Water Resources Law
Made 1991-06-02 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Wasserwirtschaftsgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zürich
- Subjects
- Water
- Keywords
- waterworks, flood, water supply, public water, surface water, potable water, hydropower generation, groundwater, water abstraction, recreational water use, legal proceedings/administrative proceedings, concession, fees/royalties, inspection, offences/penalties, hazards, renewable energy
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Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)13 (vom 2. Juni 1991)1 I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt den Hochwasserschutz, die Wasserbau polizei, die Nutzung der Gewässer und die Wasserversorgung. Öffentliche Interessen § 2. 1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass: a. die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig geschont werden, b. die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird, c. Menschen und Sachen vor schädigenden Einwirkungen geschützt werden, d. die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt wird, e. bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen werden können, f. bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten blei ben und neue geschaffen werden können, g. der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird, h. Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderun gen gut gestaltet werden, i. natürlicher Wasserhaushalt und Wasserlauf geschont und womög lich wiederhergestellt werden. 2 Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinander abzuwägen. Oberflächen gewässer § 3. Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse und Bäche umfassen das Bett mit Uferböschungen, Vorländern und Dämmen ein schliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule. Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche. Grundwasser§ 4. Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB5, sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt. 11. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser § 5. 1 Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächen gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nach gewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser. 2 Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates. Ausge schiedene öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Staates. 3 An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte erses sen werden. Private Gewässer § 6. 1 Das Gesetz findet auf private Gewässer Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt. 2 Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates. 3 Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte. Umfang der Oberflächen gewässer § 7. Die öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat be zeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen Interessen werden sie als selbstständige Grundstücke ausgeschieden. Bei nicht vermarkten Oberflächengewässern gilt in der Regel als Grenze jene Linie, die durch den mittleren Wasserstand gebildet wird. Hydrologische Grundlagen § 8. 1 Der Staat beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen hydrologischen Grundlagen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, und macht sie in geeigneter Form allgemein verfügbar. 2 Er kann zu diesem Zweck Messungen und Probenahmen an öffent lichen und privaten Gewässern durchführen und die dazu erforder lichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probe nahmestationen erstellen. Duldungs pflichten § 9. 1 Die Grundeigentümer haben jederzeit das Befahren, Betre ten und vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die Was serbauorgane und deren Beauftragte sowie durch die Wasserwehr zu gestatten, soweit es für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nötig ist. 2 Dieselbe Duldungspflicht kann die zuständige Direktion des Regie rungsrates (Direktion) im Einzelfall auch zugunsten Nutzungsberech tigter oder von Gesuchstellern anordnen.13 3 Unzumutbarer Schaden ist zu ersetzen. 4 Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen. 2 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 Enteignung§ 10. 1 Das Enteignungsrecht steht dem Regierungsrat zu. Er kann es im Einzelfall Gemeinden, andern Korporationen des öffentlichen Rechtes, Zweckverbänden und – sofern sie im öffentlichen Interesse liegen – privaten Unternehmungen gewähren. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Enteignungs rechtes4 anwendbar, soweit nicht Bundesrecht6 gilt. Grundpfand recht § 11. Dem Staat und den Gemeinden steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz und aus Konzessionen gegenüber Grundeigen tümern ein gesetzliches Pfandrecht zu. II. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei Ziele und Mittel des Hoch wasserschutzes § 12. 1 Die Oberflächengewässer sind so zu sichern, dass durch häufige Hochwasser keine Menschen unmittelbar gefährdet werden und keine unzumutbaren Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen. Bei fliessenden Oberflächengewässern ist der Hochwasser schutz unter Berücksichtigung der Siedlungsentwässerung sicherzu stellen. 