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Laws of Switzerland

Water Use and Water Supply Ordinance

Made 2003-06-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Water
Keywords
public water, surface water, water supply, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties, enforcement/compliance

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Text

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  1. Nr. 771 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung vom 10. Juni 2003* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. April 2004) gestützt auf die §§ 7 Absatz 4, 10 Absatz 2, 14 Absatz 4, 29 Absatz 1, 46 Absatz 4, 53 Absätze 1 und 2 sowie 57 Absatz 3 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgeset zes vom 20. Januar 20031 auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartementes, , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Zuständigkeit kantonaler Behörden § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 (WNVG)2 2 Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm im Gesetz zugewiesen werden. Insbesondere entscheidet er über die Erteilung, Übertragung, Verlängerung, Erneuerung und den Wi derruf von Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen. aus. § 2 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben wahr, die im Ge setz dem zuständigen Departement zugewiesen werden. * G 2003 231; Abkürzung WNVV 1 SRL Nr. 770 2 SRL Nr. 770. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 Nr. 771 2 Es ist überdies zuständig für a. die Bestimmung von Planungszonen gemäss § 12 Absatz 1 WNVG, b. den Entscheid über Gesuche gemäss § 58 Absatz 2 WNVG. § 3 Dienststelle Verkehr und Infrastruktur3 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur 4 § 4 Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht das Wassernutzungs- und Wasser versorgungsgesetz in den Belangen der Ausnützung der Wasserkraft, soweit nicht der Regierungsrat oder das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuständig ist. 5 Die Dienststelle Umwelt und Energie 6 § 5 vollzieht das Wassernutzungs- und Wasserver sorgungsgesetz, soweit diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig er klärt. 7 Die kantonalen Dienststellen arbeiten in allen Fragen, welche die Wassernutzung und die Wasserversorgung betreffen, zusammen. Insbesondere stellen sie den zuständigen Behörden die benötigten Daten zur Verfügung. Weitere Dienststellen 2. Vollzugsgrundlagen § 6 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur beschaffen die für den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes 3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3 und 6 die Bezeichnung «Verkehrs- und Tiefbauamt» durch «Dienststelle Verkehr und Infrastruktur» ersetzt. 4 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3 und 6 die Bezeichnung «Verkehrs- und Tiefbauamt» durch «Dienststelle Verkehr und Infrastruktur» ersetzt. 5 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 4, 6 und 8 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienst stelle Umwelt und Energie» ersetzt. 6 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 4, 6 und 8 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienst stelle Umwelt und Energie» ersetzt. 7 Fassung gemäss Wasserbauverordnung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 231). Nr. 771 3 erforderlichen Daten und erarbeiten die nötigen Grundlagen. 2 Die Dienststelle Umwelt und Energie bezeichnet die Gewässer, aus denen Wasser über den Gemeingebrauch hinaus entnommen werden darf, und erlässt Richtlinien darüber. II. Nutzung des Wassers 1. Bewilligungs- und Konzessionspflicht § 7 Ausnahmen von der Konzessionspflicht Von der Konzessionspflicht ausgenommen und im Bewilligungsverfahren zu beurteilen sind, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden, a. Wasserentnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen (Anreicherung von Grundwasservor kommen, Speisung von Amphibienweihern und dergleichen), b. einmalige, zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen aus Gewäs sern ohne feste Entnahmevorrichtungen, c. sporadische Wasserentnahmen aus Grundwasservorkommen über 50 Minutenliter bis maximal 15000 Kubikmeter im Jahr. 2. Bewilligungsverfahren § 8 Gesuchsunterlagen 1 Ein Bewilligungsgesuch um Wasserentnahme im Sinn von § 7 Unterabsatz b hat neben dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular des Amtes für Umweltschutz einen Si tuationsplan zu enthalten. 2 In den übrigen Fällen sind mit dem Bewilligungsgesuch um Wasserentnahme mindes tens einzureichen: a. ein Situationsplan, b. ein Querprofil, c. ein technischer Bericht, d. ein Bedarfsnachweis. 3 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann weitere für die Beurteilung des Gesuchs notwendige Unterlagen einverlangen. 4 Nr. 771 3. Konzessionsverfahren § 9 Gesuchsunterlagen 1 Mit dem Konzessionsgesuch um Wasserentnahme sind mindestens einzureichen: a. ein Situationsplan, b. ein Querprofil, c. ein technischer Bericht, d. der Bedarfsnachweis im Sinn von § 14 Absatz 2c WNVG, e. ein hydrogeologisches Gutachten bei Entnahmen aus Grundwasservorkommen, f. der Entwurf eines Schutzzonenplans und -reglements bei Entnahmen aus Grundwas servorkommen für die Trinkwasserversorgung. 2 Mit dem Konzessionsgesuch um Ausnützung der Wasserkraft sind mindestens einzu reichen: a. ein Situationsplan, b. ein Längenprofil, c. ein Querprofil, d. Detailpläne, e. ein technischer Bericht mit Berechnungen über die Ausnützung der Wasserkraft. 3 Wird um das Enteignungsrecht ersucht, sind dem Gesuch auch ein Enteignungsplan und ein Enteignungsverzeichnis beizulegen. 