Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Veterinary Act (VetG)(818.1)

Made 2010-12-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Veterinärgesetz (VetG)(818.1).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Obwalden
Subjects
Livestock, Food and nutrition
Keywords
pests/diseases, education, institution, hygiene/sanitary procedures, enforcement/compliance, animal health, governance, food safety and quality

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 818.1 Veterinärgesetz vom 2. Dezember 20101 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 19662 sowie des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 20053 gestützt auf Artikel 24, 34, 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 , 4 beschliesst: , I. Zuständigkeiten A. Organe des Kantons Art. 1 Regierungsrat Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössi schen und kantonalen Veterinärgesetzgebung5 a. pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen; . Er: b. erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; c. kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen; d. kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Not schlachtungen durchzuführen sind; e. kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Gesetzes vorsehen; f. bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 dieses Gesetzes; g. erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde gemäss Art. 26 dieses Gesetzes; h. kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Gesetzes als meldepflichtig erklären; i. bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden; j. genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Geset zes; k. legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses Ge setzes fest. Art. 2 Amt für Landwirtschaft und Umwelt Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt: a. ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, sowie dieses Ge setz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen keine Aus nahmen vorsehen; b. koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben; 1 ABl 2010, 2306 und ABl 2011, 47 2 SR 916.40 3 SR 455 4 GDB 101 5 Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (GDB 816.2) Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 c. zieht die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 34 die ses Gesetzes ein. Art. 3 Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betref fend das Laboratorium der Urkantone6 a. für die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren; und ist insbesondere zuständig: b. für die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden; c. zur Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts; d. zur Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist; e. zur Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut sowie zur Anordnung von Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomato se; f. für die Genehmigung von Wasenplätzen nach Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt; g. zur Leitung der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. 2 Das Errichten oder Ändern von Bauten zur Haltung von Nutztieren erfordert vor Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Stellungnahme stützt sich in der Regel, bei direktzahlungsberechtigten Betrieben zwingend, auf die Beurteilung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt oder anderer Amtsstellen ab. Art. 4 Amtliche Tierärzte und Tierärztinnen 1 Die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen erfüllen die ihnen nach Bundes recht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kan tonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben. 2 Sie unterstützen den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bei deren Tätigkeit. Art. 5 Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen 1 Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen mit Berufsausübungsbewilli gung im Kanton Obwalden erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben. 2 Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflich tet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bü rozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten. Art. 6 Amtliche Fachassistenten und Fachassistentinnen Die amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben. Art. 7 Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen Die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben. 6 GDB 816.2 Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 Art. 8 Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen Die Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben. Art. 9 Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere. B. Organe der Gemeinden Art. 10 Wasenmeister oder Wasenmeisterin 1 Jede Einwohnergemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin bezeichnen. 2 Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierköper und überwacht die Gemeindesammelstelle im Sinne von Art. 21 dieses Gesetzes. 3 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann dem Wasenmeister oder der Wasenmeisterin weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwa chung und -bekämpfung übertragen. Art. 11 Andere Gemeindeorgane 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinär gesetzgebung bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen. 2 Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes oder der Kan tonstierärztin auf ihrem Gemeindegebiet: a. Anordnungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin bekannt zu machen; b. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen; c. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. 3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann. II. Tierseuchen A. Entschädigungen für Tierverluste Art. 12 Grundsatz 1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen wer den nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet. 2 Der Kanton kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an Bekämpfungsmassnahmen vorsehen. Art. 13 Schätzungs- und Entschädigungsverfahren 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin schätzt die zu entschädi genden Tiere und legt den Schatzungswert sowie die Entschädigung fest. Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 2 Er oder sie kann Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen bezie hungsweise für Spezialfälle Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen. Art. 14 Höhe der Entschädigung 1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schatzungswertes. 