Tree Protection Ordinance
Made 2000-12-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Baumschutzverordnung (BSV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Forestry, Wild species and ecosystems
- Keywords
- public forest, institution, afforestation/reforestation, financing, enforcement/compliance, forest management/forest conservation, governance, wild flora, court/tribunal, alternative dispute settlement, protection of species, biodiversity
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Baumschutzverordnung 789.710 Baumschutzverordnung (BSV) Vom 19. Dezember 2000 (Stand 31. Dezember 2000) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 24 des Gesetzes zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz 1)) vom 16. Ok tober 1980 2), erlässt folgende Verordnung: I. Geschützte Bäume 3) § 1. 1 Als Baum im Sinne des Baumgesetzes 4) gilt jedes ausdauernde Ge hölz, das als Hochstämmer oder Heister im Freien steht. Obstbäume fallen nicht unter das Baumgesetz; zu diesen zählen nicht Nussbäume, Edelkastanien, Maulbeerbäume, Ebereschen, Mehlbeerbäume, Zier-, Wildkirschen und dergleichen. 2 Beim mehrstämmigen Baum ergibt sich das Messkriterium für den Baumschutz aus der zusammengezählten Querschnittsfläche der ver schiedenen Stämme, welche derjenigen eines einstämmigen geschütz ten Baumes jeweils einen Meter ab dem Boden und senkrecht zur Stammachse entspricht. II. Zuständigkeiten A. Allgemein § 2. Zuständigkeiten 1 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe ist die für den Baum schutz zuständige Behörde, sofern nicht ausdrücklich andere Behör den als zuständig erklärt werden. 1) Ingress: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG). 2) SG 789.700. 3) Titel I: Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben. 4) § 1 Abs. 1: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG). 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/789.700/de 789.710 Natur- und Landschaftsschutz B. Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume § 3. 1 Gesuche um Fällung von Bäumen, die der Pflege der öffentlichen Hand unterstehen, sind von der hierbei zuständigen Stelle beim Bau inspektorat 5) einzureichen und zu begründen. 2 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe prüft den Antrag zu handen des Bauinspektorates 6). Ist sie selbst Gesuchstellerin, so prüft die Baumschutzkommission das Gesuch. 3 Über das Fällgesuch entscheidet das Bauinspektorat 7). § 4. 1 Ist Gefahr im Verzug, so nimmt die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe die sofortige Fällung vor und erstattet der Baumschutz kommission hierüber Bericht. C. Bei Fällgesuchen für Bäume im Zusammenhang mit Bauvorhaben § 5. 1 Gesuche um Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauvorha ben sind mit dem Baubegehren und den entsprechenden Unterlagen beim Bauinspektorat 8) einzureichen und zu begründen. 2 Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe stellt dem Bauinspekto rat 9) Antrag betreffend den Entscheid über das Fällgesuch. 3 Das Bauinspektorat 10) erlässt den Entscheid über das Fällgesuch als Bestandteil des Bauentscheides. D. Bei Fällgesuchen für sonstige Bäume § 6. 1 Das Gesuch um Fällung von Bäumen ohne Zusammenhang mit ei nem Bauvorhaben und das generelle Fällgesuch ist bei der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe einzureichen und zu begründen. Diese erlässt den Fällentscheid. 5) § 3 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 6) § 3 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 7) § 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 8) § 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 9) § 5 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 10) § 5 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 2 Baumschutzverordnung 789.710 III. Publikation § 7. 1 Alle Fällgesuche, ausser diejenigen betreffend Privatbäume ohne Zusammenhang mit einem Baugesuch, werden durch die zuständige Behörde im Kantonsblatt publiziert, sofern keine Gefahr im Verzug ist. 2 Fällgesuche, welche mit Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, sind zusammen mit den Baubegehren zu publizieren. 3 Werden Fällgesuche erst nach Einreichung des Baugesuchs gestellt, so ist in der Publikation auf letzteres hinzuweisen. Werden Fällgesu che nach Erlass des Bauentscheides, aber vor der Bauvollendung ge stellt, so ist in der Publikation auf diesen Bauentscheid hinzuweisen. IV. Einsprache und Rechtsmittel § 8. 1 Gegen beabsichtigte Fällungen kann Einsprache erheben, wem die Rekursbefugnis gegen die Fällbewilligung zusteht. 2 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet im Doppel bei der zur Bewilligung zuständigen Behörde einzureichen. 3 Rekurse der Nachbarschaft gegen Fällentscheide setzen die entspre chende Einsprache voraus. V. Beiträge § 9. 1 Beitragsgesuche für Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Baumsanie rungen sind der Stadtgärtnerei und Friedhöfe schriftlich vor deren Ausführung einzureichen. Dem Gesuch ist ein Baumbestandesplan und ein Kostenvoranschlag beizulegen. 2 Beitragsberechtigt sind Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Bäume in der Stadt Basel, welche die entsprechende Baumabgabe be zahlen müssen. § 10. 1 Für nicht als Ersatzpflanzungen angeordnete Neupflanzungen und für Ersatzpflanzungen an Stelle von erlaubterweise gefällten Bäumen werden in der Regel Beiträge von 90–100% gewährt. Entsprechende Beiträge können auch für hierfür notwendige bauliche Veränderun gen entrichtet werden. 2 An Ersatzpflanzungen für bewilligte Baumfällungen, welche über wiegend im Interesse der Baumbesitzerin oder des Baumbesitzers ste hen, werden im Allgemeinen keine Beiträge ausgerichtet. 3 789.710 Natur- und Landschaftsschutz 3 An den ausserordentlichen (auch baulichen) Unterhaltsaufwand zu Gunsten von Bäumen können ebenfalls Beiträge in Höhe entspre chend dem öffentlichen Interesse an deren Erhaltung geleistet wer den. VI. Baumschutzkommission § 11. 1 Ist gemäss § 6 Abs. 3 des Baumgesetzes 11) die Baumschutzkommissi on anzuhören, so reicht sie der zuständigen Bewilligungsinstanz innert einer von dieser festzusetzenden Frist ihre schriftliche und begründe te Stellungnahme ein. Die fristgerechte Stellungnahme in einfachen oder dringlichen Fällen kann die Kommission an eines oder mehrere Mitglieder (Ausschuss) delegieren. VII. Schlussbestimmung § 12. 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Baumgesetz vom 12. Oktober 1993 aufgehoben. 12) 11) § 11: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG). 12) Wirksam seit 31. 12. 2000. 4