2 Dem Hochwasserschutz dienen unter Beachtung des natürlichen Wasserhaushalts insbesondere: Gewässerunterhalt, Gewässerausbau, Rückhaltung von Abflussspitzen, Entlastungsgerinne, Seeregulierung, Wildbachsperren und Hangsiche rungen, Ausscheiden von Gefahrenbereichen, Versickerung von Meteor wasser. Aufgaben teilung § 13. 1 Der Staat stellt den Hochwasserschutz an den vom Regie rungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kanto naler und regionaler Bedeutung sicher. 2 Die Gemeinden stellen den Hochwasserschutz an den übrigen öffentlichen Oberflächengewässern sicher. 3 Der Hochwasserschutz an privaten Oberflächengewässern ist Sache der Eigentümer. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, so ordnet die Gemeinde Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an. 4 Die Direktion koordiniert die Hochwasserschutz- und Sanierungs massnahmen aufgrund eines Gesamtkonzeptes, das auf die Gegeben heiten der einzelnen Gewässer, ihrer Zuflüsse und Vorfluter Rücksicht nimmt.13 31. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Kostentragung § 14. 1 Die Kostentragung für Hochwasserschutzmassnahmen rich tet sich in der Regel nach den Zuständigkeiten gemäss § 13. 2 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aus einer Hochwasserschutzmassnahme einen beson deren Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eige ner Schutzmassnahmen. 3 Die Gemeinden sind berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kos tenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Betei ligte zu verlegen. 4 Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vor kehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden. 5 Öffentliche Hochwasserschutzmassnahmen, an welchen Dritte besonders interessiert sind, können durch die Interessierten vorfinan ziert werden. Die Direktion oder die Wasserbaubehörde der Gemeinde entscheidet darüber auf Gesuch hin vor Durchführung des wasserbau polizeilichen Bewilligungsverfahrens und regelt die zinslose Rückzah lung. Sie kann die Durchführung untergeordneter Massnahmen den Interessierten übertragen.13 Förderung § 15.17 1 Der Staat kann Hochwasserschutzmassnahmen, Aus dolungen von Gewässern sowie Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern mit Subventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. b. Rahmen kredit für Gewässer renaturierungen § 16.17 Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem die zuständige Direktion Subventionen für Gewässerrenaturierungen gewähren kann. Zuständigkeit § 17.13 1 Wasserbaubehörde des Kantons ist die Direktion. 2 Der Regierungsrat kann einzelne Befugnisse und Aufgaben den Gemeinden übertragen. 3 Wasserbaubehörde der Gemeinde ist der Gemeinderat, sofern die Gemeinde nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt. Wasserbau polizeiliche Bewilligung § 18. 1 Bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich bedürfen einer Bewilligung der Direktion13, sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von § 36 Abs. 1 verbunden ist. a. Grundsatz a. Allgemein 4 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 2 Die Bewilligung kann befristet werden. Sie wird verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes öffentliches Interesse erheblich verletzt würde. 3 Bewilligungen, die grössere Veränderungen an Oberflächengewäs sern zur Folge haben, können mit Auflagen zur Ausweitung des Abfluss profils verbunden werden. Es können auch andere Hochwasserschutz massnahmen gemäss § 12 oder anteilmässige Kosten auferlegt werden. 4 Projekte des Staates für bauliche Veränderungen von Oberflächen gewässern werden vom Regierungsrat festgesetzt. Die Direktion13 ist zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Sie setzt überdies Projekte von Gemeinden fest. Mit der Projektfestset zung ist das Enteignungsrecht erteilt.9 abis. Verfahren§ 18 a.9 1 Der Gemeinderat legt staatliche und kommunale Pro jekte für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern vor ihrer Festsetzung während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Planauf lage öffentlich bekannt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszuste cken. 2 Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs und Beschwerdelegitimation gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz2. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht. 3 Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts gerügt wer den. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderun gen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen. 4 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen a. gegen das Projekt, b. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen. 5 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.20 6 Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begeh ren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig. 7 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln. 51. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) b. Übertragung der Unterhalts pflicht § 19. 1 Die Bewilligung wird mit Auflagen versehen, welche den Unterhalt nach Art und Umfang dem Bewilligungsinhaber überbinden. 