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Laws of Switzerland

Waterworks Law

Made 2001-04-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Wasserbaugesetz (WBauG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Water
Keywords
basic legislation, flood, waterworks, water rights, inland waters, freshwater pollution, public water, hazards, hydropower generation, traditional rights/customary rights, enforcement/compliance, pollution control, renewable energy

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 1 721.000 Wasserbaugesetz (WBauG) vom 29. April 20011 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 und der dazugehörenden Verordnung vom 2. November 1994 sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wasserbau. Es regelt ferner die Wasserbaupolizei. 2Das Gesetz bezweckt namentlich den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Über schwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz). 3Der Hochwasserschutz erfolgt in erster Linie durch einen sachgerechten Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Sind bauliche Schutz massnahmen in oder an Gewässern erforderlich, sind diese unter Wahrung oder Wiederherstellung möglichst naturnaher Verhältnisse vorzunehmen. Art. 23 1Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen, oberirdischen Gewässer. 2Oberirdische Gewässer sind im Sinne von Art. 135 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. April 1911 (EG ZGB) öffentlich. 3Als oberirdische Gewässer gelten alle dauernd oder zeitweilig Wasser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, auch wenn sie eingedolt sind und wenn sie gemäss Gewässerschutzgesetzgebung nicht als Meteorwasserkanäle bezeichnet sind. 1 Mit Revisionen vom 25. April 2004, 24. April 2005 und 26. April 2009. 2 Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Zweck Geltungsbereich Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 721.000 2 Art. 3 1Der Standeskommission obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesge setzes über den Wasserbau und der zugehörigen kantonalen Bestimmungen. 2Sie bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement. Art. 4 Die Grundeigentümer* haben das Befahren, Betreten und vorübergehende Benüt zen ihrer Liegenschaften durch die Wasserbauorgane und deren Beauftragte sowie durch die Wasserwehr jederzeit zu gestatten, soweit es für die Erfüllung der öffentli chen Aufgaben nötig ist. II. Planerischer Hochwasserschutz Art. 5 1Das Departement erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen Schutzziele, welche von der Standeskommission erlassen werden. 2Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser sind auf diese Schutzziele auszurichten. Art. 6 1Das Departement führt einen Gefahrenkataster (Ereigniskataster) im Sinne der Wasserbau- und der Waldgesetzgebung. 2Es erstellt Karten über die Naturgefahren gemäss Wasserbau- und Waldgesetzge bung und führt diese periodisch nach. 3Bei der Erstellung und Nachführung von Gefahrenkataster und -karten arbeitet das Departement bezüglich der in der Waldgesetzgebung geregelten Naturgefahren mit dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement zusammen. Art. 71 1Die Ergebnisse von Gefahrenkarten und weiteren Gefahren- und Risikoabklärun gen sind im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung und bei der Erteilung von Baubewilligungen zu berücksichtigen. 2Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell berücksichtigen in ihren Nut zungsplänen die Gefahrengebiete durch die Ausscheidung überlagerter Gefahren zonen. In diesen Zonen muss die Nutzung dem vorhandenen Gefahrenpotential angepasst sein. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Zuständigkeit Duldungspflicht Schutzziele und massnahmen Gefahrenkataster und -karte Berücksichtigung von Gefahrenge bieten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 3 721.000 3Beschränkungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels können aufgehoben werden, wenn die Schutzziele durch sichernde Massnahmen an der Gefahrenquelle erreicht wer den. Art. 8 1Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten bedür fen einer Bewilligung des Departementes. Bewilligungen nach der übrigen Gesetz gebung bleiben vorbehalten. 2Das Departement kann Richtlinien für das Bauen in Gefahrengebieten erlassen. Art. 91 1In Absprache mit den Bezirken und der Feuerschaugemeinde Appenzell kann das Departement zur Freihaltung des Bodens, der für den Bau künftiger oder den Un terhalt bestehender Hochwasserschutzbauten erforderlich ist, Baulinienpläne erlas sen. 2Baulinien im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gehen allen anderen Abstandsvor schriften vor. Art. 34 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) ist sinngemäss anwendbar. 