Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Waterworks Law

Made 1979-01-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Wasserbaugesetz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Water
Keywords
waterworks, surface water, industrial water use, public water, offences/penalties, alternative dispute settlement, court/tribunal

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Nr. 760 Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979* (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 19781, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt den Wasserbau, den Gewässerunterhalt und die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen.2 2 Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässer anwendbar, sofern sie sich nicht ausdrücklich nur auf die eine oder die andere Gewässerkategorie beziehen. § 23 Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, ins besondere über den Wasserbau, die Wassernutzung und Wasserversorgung, den Gewäs serschutz, die Schifffahrt, die Fischerei, die Quellen, den Natur-, Landschafts- und Hei matschutz, die Raumplanung, den Wald sowie die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen. * G 1979 61; Abkürzung WBG. Vom Bundesrat am 18. Mai 1979 genehmigt. Fassung des Titels ge mäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163). 1 GR 1978 530 2 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163). 3 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163). 2 Nr. 760 § 2a4 Zuständigkeit5 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die wasserbaurechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. 2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.6 § 3 Rechtsnatur der Gewässer 1 Öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die dauernd oder periodisch Was ser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, an denen nicht private dingliche Rechte nachgewiesen sind. 2 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes, insbesondere das Eindecken, sind ohne Einfluss auf die Rechtsnatur eines Gewässers.7 3 Die Rechtsnatur der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatgewässer bleibt gewährleistet. 4 Ist streitig, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet der Zivil richter. § 48 Gewässergrenze 1 Als Gewässergrenze im Sinne dieses Gesetzes gilt bei den vermessenen Gewässern die Grenze gemäss Grundbuchplan. 2 Bei nicht vermessenen offenen Gewässern liegt die Gewässergrenze in der Regel auf der Böschungsoberkante. Bei nicht vermessenen eingedeckten Gewässern bildet die äus sere Begrenzung der Durchlaufkonstruktion die Gewässergrenze. 3 Bei Fluss- und Bachkorrektionen ist die Grenze in der Regel 2 m hinter der Bö schungsoberkante festzulegen. 4 Der Regierungsrat regelt in der Wasserbauverordnung die Festlegung der Böschungs oberkante bei besondern Verhältnissen. 4 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 5 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt. 6 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt. 7 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 8 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). Nr. 760 3 § 5 Gewässerabstand bei neuen Bauten und Anlagen 1 Bei offenen Gewässern haben Bauten und Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Ufer und Bewirtschaftungswegen, folgende Mindestabstände ab Böschungsoberkante einzu halten: a. bei Seen 10 m innerhalb der Bauzonen und 20 m ausserhalb der Bauzonen, b. bei andern Gewässern 6 m innerhalb der Bauzonen und 10 m ausserhalb der Bauzo nen.9 2 Bei eingedeckten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m ab Gewässergrenze.10 3 Innerhalb des Hochwasserabflussprofils dürfen keine Hochbauten erstellt werden. 4 Die gesetzlichen Gewässerabstände können im Bau- und Zonenreglement, in einem vom Regierungsrat zu genehmigenden Nutzungsplan oder in einer Schutzverordnung nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz erhöht oder herabgesetzt wer den a. bei besondern Verhältnissen, wie in überbauten Gebieten, b. zum Schutz des Ortsbildes, c. zur Erstellung von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, d. zur Erhaltung oder Herstellung eines naturnahen Gewässers oder einer naturnahen Uferlandschaft, e. wenn die Bedeutung des Gewässers es rechtfertigt.11 5 Die Herabsetzung der Gewässerabstände setzt voraus, dass der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, eine beabsichtigte Gewässerkorrektion, der Zugang zum Gewässer und die ungeschmälerte Erhaltung der bestehenden Bestockung gewährleistet sind.12 6 Die zuständige Dienststelle kann nach Anhören der Gemeinde Ausnahmen von den ge setzlichen Gewässerabständen bewilligen13 a. für Bauten unter Niveau, Tiefbauten und Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabun gen, Stützmauern, feste Einfriedungen, Leitungen, Abschrankungen, Ablagerungen und dergleichen, b. in Härtefällen für andere Bauten und Anlagen, sofern der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, eine beabsichtigte Gewässerkorrektion und der Zugang zum Gewässer gewährleistet sind, c. bei eingedeckten Gewässern.14 9 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 10 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 11 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 12 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 13 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 14 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 4 Nr. 760 7 Bei der Bewilligung von Ausnahmen sind die örtlichen Verhältnisse, die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Fischerei sowie die aus gewiesenen Bedürfnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen.15 8 Hochbauten in oder über öffentlichen Gewässern unterliegen den Bestimmungen der §§ 32–45, Hochbauten in oder über privaten Gewässern dem § 46. § 6 Gewässerabstand bei Veränderung bestehender Bauten und Anlagen 1 An Bauten und Anlagen, die den Gewässerabstand gemäss § 5 nicht einhalten, dürfen keine Veränderungen (An-, Um-, Aus- und Aufbauten) vorgenommen werden. Der or dentliche Unterhalt ist gestattet. 