2 Anstelle der Unterhaltspflicht kann dem Bewilligungsinhaber eine einmalige oder wiederkehrende Kostenbeteiligung auferlegt wer den, wenn das zuständige Gemeinwesen den Unterhalt selbst ausübt. c. Anpassungs pflicht § 20. 1 Ist eine Hochwasserschutzmassnahme angeordnet wor den, nimmt der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung die Ände rungen oder Ergänzungen, die an seiner Anlage nötig werden, auf eigene Kosten und auf Weisung der Behörden vor. Werden Massnah men angeordnet, welche den Konzessions- oder Bewilligungsinhaber ganz oder teilweise von der ihm überbundenen Unterhaltspflicht ent lasten, kann die Behörde einen angemessenen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Werkes verlangen. 2 Auf eine Entschädigung hat der Konzessions- oder Bewilligungs inhaber nur Anspruch, wenn seine Nutzung durch die Hochwasser schutzmassnahmen eine erhebliche Schmälerung erfährt, die nicht durch Anpassung der Anlage behoben werden kann. 3 Gibt die konzessionierte oder bewilligte Baute oder Anlage zu Missständen Anlass oder erfordert es ein erhebliches öffentliches Inte resse, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die notwendigen Änderungen, Ergänzungen oder die Beseitigung auf Kosten des Kon zessions- oder Bewilligungsinhabers durchgeführt werden. 4 Die zuständige Behörde kann anstelle solcher Anordnungen ent sprechende Ersatzabgaben verlangen, deren Höhe sich nach den Kos ten jener Massnahmen richtet, die der Konzessions- oder Bewilligungs inhaber zur Anpassung seiner Anlage zu tragen hätte. Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht4 entschieden. Gewässer abstand § 21. 1 Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen haben gegen über offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung obliegt den kommunalen Baubehörden. 2 Die Direktion13 kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. 3 Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verlet zen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetz lich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert. 6 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 Bauvorhaben im Gefahren bereich § 22. 1 Gefahrenbereiche sind jene Gebiete, in welchen mit häufi gen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und die Hochwassersicherheit im Sinne von § 12 kurzfristig nicht mit verhält nismässigen Mitteln hergestellt werden kann. 2 Die Direktion13 erlässt nach Anhören der Gemeinden einen Plan über die Gefahrenbereiche. 3 Gefahrenbereiche werden bei planungsrechtlichen Festlegungen berücksichtigt. 4 Die örtlichen Baubehörden ordnen die im Einzelfall notwendigen Massnahmen im baurechtlichen Verfahren an, welche der Genehmi gung durch die Direktion13 bedürfen. §§ 23 und 24.21 III. Wasserversorgung Zweck § 25. Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstel lung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch und Löschzwecken. Trinkwasser gebrauch § 26. Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden. Es ist in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben. Aufgaben der Gemeinden § 27. 1 Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche Bedürf nisse, soweit dies ihnen zumutbar ist. 2 Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung durch die Direktion13. 3 Sie üben die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunter nehmen aus. 4 Sie treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasser versorgung in Notlagen. 5 Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung. Private Wasser versorgungs unternehmen § 28. 1 Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2 können von privaten Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden. 71. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 2 Die privaten Wasserversorgungsunternehmen können vom Regie rungsrat öffentlich erklärt werden. Öffentlich erklärte Wasserversor gungsunternehmen handeln hoheitlich. Die Gemeinden werden vor der Öffentlicherklärung angehört. Beiträge und Gebühren § 29. 1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, leis ten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungs unternehmen Erschliessungsbeiträge. 2 Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversor gungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebüh ren oder Benützungsgebühren allein. 3 Es können anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur An schluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein erhoben werden. 4 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz3 über die Beiträge und Gebühren Anwen dung. Kosten beteiligung von Gemeinwesen § 29 a.16 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem ande ren Gemeinwesen, das von Wasserversorgungsanlagen von regionaler oder überregionaler Bedeutung einen besonderen Nutzen hat, ange messene Beiträge an seine Kosten verlangen. Aufgaben des Staates § 30. Dem Staat kommen folgende Aufgaben zu: a. Oberaufsicht über die Wasserversorgung und Koordination dersel ben, b. Grundlagenbeschaffung, Planung und Durchführung von Unter suchungen über die Wasserbeschaffung, c. Beratung der Gemeinden und der Wasserversorgungsunternehmen, d. Förderung von Wasserversorgungsanlagen von regionaler und über regionaler Bedeutung, e. Erlass von Richtlinien über den Bau und Betrieb von Wasser versorgungsanlagen sowie über die Trinkwasserversorgung in Not lagen. Wassermangel § 31. Bei drohendem Wassermangel kann die Direktion13 über die Verteilung des Wassers aus den Wasserversorgungsanlagen ein schliesslich der Kostenregelung die notwendigen Massnahmen anord nen. 8 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 Grabungen und Sondierungen § 32. Die Direktion13 kann Wasserversorgungsunternehmen auf privatem Grund Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Untersuchungen, die im öffentlichen Inte resse liegen, bewilligen oder selbst vornehmen. Anschlusspflicht § 33. Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich öffent licher oder privater Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine an derweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen. Förderung§ 34.17 1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann die zuständige Direktion a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten der Wasser versorgung fördern, b. Anlagen der Wasserversorgung bis zu 75% der anrechenbaren Kosten subventionieren. 2 Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risiko garantien oder Bürgschaften gewährt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. § 35.18 IV. Nutzung der Gewässer im allgemeinen 1. Konzession und Bewilligung Konzessions und Bewilli gungspflicht § 36. 1 Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nut zung einer Konzession oder einer Bewilligung. 2 Über den Gemeingebrauch hinausreichende Nutzungen privater Gewässer bedürfen einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, sofern keine öffentlichen, insbesondere polizeilichen Interessen entgegen stehen. Vorentscheid § 37. 1 Über Fragen der Nutzung der öffentlichen Gewässer, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind. 91. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 2 Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in glei cher Weise verbindlich, gültig oder öffentlich-rechtlich anfechtbar wie wasserrechtliche Konzessionen und Bewilligungen. Die Gültigkeits dauer eines Vorentscheids beträgt zwei Jahre. Verfahren § 38. 1 Das Gesuch ist mit den für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen der Direktion13 zur Vorprüfung einzurei chen. 2 Das Gesuch wird abgewiesen, wenn die Bewilligung offensichtlich öffentliche Interessen in untragbarer Weise beeinträchtigen würde. 3 Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat auf Anordnung der Direktion13 das Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. 4 Soweit möglich kennzeichnet der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage. 5 Erfährt das Projekt durch die Gutheissung von Einsprachen eine wesentliche Änderung, ist die Auflage zu wiederholen. b. Vereinfachtes Verfahren § 39. Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist oder Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt. c. Einsprache § 40.13 Innert der Auflagefrist kann jedermann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache erheben. d. Lokal verhandlung § 41. 1 Die Direktion13 führt zur gütlichen Erledigung der Ein sprachen eine Lokalverhandlung durch. Mit der schriftlichen Zustim mung der Beteiligten wird eine Einsprache erledigt. 2 Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der Vorladung anzu kündigen. e. Entscheid über Einsprachen § 42.13 1 Über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet die Be hörde zusammen mit dem Entscheid über die Konzession oder Bewil ligung. 2 Soweit der Einsprecher nicht zum Rekurs legitimiert ist, ist der Entscheid endgültig. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen § 43. 1 Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Inte ressen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wasser nutzungsberechtigter erheblich schmälern. 2 Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vor rang zu. a. Vorprüfung und Planauflage a. Öffentliche Interessen 10 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 3 Unter mehreren Gesuchen gebührt jenem Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt. b. Neben bestimmungen § 44. Konzessionen und Bewilligungen werden mit den gebote nen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet. c. Sicherheit § 45. Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen kann von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Sicherheit dient insbesondere zur Deckung von Begut achtungskosten, von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnte, sowie für die Kosten von Massnahmen, die bei Stilllegung des Werkes erforderlich sind. d. Anmerkung im Grundbuch § 46. 1 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die einem Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Konzes sion oder Bewilligung auferlegt werden, können im Grundbuch ange merkt werden. 2 Wird die Konzession oder Bewilligung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück subjektiv-dinglich verbunden, kann sie samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden. Gebühren § 47. 1 Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffent licher Gewässer sind gebührenpflichtig. 