2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen. Art. 15 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung 1 Es gelten grundsätzlich die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe ge mäss Bundesgesetzgebung; der Kanton kann weitere Gründe festlegen. 2 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden. B. Tierverkehr Art. 16 Viehmärkte und Ausstellungen Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung an steckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veran staltungen untersagen. Art. 17 Kennzeichnungspflicht von Hunden 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde. 2 Die Einwohnergemeinden erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher Hunde registriert werden, und erheben gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Daten die Hundesteuer. 3 Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde ge kennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin. Art. 18 Hundeausweis Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vor zulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. C. Tiergesundheitsdienste Art. 19 Tiergesundheitsdienste 1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauf trags an das Laboratorium der Urkantone. 2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet. D. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Art. 20 Zuständigkeit 1 Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt den Einwohnergemein den, soweit dieses Gesetz nicht einzelne Befugnisse ausdrücklich dem Kan ton oder einem andern Vollzugsorgan zuweist. Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 2 Die Einwohnergemeinden können sich zu einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband zusammenschliessen, untereinander oder mit Dritten Verein barungen abschliessen oder andere Organisationen gründen. Art. 21 Gemeindesammelstellen 1 Jede Einwohnergemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionale Tierkörpersammelstelle verantwortlich; einzelne Gemeinden können auch gemeinsam eine Gemein desammelstelle betreiben. 2 Die Einwohnergemeinden bzw. der Zweckverband betreiben und unterhal ten eine regionale Tierkörpersammelstelle. 3 Tierische Nebenprodukte können von den Gemeinden auf Gesuch hin und gegen eine vom Zweckverband gemäss Art. 20 Abs. 2 dieses Gesetzes festzusetzende, kostendeckende Gebühr direkt in die regionalen Tierkörper sammelstellen verbracht werden. Art. 22 Direkte Entsorgung Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrie ben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer an dern Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität vor handen ist. Art. 23 Wasenplätze 1 Jede Einwohnergemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin genehmigt nach Rückspra che mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Wasenplätze. III. Lebensmittelsicherheit Art. 24 Notschlachtungen 1 Für die Schlachtung von krankem Nutztier ist der Tierhalter oder die Tier halterin verpflichtet ein Notschlachtlokal bzw. einen Betrieb, in welchem Notschlachtungen durchzuführen sind, aufzusuchen. 2 Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest. IV. Tierschutz Art. 25 Meldepflicht 1 Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz haben dem Kan tonstierarzt oder der Kantonstierärztin Widerhandlungen gegen die Tier schutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden. 2 Personen, die einen nach diesem Gesetz melde- oder bewilligungspflichti gen Beruf ausüben, haben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetz gebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüg lich dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden. Art. 26 Massnahmen bei Hunden 1 Der Kanton bezeichnet für verhaltensauffällige Hunde einen Massnahmen katalog. Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 2 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kanton Obwalden. V. Tiergesundheitsberufe Art. 27 Zuständigkeit 1 Die Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung7 2 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen weitere Tierge sundheitsberufe als meldepflichtig erklären sowie deren Tätigkeitsgebiet und Verpflichtungen festlegen. zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde werden vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin vollzogen. VI. Tierarzneimittel Art. 28 Allgemeine Bestimmungen 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Bestimmungen über die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln nach der Gesund heitsgesetzgebung8 2 Den Betreibern von Zoofachhandlungen und Imkereifachgeschäften kön nen Detailhandelsbewilligungen erteilt werden, wenn die gesetzlichen Vor aussetzungen hierfür erfüllt sind. und erteilt insbesondere die Detailhandelsbewilligung. 3 In begründeten Einzelfällen kann eine Detailhandelsbewilligung für be stimmte Arzneimittel, wie komplementärmedizinische Arzneimittel, weiteren Personen erteilt werden, die über eine angemessene Ausbildung verfügen. Art. 29 Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln 1 Die Anwendung von buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln ist Tierärz ten und Tierärztinnen vorbehalten. Deren Abgabe darf nur durch Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen auf tierärztliche Verschreibung erfolgen. 2 Übrigen Personen, die einen melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, ist lediglich die unmittelbare Anwendung nicht buchführungspflich tiger Tierarzneimittel erlaubt. 3 In begründeten Einzelfällen kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstier ärztin für Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, die Anwende- bzw. Abgabeberechtigung von Tierarzneimitteln erweitern. VII. Finanzierung Art. 30 Tierseuchenbekämpfung a. Kanton 1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie von Art. 31 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. 2 Er bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tier seuchenbekämpfung dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen wer den. 3 Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder in den dazugehörigen Aus führungsbestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen Beiträge. 