2 Die zuständige Dienststelle kann nach Anhören der Gemeinde bauliche Veränderungen bewilligen16 a. bei besondern Verhältnissen, wie in überbauten Gebieten, b. bei kleinern und eingedeckten Gewässern, c. im Interesse des Ortsbildes, d. in Härtefällen.17 3 Die Bewilligung baulicher Veränderungen setzt voraus, dass der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, eine beabsichtigte Gewässerkorrektion und der Zugang zum Gewässer gewährleistet sind. Ausserdem sind die örtlichen Verhältnisse, die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Fischerei sowie die ausgewiesenen Bedürfnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen.18 4 Wird die Baute oder Anlage durch das Gewässer gefährdet oder ist eine Korrektion des Gewässers notwendig, kann die Bewilligung auf Kosten des Grundeigentümers an einen im Grundbuch anzumerkenden Revers geknüpft werden, wonach der Mehrwert, der durch solche bauliche Veränderungen entsteht, bei einem späteren Erwerb der Baute oder Anlage oder eines Teils davon für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden darf.19 5 Spezielle Vorschriften, insbesondere solche über den Ortsbildschutz, werden vorbehal ten.20 15 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 16 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 17 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 18 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); der bis herige Absatz 3 wurde zu Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 wurde aufgehoben. 19 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126), wurden der Einleitungssatz von Absatz 2 sowie Absatz 4 neu gefasst. 20 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). Nr. 760 5 § 7 Schutz von Natur und Landschaft 1 Bei den Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts sowie bei der Inan spruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen ist Rücksicht zu nehmen auf21 a. Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung, b. das Orts- und Landschaftsbild, c. die Pflege und Nutzung der Bestockungen, d. die Land- und Waldwirtschaft.22 2 Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, unge schmälert zu erhalten. § 8 Zugänglichkeit der Gewässer Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewäs sern müssen geduldet werden. § 9 Uferwege 1 Die Gemeinden können entlang offenen Gewässern öffentliche Fuss- und Wanderwege anlegen und unterhalten, wenn ein Bedürfnis der Öffentlichkeit besteht und weder Rücksichtnahmen auf die Natur noch überwiegende private Interessen entgegenstehen.23 2 Für die Planung, Anlage und Erhaltung von Uferwegen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege.24 3 Für die Erstellung von Unterhaltswegen bei Gewässerkorrektionen gilt § 15 Absatz 2.25 4 …26 21 Gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163), wurde der Einleitungssatz neu gefasst. 22 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 23 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben. 24 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben. 25 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben. 26 Gemäss Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3), wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3 und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben. 6 Nr. 760 § 1027 Schutz und Pflege der Uferbestockungen 1 An den Gewässern bestehende Bestockungen sind geschützt. Sie sind von den Anstös sern beziehungsweise Wuhrgenossenschaften zu erhalten, zu pflegen und zu nutzen. Als Bestockung gelten Bäume und Sträucher in gruppenweise geschlossenem Bestand sowie Einzelbäume. 2 Die Pflege und die Nutzung haben Rücksicht zu nehmen auf a. den ungehinderten Abfluss des Hochwassers, b. die Sicherung der Böschung, c. die Bestockung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, d. den landschaftstypischen Charakter der Bäume und Sträucher, e. die landwirtschaftliche Nutzung des anstossenden Kulturlandes. 3 Die vorübergehende oder dauernde Beseitigung der Bestockungen ist untersagt. Vor behalten bleiben Ausnahmebewilligungen. 4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten über die Nutzung und Pflege der Uferbestockungen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ertei lung von Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Uferbestockungen.28 5 Soweit es sich bei den Bestockungen an den Gewässern um Wald handelt, sind die waldrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.29 II. Wasserbau und Gewässerunterhalt 1. Gemeinsame Vorschriften § 1130 Begriffsbestimmungen 1 Der Wasserbau umfasst die Anlage neuer und die Korrektion bestehender Gewässer. 2 Eine Korrektion liegt vor, wenn a. das bisherige Bett ganz oder teilweise neu angelegt oder wesentlich verändert wird, b. umfangreiche Uferverbauungen oder grössere Sohlensicherungsarbeiten ausgeführt werden, c. Gewässer und Uferlandschaften naturnah hergestellt werden. 27 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 28 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 29 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 30 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). Nr. 760 7 3 Die Herstellung von naturnahen Gewässern und Uferlandschaften umfasst insbesonde re a. die Offenlegung eingedeckter Gewässer, b. die Umgestaltung künstlicher sowie die Rückführung verbauter oder stark veränder ter öffentlicher Gewässer und ihrer Ufer in einen naturnahen Zustand, c. die Wiederbelebung der Uferlandschaften. 