2 Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräum ten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffent lichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge des beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der Gewässer – des Wertes angrenzender Grundstücke. Gebühren für die Wasserkraftnutzung werden nach § 66 bemessen. 3 Nutzungsgebühren können einmalig oder periodisch bezogen werden. 4 Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden. 5 Für Nutzungen gemäss §§ 65 bis 74 werden einmalige Verlei hungsgebühren in der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden Nut zungsgebühr erhoben. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung der Anlage während der Konzessionsdauer ist die einmalige Verleihungs gebühr nur für die Nutzungssteigerung zu entrichten. 6 Bei erheblichen öffentlichen Interessen können Gebühren redu ziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden. 7 Gebühren verjähren innert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit. 111. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Eigenmächtige Nutzung § 48. Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewil ligung vor, kann die ordentliche Gebühr für diese Zeit bis auf das Drei fache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessio niert oder bewilligt wird. Übertragung § 49. 1 Die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen kann von einer Zustimmung abhängig gemacht werden. 2 Das Grundbuchamt teilt der Direktion13 Eigentumsänderungen mit: a. von Grundstücken, bei denen die subjektiv-dingliche Verbindung einer Konzession oder Bewilligung angemerkt ist, b. von Konzessionen, die als selbstständige und dauernde Rechte im Grundbuch aufgenommen sind. Inhalt der Konzession oder Bewilligung § 50. Die Konzession oder Bewilligung bestimmt den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Der Regierungsrat kann wei tere Vorschriften über den zwingenden Inhalt erlassen. b. Fakultativ § 51. Die Konzession oder Bewilligung kann weitere Bestimmun gen enthalten, insbesondere über die Sicherheit, den Heimfall, das Rückkaufsrecht und den Widerruf. Beendigung § 52. Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch schriftlichen Verzicht des Konzessions- oder Bewil ligungsinhabers. b. Verwirkung § 53. Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt erklärt werden, a. wenn der Inhaber von seinen Rechten innert angemessener Frist keinen Gebrauch macht, b. wenn der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, c. wenn der Inhaber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt, d. nach unbenütztem Ablauf der Frist für die Bauvollendung, sofern die Verzögerung dem Inhaber angelastet werden kann. c. Rückkauf § 54. Der Staat ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliess lich der Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde macht das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre zum voraus geltend. a. Obligatorisch a. Erlöschen 12 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 d. Heimfall § 55. 1 Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Staat berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen nach den Konzessionsbestimmungen unentgeltlich an sich zu ziehen. Die Konzessionsbehörde macht den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend. 2 Der Konzessionär ist verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhal ten. Stilllegung des Werkes § 56. 1 Werden die Anlagen und Einrichtungen nach Erlöschen der Konzession oder Bewilligung sowie nach Verwirkung nicht weiter benutzt, ergreift der Inhaber oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks die vorgeschriebenen Massnahmen, die durch die Stilllegung des Wer kes sowie die Herbeiführung eines natürlichen Gewässerzustandes nötig werden. 2 Die Dauer der Sicherungs- und Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach der Art des eingeräumten Rechtes. Wasser entnahme der Feuerwehr und des Zivilschutzes § 57. Öffentlichen und privaten Oberflächengewässern können die Organe der Feuerwehr und des Zivilschutzes für Hilfeleistungen und für Übungen entschädigungslos Wasser entnehmen. Dabei ist die für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwasser menge im Gewässer zu belassen. Ehehaftes Recht § 58. 1 Hat ein Berechtigter jedes Interesse an einem ehehaften Recht verloren, kann die Direktion13 dessen Aufhebung verfügen. 2 Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht wäh rend zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist. 3 Ist ein Interesse des Berechtigten im Vergleich zu den öffent lichen Interessen von geringer Bedeutung, kann das ehehafte Recht auf dem Weg der Enteignung aufgehoben werden. 4 Wird eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt worden ist, derart verändert, dass eine erhebliche Mehrnutzung entsteht, wird eine neue Konzession erteilt, wobei das ehehafte Recht erlischt. 2. Schranken der Nutzung Nachträgliche Einschränkung von Nutzungs rechten § 59. Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eingeschränkt werden. a. Im öffent lichen Interesse 131. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) b. Im Interesse anderer Berechtigter § 60. 