7 GDB 810.1, GDB 811.11 8 GDB 810.1, GDB 814.21 Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen. Art. 31 b. Gemeinden Die Einwohnergemeinden tragen: a. die Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufga ben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz; b. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen; c. die Entschädigung der Wasenmeister oder Wasenmeisterinnen. Art. 32 Entsorgung der tierischen Nebenprodukte 1 Jede Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt der Gemeindesammelstelle und beteiligt sich an den Aufwendungen des Ge meindeverbandes nach Massgabe der Wohnbevölkerung. 2 Die Einwohnergemeinde bzw. der Zweckverband: a. trägt die jährlich von der Menge abhängigen Entsorgungskosten (Trans port und Vernichtung) der tierischen Nebenprodukte; b. kann auf die Überwälzung der Entsorgungskosten auf den Inhaber oder die Inhaberin der tierischen Nebenprodukte verzichten, soweit dies im öf fentlichen Interesse liegt oder aus der Überwälzung ein unverhältnismäs siger administrativer Aufwand entsteht. 3 Der Kanton trägt: a. Bereitstellungskosten für Transport und Vernichtung; b. die Entsorgungskosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen be schlagnahmten tierischen Nebenprodukte. 4 Die Aufteilung der Kosten nach Bereitstellung und Entsorgung ab regiona ler Tierkörpersammelstelle erfolgt nach Massgabe des Betreibers oder der Betreiberin des Entsorgungsbetriebs für tierische Nebenprodukte und bedarf der Genehmigung des Regierungsrats. Art. 33 Findeltiere Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rah men des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722 Abs. 1ter ZGB9 Art. 34 Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen anvertraut werden. 1 Tierhalter und Tierhalterinnen im Kanton haben an die Aufwendungen des Kantons im Veterinärwesen Beiträge von höchstens Fr. 5.– je Grossviehein heit (GVE)10 beziehungsweise von höchstens Fr. 1.50 je Bienenvolk zu leis ten. Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Direktzahlungsverordnung11 2 Diese können mit den Direktzahlungen massgebend. 12 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen verrechnet werden. Art. 35 Gebühren 1 Für die Leistungen der Vollzugsorgane, soweit diese nicht gebührenfrei sind, werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung13 9 SR 210 erhoben. 10 Art. 27 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91) 11 SR 910.13 12 SR 910.13 Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 2 Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone14 Art. 36 Strafbestimmung erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die Schlachttier und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. 2 Insbesondere wird bestraft: a. wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt; b. wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet; c. wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärz tin unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten; d. wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts- und Bestandspflicht, Aufzeichnungspflicht oder Meldepflicht nicht nach kommt; e. wer ohne dazu berechtigt zu sein buchführungspflichtige Medikamente anwendet oder abgibt; f. wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen ge mäss diesem Gesetz missachtet. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen. Art. 37 Mitteilung von Strafentscheiden Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung betreffen, sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zuzustellen. Art. 38 Übergangsbestimmungen 1 Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 26 bis 31 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 199915 2 Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bestand der Tierseu chenkasse wird von der Staatskasse übernommen. wird aufgehoben. Art. 39 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Jagdverordnung vom 25. Januar 199116 a. Art. 3 Bst. c: wird wie folgt geändert: Dem zuständigen Departement obliegt: c. die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten sowie die Ausrichtung von Prämien für die Beseiti gung von Wild (Art. 35 TSG17 b. Art. 4 Abs. 2 Bst. f: ), 2 Sie ist namentlich zuständig für: f. die Bewilligung zum Halten von Wildtieren nach Anhörung des Kan tonstierarztes, 13 GDB 643.1, 643.11, 643.111 14 GDB 816.272 15 LB XXV, 295 16 GDB 651.11 17 SR 916.40 Stand Juni 2013 Veterinärgesetz 818.1 2 Art. 3 Abs. 2 Bst. m18 der Fischereiverordnung vom 18. Dezember 199719 2 Sie ist insbesondere zuständig für: wird wie folgt geändert: m. die Anordnung von fischereipolizeilichen Massnahmen bei Krebspest (Art. 289 Abs. 3 TSV20 3 Art. 36 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 ). 21 3 Die Führung einer Privatapotheke bedarf einer Bewilligung. Diese berech tigt zur Abgabe von pharmazeutischen Spezialitäten durch Ärzte an die ei genen Patienten. Tierärzte dürfen Heilmittel für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Ausserdem dürfen sie nicht buchführungspflichtige Tierarzneimittel im Handverkauf abgeben. wird wie folgt geändert: Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 199922 b. die Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 ; 23 c. die Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse vom 1. Februar 2005 ; 24 d. die Ausführungsbestimmungen über die Meldung von Vorfällen mit Hun den vom 2. Mai 2006 ; 25 e. die Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde vom 27. September 2005 ; 26 f. die Ausführungsbestimmungen über gefundene Tiere vom 18. September 2007 ; 27 Art. 41 Inkrafttreten . 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.28 2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskonkordats zur Kenntnis zu bringen Es unter liegt dem fakultativen Referendum. 29 18 Berichtigt durch Beschluss der Redaktionskommission vom 29. März 2011 . 19 GDB 651.21 20 SR 916.401 21 GDB 810.1 22 LB XXV, 295, ABl 2003, 1421, ABl 2007, 433, und ABl 2008, 162 23 LB XIX, 26, LB XXI, 346, und LB XXV, 295 24 ABl 2005, 192 und 1477, ABl 2006, 690, und ABl 2007, 1973 25 ABl 2006, 655 26 ABl 2005, 1477 27 ABl 2007, 1572 28 Vom Regierungsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt 29 Art. 42 TSchG (SR 455), Art. 60 TSG (SR 916.40), Art. 32 Viehhandelskonkordat (GDB 818.4) Stand Juni 2013

Veterinary Act (VetG)(818.1) · Nelum