichtige Ereignisse und Unfälle b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange- zu informieren und dabei die lokale Bevölke- stellt: rung und die Interessenträger in der Umge- bung der kerntechnischen Anlage besonders „(1) Die zuständigen Behörden unterrichten zu berücksichtigen.“ die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes: e) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, 1. Informationen über den bestimmungsgemäßen angemessene Verfahren und Vorkehrungen für Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie den anlageninternen Notfallschutz vorzusehen. 2. Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen Dabei hat der Genehmigungsinhaber präventive und bei Unfällen. und mitigative Maßnahmen des anlageninternen Das Umweltinformationsgesetz und die Bestim- Notfallschutzes vorzusehen, mungen der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unberührt.“
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 2014/87/EURATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richt- c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. linie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 3. § 24b wird wie folgt geändert: 25.7.2014, S. 42) sowie der Umsetzung des Artikels 69 der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Fest- a) Der Wortlaut wird Absatz 1. legung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/EURATOM, 90/641/EURATOM, 96/29/EURATOM, 97/43/EURATOM und 2003/122/EURATOM (ABl. „(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und L 13 vom 17.1.2014, S. 1). den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1435 1. veranlasst im Hinblick auf ein ausgewähltes Die erste Selbstbewertung nach Absatz 2 Satz 1 technisches Thema im Zusammenhang mit Nummer 1 leitet das für die kerntechnische der nuklearen Sicherheit eine Selbstbewertung Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige der in Betracht kommenden und sich im Gel- Bundesministerium im Jahr 2017 ein, danach tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen mindestens alle sechs Jahre. kerntechnischen Anlagen, (3) Im Falle eines Unfalls in einer kerntech- 2. lädt zu der gegenseitigen Überprüfung der Be- nischen Anlage, der Maßnahmen des anlagen- wertung nach Nummer 1 alle Mitgliedstaaten externen Notfallschutzes erfordert, lädt das für der Europäischen Union sowie, als Beobach- die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen- ter, die Europäische Kommission ein, schutz zuständige Bundesministerium unverzüg- 3. veranlasst angemessene Folgemaßnahmen zu lich zu einer internationalen Überprüfung ein.“ den Erkenntnissen, die aus dieser gegenseiti- gen Überprüfung gewonnen wurden und
Artikel 2 4. veröffentlicht einen Bericht über das Bewer- tungsverfahren und dessen wichtigste Ergeb- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in nisse, sobald diese vorliegen. Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. Juni 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de