4 Zum Gewässerunterhalt gehören die regelmässig erforderlichen Räumungs- und Reini gungsarbeiten (einschliesslich Beseitigung von angeschwemmtem Treibgut) sowie die Instandstellung der Uferverbauungen, die provisorischen Sicherungen und der Unterhalt der Wuhrwege. Für die Uferpflege gilt § 10. § 1231 Ziele 1 Der Wasserbau dient dem Schutz der interessierten Grundstücke, Bauten und Anlagen vor den schädigenden Wirkungen des Hochwassers sowie den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. 2 Bei den Massnahmen des Wasserbaus zum Schutz vor Hochwasser sind die Gewässer soweit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten. 3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden das Offenlegen eingedeckter öffent licher Gewässer sowie die Rückführung künstlicher, verbauter oder stark veränderter öf fentlicher Gewässer in einen naturnahen Zustand. Die zonenkonforme Nutzung darf durch solche Massnahmen nicht wesentlich erschwert werden. § 13 Wasserbauverordnung Der Regierungsrat legt die technischen Einzelheiten für den Wasserbau und den Gewäs serunterhalt in einer Verordnung fest, soweit hiefür nicht Bestimmungen oder Richtli nien des Bundes massgebend sind. § 14 Duldungspflichten der Grundeigentümer 1 Anstösser und hinterliegende Grundeigentümer haben die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für Massnahmen zu gestatten, die zur Abwendung von Gefahren not wendig sind. 2 Anstossende und weitere Grundstücke dürfen für Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhaltes in Anspruch genommen werden. 3 Soweit es die vorgesehenen Massnahmen erlauben, ist auf den Stand der Vegetation und der Kulturen Rücksicht zu nehmen. 31 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 8 Nr. 760 4 Die Massnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind, von dringlichen Fällen abgese hen, den Grundeigentümern mindestens 10 Tage vor der Ausführung anzuzeigen und dürfen nicht länger als notwendig dauern. 5 Ist durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum für solche Massnahmen ein Scha den entstanden, ist dieser zu ersetzen. Im Streitfalle wird die Entschädigung im Schät zungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforde rungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren seit dem schädigenden Ereignis. § 15 Bepflanzung und Unterhaltswege an öffentlichen korrektionierten Gewäs sern 1 Längs den zu korrektionierenden Gewässern sind zu Lasten des Werkes die Böschun gen in der Regel bis 2 m hinter die Böschungsoberkante mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern locker zu bepflanzen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen.32 2 Wo es notwendig ist, sind zu Lasten des Werkes die erforderlichen Wege für den künf tigen Unterhalt anzulegen. Diese dürfen auch für die landwirtschaftliche Nutzung befah ren werden. Überdies ist zu Lasten der betroffenen Grundstücke ein öffentliches Fuss wegrecht im Grundbuch einzutragen. § 16 Überwachung 1 Die Gemeinde hat den Zustand der Gewässer und die Besorgung der Uferpflege im Sinne von § 10 zu überwachen. Vorbehalten bleibt die Überwachung durch Wuhrgenos senschaften, Korporationen, Inhaber von Wassernutzungsrechten und privatrechtlich Pflichtige.33 2 Besondere Vorkommnisse, insbesondere Schäden, sind der zuständigen Dienststelle zu melden.34 § 1735 Massnahmen bei Hochwasser Bei Hochwasser bzw. Überschwemmungsgefahr hat die Gemeinde die nötigen Schutz massnahmen anzuordnen und unverzüglich die zuständige Dienststelle zu benachrichti gen. 32 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 33 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 34 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 35 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). Nr. 760 9 § 18 Schutz der Fischerei Beim Wasserbau und Gewässerunterhalt sind die zum Schutze der Fischerei notwendi gen Massnahmen zu treffen. 2. Wasserbau § 1936 Öffentliche Gewässer Planung, Projektierung und Ausführung des Wasserbaus an den öffentlichen Gewässern sind Sache des Staates. Bei Vorliegen besonderer Umstände und bei kleineren Gewäs sern kann die Projektbewilligungsbehörde diese Aufgaben den Gemeinden, Interessier ten oder Wuhrgenossenschaften übertragen. Diese sind vorher anzuhören. § 2037 Kostentragung 1 Die Projektbewilligungsbehörde teilt die Kosten des Wasserbaus unter dem Staat, den Gemeinden und den Interessierten oder Wuhrgenossenschaften auf. Die Gemeinden und die Wuhrgenossenschaften sind vorher anzuhören.38 2 Die Überbindung von Kosten auf die Gemeinden richtet sich nach dem Nutzen und der Wirksamkeit des Vorhabens, jene auf die Interessierten nach ihrer Interessenlage.39 3 Bringt der Wasserbau ausschliesslich oder vorwiegend den Anstössern und einem be schränkten Kreis von weiteren Interessierten Vorteile, insbesondere an kleineren Ge wässern und Seen, kann die Projektbewilligungsbehörde davon absehen, Staats- und Gemeindebeiträge festzusetzen. 4 Dient der Wasserbau ausschliesslich oder vorwiegend den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, können die Kosten von der Projektbewilligungsbehörde nur unter dem Staat und den Gemeinden aufgeteilt werden. Die Gemeinden sind vorher anzuhö ren. 5 Besondere Regelungen wie die bei der Konzessionierung von Nutzungsrechten für den Wasserbau festgelegten Pflichten und privatrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbe halten. 6 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Aufteilung der Kosten des Wasserbaus ist ausgeschlossen. 