1 Ein Konzessionär kann bei Vorliegen wichtiger Bedürf nisse eines anderen Berechtigten in der Ausübung seines Rechts ein geschränkt werden, wenn dies gesamthaft im öffentlichen Interesse liegt. 2 . . .14 c. Arbeiten im öffentlichen Interesse § 61. Der Inhaber duldet vorübergehende Nutzungseinschrän kungen entschädigungslos, sofern sie durch Hochwasserschutzmass nahmen oder andere im öffentlichen Interesse erfolgende Arbeiten an öffentlichen Gewässern notwendig werden. Einleitung von Abwasser § 62. Der Konzessionär duldet die Einleitung von Abwasser in die Zu- und Ablaufkanäle seiner Anlagen, wenn hiefür eine Einlei tungsbewilligung vorliegt. Fischerei § 63. Das Recht der Fischerei in den Wasserkraft- und Speicher anlagen steht dem Staate zu, soweit nicht Privatrechte nachgewiesen werden können. Die Eigentümer der Kanäle und Speicheranlagen dul den die Ausübung der Fischerei durch die Pächter. Sie treffen nach Anweisung der Direktion13 die zum Schutz und zum freien Durchgang der Fische nötigen Vorkehrungen. § 64.21 V. Nutzung der Gewässer im einzelnen 1. Wasserkraftnutzung Zuständigkeit § 65. Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionen für An lagen von mehr als 300 kW Bruttoleistung, die Direktion13 über die anderen Anlagen. Wasserzins § 66. 1 Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Was serzins in der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben. 2 Für Anlagen unter 1000 kW Bruttoleistung kann der Regierungs rat den Wasserzins abgestuft ermässigen. 3 Bei Veränderungen am Gewässer oder am Wasserhaushalt, die zu einer erheblichen Änderung der Bruttoleistung führen, ist der Wasser zins neu zu berechnen. Berechnung der Bruttoleistung § 67. Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetz gebung über die Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft. 14 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 Zinsfreie Wasserrechte § 68. Rechte, für die seit 1816 kein Zins bezahlt worden ist oder der Zins seither losgekauft worden ist, bleiben zinsfrei. Rechengut § 69. Der Konzessionär ist verpflichtet, das Rechengut auf eigene Kosten einer Aufbereitungs- oder Verbrennungsanlage oder einem geeigneten Ablagerungsplatz zuzuführen. 2. Grundwasserentnahmen und Eingriffe in den Grundwasserleiter Konzessions und Bewilligungs behörden § 70.13 1 Grundwasserentnahmen sowie nachhaltige Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Kon zession der Direktion. 2 Bei der Erteilung von Konzessionen ist dem natürlichen Wasser haushalt Rechnung zu tragen. 3 Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Wasservorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion. Grundwasser durchfluss § 71. 1 Bei baulichen Veränderungen im Grundwasserleiter muss ein genügender Durchfluss gewährleistet werden. Ist dies nicht mög lich oder nicht zweckmässig, so hat der Verursacher, der den Durch fluss beeinträchtigt, eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Ab gabe richtet sich nach den Kosten, die der Verursacher aufgrund eines angemessenen Ersatzprojektes für die Wiederherstellung des Durch flusses zu leisten hätte. 2 Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht entschieden. Grundwasser anreicherung § 72. 1 Der Staat kann Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwassers erstellen, wenn dieses nach Menge oder Güte nicht genügt. Die Errichtung solcher Anlagen durch Dritte bedarf einer staatlichen Bewilligung. 2 Für die Nutzung angereicherter Grundwasservorkommen können die Gebühren nach § 47 bis auf das Doppelte erhöht werden. Davon ausgenommen sind Nutzungen für die Wasserversorgung. 3. Übrige Nutzungen Konzessions und Bewilli gungspflicht § 73. Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, für Bewässerungen, zur Speisung von Weihern und weiteren Nutzungen bedarf je nach Art einer Konzession oder einer Bewilligung der Direktion13. 151. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Wassermangel § 74. 1 Bei akutem Wassermangel kann die Direktion13 die Gemein den ermächtigen, vorübergehende Wasserentnahmen zu Bewässerungs zwecken befristet zu bewilligen. 2 Sie verfügt die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasser lebewesen. 4. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer Begriff und Umfang § 75. Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören: a. Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zu gehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen, b. Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage), c. Materialentnahmen. Zuständigkeit § 76. 1 Die Direktion13 entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern. 2 Werden Oberflächengewässer im Zusammenhang mit Strassen bauvorhaben oder Leitungen, wie für Elektrizität, für Gas, für Wasser und für Abwasser, in Anspruch genommen, sind §§ 38 bis 41 nicht anwendbar. Material entnahme § 77. 1 Das Recht, Sand, Kies und Steine aus den öffentlichen Oberflächengewässern zu entnehmen, steht dem Staat zu. 2 Neue Entnahmen sind nur zulässig, wenn es der Geschiebehaus halt gestattet. Landanlagen und öffentlicher Grund § 78. 1 Neue Landanlagen bleiben in der Regel im Eigentum des Staates. 