Waste Disposal Ordinance
Made 1999-11-24 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Abfallverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zürich
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, hazardous waste, waste management, packaging/labelling, solid waste, offences/penalties
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Abfallverordnung (AbfV) 712.11 Abfallverordnung (AbfV)6 (vom 24. November 1999)1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Bindung des Gemeinwesens § 1. Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie un selbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grund sätze der Abfallwirtschaft, insbesondere a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tief bauten sowie von technischen Anlagen, b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen, c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahr zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, d. bei der Vergabe von Aufträgen. Errichtungs bewilligung und Betriebs bewilligung § 2.6 1 Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung sind erforderlich für a. Deponien, b. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen, c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprü fung unterstehen. 2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla gen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilli gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind. Pflicht zur getrennten Sammlung § 3. 1 Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haus halten. 2 Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Sied lungsabfälle vorschreiben. 3 Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inha berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent sprechenden Sammlung zuzuführen. 11. 1. 12 - 75 712.11 Abfallverordnung (AbfV) Altlasten § 4.6 Anordnungen über den Vollzug der Bestimmungen über Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden. Zuständigkeiten § 4 a.5 1 Die Baudirektion ist zuständig für a. das Erteilen der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung nach § 2, b. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahntransports nach § 22 des Abfallgesetzes3, c. den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und Weisungen. 2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kantonale Fachstelle für Abfallwirtschaft. Es ist zuständig für die übri gen Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz3 der zuständigen Direktion des Regierungsrates übertragen sind. Insbesondere a. überwacht es die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen, b. berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der Abfallwirtschaft, c. beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des Abfallgesetzes3 notwendigen Daten, d. vollzieht es die Bestimmungen über Altlasten und belastete Bau abfälle, e. stellt es die zuständige kantonale Behörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 20054 dar. II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen Rücknahme pflichtige Hersteller und Händler § 5. Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzen ten sowie Grosshandels- und Detailhandelsbetriebe mit Betriebsstät ten im Kanton Zürich, die Waren und Verpackungen gemäss den §§ 6 und 7 an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben. Waren mit Rücknahme pflicht § 6. 1 Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Bestandteile: a. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder, b. sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche, c. Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestim mungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Ent ladungslampen, ausgenommen Altöl. 2 Abfallverordnung (AbfV) 712.11 2 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbrauche rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahr zeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahr zeuge jeder Marke zurückzunehmen. 3 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen. 4 Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbrauche rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen. 5 Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen. Verpackungen mit Rück behaltepflicht § 7. 1 Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die pri vaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen. 2 Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Ge wichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden. Ablieferung der Ware § 8. 1 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzugeben. 2 Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür vorgesehene Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammel stellen, abgegeben werden. Entgelt§ 9. 1 Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme erhoben werden. 2 Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung, die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Ver packungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst. 3 Die rücknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben dem AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu geben.6 31. 1. 12 - 75 712.11 Abfallverordnung (AbfV) Erleichte rungen für Kleinbetriebe § 10. 1 Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§ 6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verpflichtet, die sie selbst verkauft haben. Ist die Rücknahme mit dem Kauf einer vergleichbaren Ware verbunden, so gilt § 6 uneingeschränkt. 2 Als Kleinbetriebe gelten Detailhandelsbetriebe mit einer Verkaufs fläche von weniger als 30 m2 und mit weniger als drei Vollzeitstellen. 1 OS 56, 341. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350). 2 Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August 2000 genehmigt. 3 LS 712.1. 4 SR 814.610. 5 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 4 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=712.11%2C56%2C341 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=712.11%2C56%2C350 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=712.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 610.html http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=712.11%2C66%2C612 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=712.11%2C66%2C612