36 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 37 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 38 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 39 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 10 Nr. 760 § 21 Interessiertenbeiträge40 1 Die Gemeinde setzt die Beiträge der Interessierten an die Kosten des Wasserbaus nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes41 im Perimeterverfahren fest. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.42 2 Die Gemeinde erhebt die Beiträge und liefert diese dem Kanton ab. Wo Wuhrgenos senschaften bestehen oder gegründet werden, erfolgen Erhebung und Ablieferung der Beiträge durch die Genossenschaften.43 3 Die Gemeinde haftet dem Staat für die nicht erhobenen Beiträge der Interessierten in ihrem Gebiet. § 2244 Projektauflage und Aussteckung 1 Das Wasserbauprojekt für ein öffentliches Gewässer ist durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz öffentlich bekannt zu machen und zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen. Ist das Projektbewilligungsverfahren (Leitverfahren gemäss § 192a des Planungs- und Baugesetzes) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Instruktionsbehörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller massgebenden Unterlagen. 2 Das Projekt ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. 3 Den Anstössern ist das Projekt mit eingeschriebenem Brief und dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Gleichzeitig ist den interessierten kantonalen Stellen Gelegenheit zu geben, zum Projekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. 4 Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens ist das Projekt auf erkennbare Weise auszustecken oder zu markieren. Die Instruktions- oder, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerde instanz kann die vorzeitige Beseitigung der Aussteckung oder Markierung verfügen, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt. 40 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126), wurden die Sachüberschrift und Absatz 1 neu gefasst. 41 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 42 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 43 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 44 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). http://srl.lu.ch/data/735 Nr. 760 11 § 22a45 Einsprachen 1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Be kanntgabe an die Anstösser angegebenen Stelle einzureichen. 2 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Ver nehmlassung an die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsin stanz weiter. Diese prüft die Einsprachen und versucht sie gütlich zu erledigen. § 22b46 Projektbewilligung 1 Der Regierungsrat entscheidet über das Wasserbauprojekt und die öffentlich rechtlichen Einsprachen. 2 Er erlässt a. mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden, b. die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen. § 22c47 Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 20 und 22 ff., dass a. das Projekt nicht auszustecken ist, b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, c. das Projekt den Anstössern gemäss § 22 Absatz 3 und weiteren betroffenen Grund eigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können, d. der Regierungsrat oder das zuständige Departement die Kosten des Wasserbaupro jekts aufteilt und über das Projekt und die Einsprachen entscheidet. § 2348 Planungszone 1 Der Regierungsrat kann zur Sicherstellung des Wasserbaus für ein genau bezeichnetes Gebiet eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirk sam. 45 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 46 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 47 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 48 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 12 Nr. 760 2 Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes dürfen keine Handlungen vor genommen werden, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen oder diese beeinträchtigen könnten. 3 Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes zur Geltungsdau er der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung. 4 Wasserbauprojekte gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszo ne. § 2449 Landerwerb und Entschädigung Land, das für Korrektionen, Unterhalts- und Uferwege sowie für andere feste Anlagen erworben werden muss, ist im Rahmen des Enteignungsrechts zu entschädigen. Dassel be gilt für notwendige Durchgangsrechte. § 2550 Enteignung 1 Bei Korrektionen, auf die das Bundesgesetz über den Wasserbau51 Anwendung findet, richtet sich die Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung52. 2 In den übrigen Fällen wird mit der Bewilligung des Wasserbauprojekts dem Träger des Wasserbaus für die Ausführung das Enteignungsrecht erteilt. Die für den Erwerb der er forderlichen Rechte zu leistende Entschädigung wird, sofern keine gütliche Einigung zu stande kommt, im Schätzungsverfahren nach kantonalem Enteignungsgesetz53 festge setzt. § 26 Private Gewässer 1 Planung, Projektierung und Ausführung des Wasserbaus an den privaten Gewässern sind von den Interessierten auf ihre Kosten vorzunehmen. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten. 2 Dient der Wasserbau ausschliesslich oder vorwiegend den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, können Staat und Gemeinden Beiträge leisten.54 3 Das Projekt bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten In teressen überwiegen.55 49 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 50 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 51 SR 721.100 52 SR 711 53 SRL Nr. 730 54 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bis herigen Absätze 2–4 wurden zu den Absätzen 3–5. 