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Laws of Switzerland

Water Exploitation Law (Wassernutzungsgesetz)(771.500)

Made 1983-12-15 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über die Nutzung von öffentlichen Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz)(771.500).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Stadt
Subjects
Water
Keywords
public water, authorization/permit, water charges, basin/catchment/watershed, groundwater, inspection, offences/penalties, inland waters, fees/royalties

Where to read it

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Text

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  1. Wassernutzungsgesetz 771.500 Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) Vom 15. Dezember 1983 (Stand 29. Januar 1984) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz: § 1 Bewilligungspflicht 1 Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern und Wasserrückgaben sind bewilligungspflichtig. 2 Öffentliche Gewässer sind die als Allmend ausgeschiedenen Oberflächengewässer sowie das Grundwasser und seine Aufstösse. 3 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die öffentlichen Gewässer in den Landgemeinden sowie die Nutzung des Grundwassers und seiner Aufstösse, soweit sie durch die Gemeinden für öf fentliche Zwecke und Einrichtungen beansprucht werden. § 2 Voraussetzungen der Bewilligung 1 Die Entnahme oder Rückleitung von Fluss- und Grundwasser wird bewilligt, wenn a) Menge und Güte des Wassers es erlauben; b) eine Verunreinigung oder eine nachteilige Veränderung der Temperatur der Gewässer ausgeschlossen ist; c) keine Nachteile für die öffentliche Wasserversorgung entstehen; d) berechtigte Interessen anderer Bewilligungsinhaber gewahrt bleiben; e) für eine haushälterische Nutzung des entnommenen Wassers Gewähr besteht; f) keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Die Bewilligung wird mit den zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedin gungen und Auflagen erteilt. Insbesondere kann die Wasserentnahme mengenmässig und zeitlich be schränkt werden. Die Förderleistung der Entnahmeanlagen ist stets zu beschränken. § 3 Widerruf der Bewilligung 1 Die Bewilligung kann jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn a) sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist; b) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; c) die Anlage nicht mehr benötigt wird oder seit mehr als fünf Jahren stillgelegt ist; d) überwiegende Interessen es erfordern. § 4 Gebühren 1 Für die bewilligungspflichtigen Wasserentnahmen werden folgende Gebühren erhoben: a) eine einmalige Gebühr für die Prüfung der Wassernutzungsgesuche nach der Gesetzge bung über die Verwaltungsgebühren; b) eine jährlich zu entrichtende Grundgebühr von Fr. 4.– je Liter Förderleistung pro Minute für Anlagen zur Entnahme von Grundwasser und von Fr. –.50 für Anlagen zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern; c) eine Nutzungsgebühr von vier Rappen je m³ gefördertes Grundwasser und von einem Rappen je m³ gefördertes Oberflächenwasser. 1 Wassernutzungsgesetz 771.500 2 Der Regierungsrat kann die Gebühren durch Verordnung der Preisentwicklung anpassen, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise mehr als 20 Prozent vom Stand bei der Festsetzung des gelten den Tarifs abweicht. Die Ansätze der Grundgebühren sind dabei auf zehn Rappen, jene der Nutzungs gebühren auf halbe Rappen zu runden. § 5 Ermässigung oder Erlass der Gebühren 1 Soweit Grundwasserentnahmen durch Anreicherungen der Bewilligungsinhaber ausgeglichen wer den, sind sie von der Entrichtung der Grund- und der Nutzungsgebühr befreit. 2 Für Grundwasser, das zur Kühlung oder zur Energiegewinnung verwendet wird, setzt der Regie rungsrat ermässigte Gebührensätze fest. Wasserentnahmen für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind gebührenfrei. 3 Der zuständige Departementsvorsteher oder die von ihm bezeichnete Verwaltungseinheit kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wassernutzung besteht. § 6 Ermittlung der Wassermengen 1 Der Bezüger hat die entnommene Wassermenge zu messen und der zuständigen Behörde periodisch zu melden. Versäumt er dies, so wird die Nutzungsgebühr aufgrund der Förderleistung der Anlage be rechnet. 2 Die zuständige Behörde kann die amtliche Ermittlung des Messergebnisses anordnen. 3 Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt die zuständige Behörde die entnommene Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse. § 7 Erhebungen 1 Die Vollzugsorgane des Kantons und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen sind zu den erfor derlichen Erhebungen und Kontrollen ermächtigt. 2 Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gilt auch für die Sachverständigen. § 8 Bestehende Wassernutzungen 1 Für bestehende Wassernutzungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung zu beantragen. Die Gebührenpflicht beginnt ein Jahr nach demselben Stichtag. § 9 1) Anpassung anderer Gesetze Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2) 1) § 9 wird hier nicht abgedruckt. 2) Wirksam seit 29. 1. 1984. 2

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