4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die von ihm bezeichnete Stelle können weitere für die Beurteilung des Gesuchs notwendige Unterlagen einverlangen. § 10 Instruktion und Koordination Auf das Konzessionsverfahren sind § 192a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19898 und die §§ 64–66 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20019 4. Gebühren sinngemäss anwendbar. § 11 Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen 1 Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen wird pro Minutenliter der Leistung der Entnahmevorrichtung erhoben. 2 Wasserentnahmen bis 50 Minutenliter oder maximal 15000 Kubikmeter im Jahr sind von der Nutzungsgebühr befreit. 8 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 9 SRL Nr. 736. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 771 5 3 Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt bei Gewässern 2 Franken, bei Grundwasservorkommen 4 Franken. Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungs anlagen im öffentlichen Interesse entrichten 70 Prozent dieser Gebühr. 4 Abweichend von Absatz 3 beträgt die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen aus a. Gewässern: – zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 30 Rappen, – zur Klimatisierung von Gebäuden: 4 Franken, b. Grundwasservorkommen: – zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 60 Rappen, – zur Kühlung zu industriellen Zwecken, sofern der überwiegende Teil des ent nommenen Wassers unmittelbar nach dem Kühlvorgang in den natürlichen Was serkreislauf zurückgeführt wird: 2 Franken. 5 Für zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen kann anstelle der Be messung nach der Leistung der Entnahmevorrichtung auch auf den erfassten oder ge schätzten Wasserbezug abgestellt werden. In diesem Fall beträgt die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen a. für land- und forstwirtschaftliche Bewässerungen: 1 bis 5 Rappen pro Kubikmeter, b. zu andern Zwecken: 6 bis 10 Rappen pro Kubikmeter. 6 Dient die Wasserentnahme verschiedenen Zwecken, wird die Gebühr anteilsmässig festgelegt. § 12 Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft 1 Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zah lung eines Wasserzinses befreit. 2 Die übrigen Wasserkraftwerke entrichten einen Wasserzins von 50 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes von 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. In nerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Wasserzins nach dem Nutzungsumfang, der Nutzungsart und dem Verwendungszweck. § 13 Verwaltungsgebühr 1 Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Grundwasserfassungen und -nutzungen gemäss § 55 Absatz 1a WNVG beträgt 2 Franken pro Minutenliter der anerkannten Leistung der Entnahmevorrichtung. 2 Die Gebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b WNVG be trägt zehn Prozent des Ansatzes für entsprechende wasserzinspflichtige Wasserkraft werke. 3 Die Verwaltungsgebühr beträgt mindestens 100 und höchstens 8000 Franken pro Jahr. 6 Nr. 771 III. Versorgung mit Wasser § 14 Planung der Wasserversorgung Die Erschliessung mit Anlagen der Wasserversorgung erfolgt nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und der Planungs- und Bauverordnung über die Er schliessung. § 15 Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen 1 Der Wasserversorgung dienende Anlagen, Apparate und Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, eingerichtet, erweitert, abgeändert und be trieben werden. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch Fachpersonen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. 3 Im Übrigen richten sich Bau, Unterhalt und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen nach Artikel 276 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199510 IV. Vollzug . § 16 Datenerhebung Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte haben die für den Vollzug des Gesetzes benötigten Angaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 17 Zuständigkeit bei der Sanierung bestehender Anlagen 1 Die Behörde, die für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen der entspre chenden Anlagen zuständig ist, ordnet die Sanierung bestehender Anlagen an und legt die Sanierungsfristen im Sinn von Artikel 81 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)11 2 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet mit den betroffenen Departementen und Dienststellen den Bericht gemäss Artikel 82 Absatz 2 GSchG fest. 12 über die sanie rungspflichtigen Wasserentnahmen.13 10 SR 817.02 11 SR 814.20 12 SR 814.20 13 Fassung gemäss Wasserbauverordnung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 231). Nr. 771 7 V. Schlussbestimmungen § 18 Änderung von Verordnungen Folgende Verordnungen werden gemäss Anhang14 a. Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 23. September 1997 geändert: 15 b. Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässer schutzes vom 6. Juli 1999 , 16 c. Energieverordnung vom 11. Dezember 1990 , 17 § 19 Inkrafttreten . Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 10. Juni 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler 14 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 10. Juni 2003 zusammen mit der Wassernutzungs und Wasserversorgungsverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 18 einen Bestandteil dieser Ver ordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 21. Juni 2003 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2003 238). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses An hangs mit den Erlassänderungen verzichtet. 15 SRL Nr. 703 16 SRL Nr. 705 17 SRL Nr. 774

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