55 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bis herigen Absätze 2–4 wurden zu den Absätzen 3–5. http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/711/de http://srl.lu.ch/data/730 Nr. 760 13 4 Streitigkeiten über die Kostentragung für den Wasserbau entscheidet der Zivilrichter.56 5 Im übrigen gelten sinngemäss die §§ 22–25.57 3. Gewässerunterhalt § 27 Öffentliche Gewässer 1 Der Unterhalt der öffentlichen Gewässer ist Sache der Gemeinden, soweit er nicht an dern Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhabern von Was sernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen obliegt. 2 Bilden Eigentümer bisher unterhaltspflichtiger Grundstücke eine Wuhrgenossenschaft, haben sie und ihre Rechtsnachfolger dieser weiterhin anzugehören. 3 Wo der Unterhalt Aufgabe der Gemeinden ist, können diese die Pflicht den Interessier ten überbinden. 4 Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass Organisationen wie Wuhrgenossenschaften und Korporationen, Inhaber von Wassernutzungsrechten, privatrechtlich Pflichtige oder die Interessierten die Unterhaltspflicht ordnungsgemäss erfüllen.58 § 2859 Interessiertenbeiträge Besorgt die Gemeinde den Unterhalt, kann sie die Unterhaltskosten den Interessierten nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden. § 29 Gemeindebeiträge Die Gemeinden können den Wuhrgenossenschaften und in Härtefällen auch andern Pflichtigen an den Gewässerunterhalt Beiträge ausrichten. § 30 Private Gewässer 1 Für den Unterhalt der privaten Gewässer haben die Interessierten aufzukommen. Be sondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten. 2 Streitigkeiten entscheidet der Zivilrichter. 56 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bis herigen Absätze 2–4 wurden zu den Absätzen 3–5. 57 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2); die bis herigen Absätze 2–4 wurden zu den Absätzen 3–5. 58 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 59 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 14 Nr. 760 4. Wuhrgenossenschaften § 31 Gründung 1 Die beitragspflichtig erklärten Interessierten haben sich auf Anordnung der Gemeinde für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zu Wuhrgenossenschaften gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch60 zusammenzu schliessen. Ist ein freiwilliger Zusammenschluss nicht möglich, erfolgt die Genossen schaftsgründung durch Beschluss der Gemeinde.61 2 Bis sich die Genossenschaft konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.62 3 Auf die Gründung von Wuhrgenossenschaften kann verzichtet werden, wenn die Ge meinden oder die Interessierten selber die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten. III. Die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bau ten und Anlagen 1. Öffentliche Gewässer § 3263 Bewilligungspflicht 1 Wer eine Baute oder Anlage unter Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle einzuholen. 2 Die Bewilligung umfasst auch a. die Baubewilligung im Sinn von § 196 des Planungs- und Baugesetzes, ausser das Gewässer wird durch Teile der Baute oder Anlage nur geringfügig in Anspruch ge nommen, b. den bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erforderlichen Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinn von § 182 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes. 60 SRL Nr. 200 61 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 62 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 63 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). http://srl.lu.ch/data/200 Nr. 760 15 3 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung jene Bauten und Anlagen und jene Än derungen derselben, die a. bewilligungspflichtig sind, b. in einem vereinfachten Verfahren nach § 37a bewilligt werden können. 4 Eine Bewilligung gemäss Absatz 1 ist auch für die Verlegung, Erweiterung und Kor rektion eines öffentlichen Gewässers einzuholen. § 3364 § 3465 Gesuch, Beilagen 1 Das Gesuch mit den für eine Prüfung und Beurteilung des Vorhabens erforderlichen, vom Regierungsrat in der Verordnung angeführten Beilagen ist in der jeweils notwendi gen Anzahl, mindestens aber dreifach, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2 Es ist von der Bauherrschaft und gegebenenfalls den Eigentümern der durch das Vor haben beanspruchten Ufergrundstücke zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichem Eigen tum bedarf es der nach Massgabe des Zivilrechts erforderlichen Zustimmung durch die Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümer. § 3566 Bewilligungsverfahren 1 Die Vorschriften in den §§ 191, 192 und 193–195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss Anwendung. 2 Als Leitbehörde gilt dabei die Bewilligungsbehörde nach § 32 Absatz 1, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach die sem Gesetz oder dem Strassengesetz67 durchzuführen ist. 3 Die Gemeinde ist anzuhören.68 64 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 65 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 66 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 67 SRL Nr. 755 68 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). http://srl.lu.ch/data/755 16 Nr. 760 § 3669 § 3770 Bewilligung 1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Gesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Stellen und der Gemeinde vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist.71 2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden, namentlich befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Für die Erfüllung wichtiger Auflagen und Bedin gungen kann die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangt werden. 