3Vor dem Erlass legt das Departement den Baulinienplan während 30 Tagen öffent lich auf. Die betroffenen Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt. III. Gewässerunterhalt und –bau Art. 10 1Mit einem sachgerechten Gewässerunterhalt sind die Abflusskapazität und die Wirksamkeit baulicher und anderer Schutzmassnahmen sicher zu stellen. 2Der Unterhalt umfasst insbesondere das Schneiden des Uferbewuchses, welcher das Durchflussprofil einengt, die Entfernung von Wildholz und Auflandungen, die Leerung von Geschiebesammlern und die Behebung von kleineren Schäden an den Verbauungswerken. 3Bei Unterhaltsarbeiten sind die regionalen und überregionalen Anliegen des Natur und Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Fischerei und des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Art. 11 1Zum Gewässerbau gehören alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten, ins besondere alle baulichen Massnahmen zur Sicherung der Sohle und der Ufer sowie für den Geschieberückhalt. 1 Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Baubewilli gungen in Gefah rengebieten Gewässerbau linien Begriffe a) Gewässer unterhalt b) Gewässerbau Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 721.000 4 2Unter den Begriff Gewässerbau fallen auch Wiederherstellungsarbeiten an Schutz anlagen, die trotz sorgfältigem Unterhalt durch Naturereignisse zerstört worden sind, die Erneuerung, die Offenlegung oder der Ersatz von Eindolungen, die Ent wässerung von Rutschgebieten, die Aufforstung und Neubepflanzung von Hängen und Böschungen im Bereiche von Gewässern sowie die Wiederherstellung naturna her Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern. 3Beim Gewässerbau sind die Anliegen gemäss Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Art. 12 1Der Gewässerunterhalt und der Gewässerbau obliegen den Anstössern. 2Der Kreis der Unterhalts- und Baupflichtigen kann im Perimeterverfahren auf nicht unmittelbar an ein Gewässer stossende Grundstücke ausgedehnt werden, wenn diese von den Unterhalts- oder Baumassnahmen mittelbar einen Nutzen haben. 3Die Unterhalts- und Baupflicht kann auf ein anderes Grundstück übertragen wer den, was im Grundbuch anzumerken ist. Art. 13 1Der Unterhalt eines nicht zu wasserbaulichen Zwecken erstellten Bauwerkes, das sich im Hochwasserprofil eines Gewässers befindet, ist Sache des Eigentümers. 2Erschwert ein neu zu errichtendes Bauwerk den Gewässerunterhalt, so hat dessen Eigentümer dem Unterhaltspflichtigen die entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Art. 14 Bei drohenden Naturereignissen kann die Standeskommission die notwendigen vorsorglichen Massnahmen wie Evakuationen und provisorische Schutzbauten an ordnen. Nach eingetretenen Naturereignissen kann sie die erforderlichen Hilfs massnahmen, Aufräumarbeiten und dergleichen einleiten. Art. 151 1Die Ausarbeitung eines Gewässerbauprojektes und dessen Ausführung sind Sache des Departementes. 2Mit Zustimmung des Departementes können Ausarbeitung und Ausführung von Gewässerbauprojekten auch von den Baupflichtigen gemäss Art. 12 dieses Geset zes übernommen werden. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Unterhalts- und Baupflicht a) Grundsatz b) Bei Gewäs sereinbauten c) Sofort- und Hilfsmass nahmen Gewässerbau projekt a) Zuständigkeit Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 5 721.000 Art. 16 Das Projekt wird vom Departement gleichzeitig mit einem allfälligen Perimeterplan während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümer sind von der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Art. 171 Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist, in Ergänzung zu Art. 37 VerwVG, jede im Kanton wohnhafte natürliche Person berechtigt. IV. Kostentragung Art. 182 1Die Kosten für Gewässerbau und -unterhalt sowie für die Durchführung eines allfäl ligen Perimeterverfahrens nach Art. 22 dieses Gesetzes sind von den Unterhalts und Baupflichtigen zu tragen. 2Der Kanton leistet nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge, wenn die Kosten die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhalts- und Baupflichtigen über steigen und nicht nach dem Verursacherprinzip gedeckt werden können. Art. 19 An die Kosten von Massnahmen des Gewässerunterhaltes kann der Kanton einen Beitrag bis zu 50 % der beitragsberechtigten Kosten leisten. Art. 20 Bei Massnahmen des Gewässerbaus kann der Kanton einen Beitrag bis zu 80 % der nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge verbleibenden beitragsberechtigten Kos ten leisten. Ein analoger Beitrag kann an Aufräumarbeiten nach Naturereignissen geleistet werden. Art. 21 Bei Hochwasserkatastrophen kann die Standeskommission ausserordentliche Bei träge gewähren, um die sofortige Einleitung sichernder Massnahmen und den un verzüglichen Beginn der Wiederinstandstellungsarbeiten zu erleichtern. 