2 Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Gewässer bleiben öffentlicher Grund. VI. Rechtsschutz19 Rekursinstanz § 78 a.19 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge hen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. Rechtsmittel legitimation § 78 b.19 1 Die Legitimation zur Erhebung von Rekurs und Be schwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19592. 16 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 2 Rekurs- und beschwerdeberechtigt gegen Massnahmen im Sinne von § 12 und Bewilligungen in Anwendung von § 18 sind sodann Natur-, Heimat-, Umwelt- und Fischereiorganisationen sowie andere Vereinigungen, die sich statutengemäss seit wenigstens zehn Jahren gesamtkantonal mit dem Gewässerschutz und der Gewässernutzung befassen. 3 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantona len Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direk tion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. VII.20 Strafbestimmungen § 79. 1 Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewil ligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligun gen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.11 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000. VIII.20 Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts § 80. Das Gesetz über die Gewässer (Wassergesetz) vom 15. De zember 1901 wird aufgehoben. Änderungen bisherigen Rechts § 81. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975: . . .8 b. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .8 c. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem ber 1974: . . .8 d. Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .8 Übergangs bestimmungen § 82. Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Ver ordnungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Bestim mungen dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden. a. Verord nungen 171. 7. 14 - 85 724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) b. Anwendbar keit auf noch nicht erteilte Konzessionen oder Bewilli gungen § 83. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessions oder bewilligungsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessions oder Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen. c. Anwendbar keit auf erteilte Konzessionen oder Bewilli gungen § 84. Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Be willigungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden. IX.20 Inkrafttreten Inkrafttreten § 85. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens7. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. 1 OS 51, 707. 2 LS 175.2. 3 LS 711.1. 4 LS 781. 5 SR 210. 6 SR 711. 7 In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255). 8 Text siehe OS 51, 719. 9 Eingefügt durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290). 18 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=175.2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=711.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=781 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c210.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c711.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) 724.11 10 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290). 11 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 12 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 15 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011. 16 Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012. 17 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012. 18 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012. 19 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014. 20 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014. 21 Aufgehoben durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014. 191. 7. 14 - 85 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=5583 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11%2C61%2C391 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091206 24 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091206 24 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091206 24 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11%2C65%2C390 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11%2C65%2C390 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11%2C65%2C390 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20101902 07 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=724.11%2C65%2C953 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091302 07 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091302 07 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091302 07 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091302 07 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091302 07 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091302 07 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=132.1%2C66%2C747 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=132.1%2C66%2C747 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=132.1%2C66%2C747 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=21860 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=21860 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=21860