3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bauten oder Anlagen am vorgesehe nen Standort erforderlich sind, die Inanspruchnahme des Gewässers im öffentlichen In teresse liegt und ihr keine überwiegenden Interessen, insbesondere keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserkreislauf und die Wasserlebensräume, entgegenstehen. 4 Bei Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Zwecke kann ausnahmsweise vom Erfordernis, dass die Inanspruchnahme des Gewässers im öffentlichen Interesse liegt, abgesehen werden. 5 Ist die Bewilligung mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen zu koordinieren, gelten die Bestimmungen der §§ 192a und 196 des Planungs- und Baugesetzes. Wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, entscheidet anstelle der Behörde nach Absatz 1 a. der Regierungsrat, wenn in der gleichen Sache auch ein Entscheid des Regierungsra tes erforderlich ist, sonst b. die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Behörde. 6 Der Regierungsrat oder die Behörde nach Absatz 5b erlassen in einem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfü gungen kantonaler Behörden und sorgen für die inhaltliche Abstimmung der notwendi gen Auflagen und Bedingungen. § 37a72 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Gesuche, über die in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 34 ff., dass dem Gesuch nur ein Situationsplan und die weite ren erforderlichen Unterlagen beizulegen sind, a. das Projekt nicht auszustecken ist, b. das Baugesuch weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, 69 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 70 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 71 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 72 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). Nr. 760 17 c. das Baugesuch den betroffenen Grundeigentümern, die dem Bauvorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können. § 3873 Ausführung Die Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen und den in der Bewilligung enthaltenen Auflagen und Bedingungen zu erstellen. § 39 Gebühren 1 Die Gesuchsteller haben die amtlichen Kosten für Entscheide nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz74 zu tragen. 2 Wird Fläche eines öffentlichen Gewässers zu Eigentum oder im Baurecht abgetreten, hat der Gesuchsteller in der Regel pro Quadratmeter der abzutretenden Fläche eine ein malige Entschädigung entsprechend dem Verkehrswert des anstossenden Landes oder einen frei zu vereinbarenden Baurechtszins zu zahlen. Ein Anspruch auf Eigentumsab tretung oder Gewährung eines Baurechts besteht nicht. 3 Im übrigen werden die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer mit Kantonsratsbeschluss75 geregelt. 4 Dient die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen In teressen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. § 40 Anmerkung im Grundbuch Die Bewilligungen für im Gewässergrund oder am Ufer fest verankerte Bauten und An lagen sind im Grundbuch anzumerken. § 41 Unterhalt Die bewilligten Bauten und Anlagen sind von den Eigentümern ordnungsgemäss zu un terhalten. Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen ist laufend zu entfernen. § 42 Haftung Der Bewilligungsinhaber haftet für jeden Schaden, der durch die Erstellung, den Be stand oder die Benützung der Baute oder Anlage entsteht, nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Er hat den Schaden und nach Möglichkeit die Ursachen unverzüglich zu be heben. 73 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 74 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 75 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 39 und 74 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt. http://srl.lu.ch/data/40 18 Nr. 760 § 4376 Übertragung auf Dritte Die Übertragung einer Bewilligung auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der Bewil ligungsbehörde. Sie darf nur verweigert werden, wenn Gründe des öffentlichen Interes ses entgegenstehen oder der Dritte keine genügende Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet. § 4477 Erneuerung der Bewilligung 1 Abgelaufene Bewilligungen dürfen erneuert werden, sofern die Voraussetzungen ge mäss § 37 Absätze 3 und 4 erfüllt sind. Die Vorschriften des § 37 Absätze 5 und 6 zur Koordination finden sinngemäss Anwendung. 2 Die Erneuerung einer Bewilligung kann ebenfalls mit Bedingungen und Auflagen ver bunden, namentlich befristet oder als widerrufbar erklärt werden. 3 Bauten und Anlagen, deren Bewilligung nicht erneuert werden kann, werden auf Zuse hen hin geduldet. Sie dürfen bloss unterhalten werden. 4 Die zuständige Dienststelle kann die Beseitigung solcher Bauten und Anlagen verfü gen, wenn wichtige Anliegen der Raumplanung oder andere überwiegende öffentliche Interessen es erfordern. 5 Die Beseitigung von Bootshäusern, Bauten und Anlagen für Bootsstandplätze und der gleichen kann überdies verfügt werden, wenn die Ersatzbeschaffung in einer zentralen Bootsanlage möglich und zumutbar ist. Stege und Anlegevorrichtungen für die zeitlich begrenzte Landung von Wasserfahrzeugen sind davon ausgenommen. § 45 Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Verwir kung und beim Untergang der Baute oder Anlage sowie durch Widerruf, sofern dieser in der Bewilligung vorbehalten wurde. 2 Sie kann von der zuständigen Dienststelle entschädigungslos als verwirkt erklärt wer den, wenn:78 a. der Bewilligungsinhaber wesentliche Bedingungen und Auflagen der Bewilligung trotz schriftlicher Mahnung nicht erfüllt, b. die Bewilligung während 2 Jahren nicht ausgenützt oder binnen einer anzusetzenden angemessenen Frist davon nicht wieder Gebrauch gemacht wird, c. der Bewilligungsinhaber wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung verletzt, insbesondere den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht be zahlt. 