Act amending provisions on wine law and agricultural market structure
Made 2017-06-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften.
- Language
- English
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Agricultural and rural development, Food and nutrition, Cultivated plants
- Keywords
- agricultural commodities, viticulture/oenological practices, traceability, food safety and quality
- Categories
- agriculture
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften Vom 26. Juni 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Weingesetzes Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort „Zuständigkeiten“ durch das Wort „Zuständig keit“ ersetzt. b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende § 22g betreffende Zeile eingefügt: „§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunfts geschützter Weinnamen“. c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort „Verbot“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016 und 2017“ durch die Angabe „2016, 2017, 2018, 2019 und 2020“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) nach dem Wort „Bayern,“ das Wort „Berlin,“ und bb) nach dem Wort „Brandenburg,“ die Wörter „Bremen, Hamburg,“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 3“ ersetzt. 3. In § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezem ber 2015“ durch die Angabe „15. Dezember 2014“ ersetzt. 4. § 7c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Zuständig keiten“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 1. März“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar“ ersetzt. 5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3“ ersetzt. 6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. 1)“ gestrichen. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein 1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 ge nannten Gebiete oder 2. für in Satz 1 genannten Gebiete festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete ge schützten Herkunftsbezeichnungen gekenn zeichnet werden soll.“ bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der An gabe „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ ein gefügt. b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an gefügt: „Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hek tar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Ab satzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechts verordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.“ 8. § 22c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Ver waltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begrün dete Stellungnahme dieser Organisation beizu fügen.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vier Mona ten“ durch die Wörter „zwei Monaten“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „vier Monate“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt. 9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt: „§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (1) Die Landesregierungen können durch Rechts verordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschütz ter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Län der erstreckt, ist die Anerkennung durch die zu ständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes. (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 kön nen Anträge für eine Änderung der Produktspezifi kation einer geschützten Ursprungsbezeichnung 1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor bereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Wein bergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeu gung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Land weinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mit glieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Sat zung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeu ger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vor handenen Struktur vertreten sind. In der Rechts verordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen.“ 10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Verbot“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt. 11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „fünf Ar“ durch die Wörter „zehn Ar“ ersetzt. 12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Weinbaukartei gemeldete“ durch die Wörter „in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete“ ersetzt. 13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 2 Nummer 1“ die Wörter „oder Nummer 2“ ge strichen. Artikel 2 Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes § 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612, 2252) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in Rechtsverordnungen 1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeug nisse aus dem Weinbereich betreffen, und 2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juni 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 1943Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1943Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1943Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1943Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de