1 Neue Fassung durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. b) Auflage c) Popular beschwerde Grundsatz Beiträge a) Un terhalt b) Gewässerbau c) Ausser ordentliche Bei träge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 721.000 6 Art. 22 1Die nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund und Kanton verbleibenden Kosten des Gewässerbaus werden im Perimeterverfahren auf die Baupflichtigen verteilt, wenn sich die Beteiligten über die Kostenaufteilung nicht anders einigen können. 2Das Perimeterverfahren wird in der Verordnung geregelt. Art. 23 Die Perimeterpflicht der einzelnen Grundstücke wird im Grundbuch angemerkt, e benso allfällige Änderungen aufgrund einer Nachführung eines Perimeterplanes. Art. 24 Das Perimeterverfahren im Sinne von Art. 22 dieses Gesetzes kann sinngemäss für die Erstellung eines Perimeters für die Kosten des Gewässerunterhaltes angewen det werden. V. Wasserbaupolizei Art. 25 1Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benützung der öffentlichen Gewässer oder die Zugänglichkeit der Ufer gefährden oder beeinträchtigen, sind verboten. 2Der freie Abfluss eines öffentlichen Gewässers darf nicht durch Bauten, Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonstwie behindert oder gefährdet werden. Art. 26 1Die Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken in oder senkrecht über dem Hochwasserprofil eines Gewässers sowie andere Massnahmen, die auf den Wasserstand, den Lauf des Gewässers oder die Sicherheit von Sohle und Ufer ei nen Einfluss haben können, bedürfen einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung durch das Departement. 2Bewilligungen aufgrund anderer Rechtserlasse bleiben vorbehalten. Art. 271 1Der regelmässige Bezug von Material aus Rüfen, Flüssen und Bächen, welcher über einen Gewässerunterhalt im Sinne von Art. 10 Abs. 2 dieses Gesetzes hinaus geht, bedarf der Bewilligung durch das Departement, wofür unter Berücksichtigung der Entnahmemenge eine angemessene Gebühr erhoben werden kann. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Perimeterver fahren a) Grundsatz b) Anmerkung im Grundbuch c) Unterhalts perimeter Eingriffe Bewilligungs pflicht a) Bau werke b) Materialbezug Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 7 721.000 2Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Materialentnahmen den Geschiebe haushalt des Gewässers nicht nachteilig beeinflussen und mit den Anliegen nach Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes vereinbar sind. Art. 28 1Das Eindecken von Gewässern ist grundsätzlich verboten. 2Das Departement kann unter Abwägung der öffentlichen Interessen, wie Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz, Fischerei und Wald, Ausnahmen bewilligen. 3Die Erneuerung und der Ersatz bestehender Eindolungen bedürfen einer Bewilli gung des Departementes. VI. Verschiedene Bestimmungen Art. 29 1Das Enteignungsrecht steht der Standeskommission zu. 2Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechtes anwend bar, soweit nicht Bundesrecht gilt. Art. 30 Dem Departement steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz gegenüber Grundeigentümern ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen anderen eingetrage nen Pfandrechten vorangeht. Art. 311 1Widerhandlungen gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Straf verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafpro zessordnung. 2Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mit glieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mit haftung der juristischen Person oder Gesellschaft. 1 Aufgehoben (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). Abgeändert (Abs. 1) durch EG StPO vom 26. April 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). Eindolungen Enteignung Grundpfandrecht Strafbestim mungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 721.000 8 Art. 32 1Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Wasserbaugesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchfüh ren lassen. 2Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden. VII. Schlussbestimmungen Art. 33 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 34 - Art. 371 Art. 38 Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 12 Abs. 3 und Art. 23 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vom Grossen Rat am 19. November 2001 per 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. 1 Aufgehoben durch LdsgB vom 25. April 2004. Ersatzvornahme Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten

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