76 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 77 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 78 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126), wurden der Einleitungssatz von Absatz 2 sowie der Absatz 3 neu gefasst. Nr. 760 19 3 Der Bewilligungsinhaber, dessen Baute oder Anlage nach Erlöschen der Bewilligung nicht mehr benützt wird, ist verpflichtet, diese auf seine Kosten zu beseitigen und die von der zuständigen Dienststelle nach Anhören der Gemeinde anzuordnenden Si cherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.79 2. Private Gewässer § 4680 1 Wer eine Baute oder Anlage unter Inanspruchnahme eines privaten Gewässers erstellen oder baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Bewilligung der zuständi gen Dienststelle einzuholen, wenn dies in einer kantonalen Schutzverordnung oder in einem anderen kantonalen Erlass vorgeschrieben ist. 2 Die Bewilligung umfasst in diesem Fall auch a. die Baubewilligung im Sinn von § 196 des Planungs- und Baugesetzes, b. den bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erforderlichen Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinn von § 182 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes. …81 V. Pfandrecht, Wasserbaupolizei, Strafen und Rechtsmittel82 § 68a83 Pfandrecht Für die Gebühren gemäss § 39 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übri gen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. 79 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 80 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 81 Der Teil «IV. Die Ausnützung der Wasserkraft» wurde gemäss Wassernutzungs- und Wasserversor gungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163), aufgehoben. 82 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1). 83 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163). 20 Nr. 760 § 6984 Wasserbaupolizei Vorbehältlich der Befugnisse des Bundes obliegt die Wasserbaupolizei der zuständigen Dienststelle. Diese hat insbesondere darüber zu wachen, dass die erforderlichen wasser baulichen Massnahmen getroffen und die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten wer den. § 70 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1 Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. 2 Die zuständige Dienststelle hat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegege setzes für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen.85 3 Wenn der Unterhalt der öffentlichen Gewässer Organisationen wie Wuhrgenossen schaften und Korporationen, Inhabern von Wassernutzungsrechten, privatrechtlich Pflichtigen oder den Interessierten obliegt und diese ihrer Pflicht nicht nachkommen oder wenn die Anstösser bzw. Wuhrgenossenschaften die Uferpflege im Sinne von § 10 nicht besorgen, erlässt die Gemeinde die erforderlichen Verfügungen und sorgt für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands nach den Vorschriften des Verwal tungsrechtspflegegesetzes.86 4 Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Gemeinde an der Liegenschaft ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Ein trag im Grundbuch zu, und zwar für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.87 § 7188 Strafen 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft: a. wer an einem offenen Gewässer Bauten und Anlagen innerhalb des in § 5 Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestabstands erstellt, ohne eine Bewilligung nach § 5 Absatz 6 zu besitzen, b. wer an Bauten und Anlagen, die den minimalen Gewässerabstand gemäss § 5 Ab satz 1 oder 2 nicht einhalten, Veränderungen (An-, Um-, Aus- oder Aufbauten) vor nimmt, ohne eine Bewilligung nach § 6 Absätze 2–4 zu besitzen, c. wer die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den Gewässern nicht duldet (§ 8), d. wer sich weigert, sein Grundeigentum für Massnahmen beanspruchen zu lassen, die zur Abwendung von Gefahren notwendig sind (§ 14 Abs. 1), 84 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 85 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 86 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 87 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1). 88 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). Nr. 760 21 e. wer sein Grundeigentum für Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunter halts nicht im Sinn von § 14 Absatz 2 in Anspruch nehmen lässt, f. wer ohne Ermächtigung wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern ausführt (§ 19), g. wer innerhalb des von einer Planungszone erfassten Gebietes Handlungen vor nimmt, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen oder diese beeinträchtigen könnten (§ 23 Abs. 2), h. wer ohne Bewilligung ein neues privates Gewässer anlegt oder ein bestehendes pri vates Gewässer korrektioniert (§ 26 Abs. 3), i. wer ohne Bewilligung Bauten oder Anlagen unter Inanspruchnahme eines öffentli chen Gewässers erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung ändert (§ 32 Abs. 1), j. wer ohne Bewilligung ein öffentliches Gewässer verlegt, erweitert oder korrektio niert (§ 32 Abs. 4), k. wer Bauten und Anlagen, die ein öffentliches Gewässer in Anspruch nehmen, nicht nach den bewilligten Plänen erstellt oder die an eine Bewilligung geknüpften Aufla gen und Bedingungen missachtet (§ 38). 2 In schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis zu 40000 Franken erkannt werden.89 3 Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, kann dies als Strafschär fungsgrund berücksichtigt werden. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen. 4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. 5 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. § 7290 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide über Interessiertenbeiträge (§§ 21 und 28) ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen die Einspracheentscheide die Verwal tungsgerichtsbeschwerde zulässig.91 2 Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Be schlüsse innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht92 angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 89 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277). 90 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 91 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 92 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. 22 Nr. 760 § 72a93 Einsprache- und Beschwerdebefugnis 1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhe bung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdi ges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Be schlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestim mungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes be schwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektio nen in den dort vorgesehenen Fällen, d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interes sen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes berührt werden, e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt. 2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Ge setzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Inte ressen betroffen ist. VI. Übergangsbestimmungen § 7394 Wohlerworbene Rechte 1 Die Befugnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer durch Bauten und Anlagen gilt als wohlerworbenes Recht, wenn a. sich ein ehehaftes Recht aus der Zeit vor dem 25. April 1875, d. h. vor dem Inkraft treten des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 187595, herleiten lässt, im Umfang und in der Nutzungsart, wie es bis zu diesem Zeitpunkt ausgenützt wurde, b. vor dem 25. April 1875 unbefristete Konzessionen erteilt wurden, in denen die zu künftige Gesetzgebung nicht vorbehalten ist, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie bis zum erwähnten Zeitpunkt ausgenützt wurden, 93 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 126). 94 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163). 95 G VI 123 und Z III 347 Nr. 760 23 c. unbefristete Konzessionen aufgrund des Gesetzes über Wasserrechte vom 2. März 187596 erteilt wurden, in denen die zukünftige Gesetzgebung nicht vorbehalten ist, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie konzessioniert wurden. 2 Bezieht sich in den Fällen von Absatz 1b und c ein Vorbehalt bloss auf einzelne Teile der Konzessionen (z.B. Bezug einer Gebühr), so gilt das Recht hinsichtlich des übrigen Inhalts der Konzession, namentlich was den Umfang und die Nutzungsart anbelangt, als wohlerworben. 3 Werden Konzessionen nach Absatz 1b und c während 10 Jahren nicht ausgenützt, fal len sie dahin. § 7497 Anpassung der Gebühren Die Gebühren gemäss § 39 und gemäss dem entsprechenden Kantonsratsbeschluss sind auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Kantonsratsbeschlusses er teilten Sondernutzungsbewilligungen zu erheben. § 7598 Aufhebung bisherigen Rechts Die in Bau- und Zonenreglementen, Nutzungsplänen und Schutzverordnungen enthalte nen Vorschriften über Gewässerabstände und Baulinien entlang Gewässern werden auf gehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. …99 VIII. Aufhebung geltenden Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmun gen aufgehoben, insbesondere: a. das Gesetz über Wasserrechte vom 2. März 1875 mit Ausnahme von § 2100, 96 G VI 123 und Z III 347 97 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163). 98 Eingefügt durch Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 2). 99 Der Teil «VII. Änderungen von Erlassen» wurde gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsge setz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163), aufgehoben. 100 G VI 123 und Z III 347. § 2 des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 lautet: «1 Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut. 2 Die Regelung dieser Benutzung und die Festsetzung besonderer Beschränkungen derselben stehen dem Regierungsrat zu. 3 Er erlässt zu diesem Behufe Schiffahrts- und Flussverordnungen sowie auch andere zum Schutze der öf fentlichen Gewässer und ihrer Ufer erforderliche Anordnungen.» 24 Nr. 760 b. die Vollziehungs-Verordnung vom 13. Dezember 1878 zu § 6 Al. 2 des Gesetzes über Wasserrechte vom 2. März 1875101, c. die Verordnung über Fixierung und Beaufsichtigung bestehender Wasserrechte an öffentlichen und privaten Gewässern vom 24. Februar 1890102, d. der Beschluss betreffend das Verbot der Erstellung von Ufermauern längs öffentli cher Flüsse vom 10. Dezember 1910103, e. die Verordnung vom 6. Oktober 1917 betreffend die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916104. IX. Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen dum105. Luzern, 30. Januar 1979 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Walter Lieb Der Staatsschreiber: Franz Schwegler Übergangsbestimmung106 Auf die bei Inkrafttreten der Änderung des § 44 am 1. Januar 1993 hängigen Verfahren betreffend die Erneuerung von Bewilligungen für die Inanspruchnahme eines öffentli chen Gewässers durch Bauten und Anlagen ist das neue Recht anzuwenden. 101 V V 298 und Z III 369 102 V VI 427 und Z III 375 103 V IX 5 104 V IX 320 105 Dieses Gesetz wurde am 3. Februar 1979 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1979 142). Die Referen dumsfrist lief am 4. April 1979 unbenützt ab. 106 Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 23. Juni 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1992 267).

Waterworks Law · Nelum