Special Purpose Association for the Management of Waste
Made 1994-12-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA).
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zug
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste management, waste prevention, institution, waste domestic sources, waste non-domestic sources, governance
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Text
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2. A. – 1. 1. 2007 – 0 732.2 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) Verbandsordnung vom 20. Dezember 19941) I. Allgemeines § 1 Bezeichnung Unter der Kurzbezeichnung ZEBA besteht ein Zweckverband im Sinne der §§ 44 ff. Gemeindegesetz vom 4. September 19802). § 2 Rechtspersönlichkeit und Sitz Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Cham. § 3 Zweck 1 Der Verband vollzieht gemeinsame Aufgaben der Einwohnergemeinden auf dem Gebiet der Vermeidung und der Bewirtschaftung von Abfällen3). 2 Der Verband arbeitet mit Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften. 1) GS 27, 153 2) BGS 171.1 3) EG USG (BGS 811.1) 1 732.2 2 § 4 Mitgliedschaft, Austritt 1 Dem Verband sollen alle zugerischen Einwohnergemeinden angehören. 2 Der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden ist aufgrund besonderer Ver einbarungen möglich. 3 Der Austritt von Verbandsgemeinden ist gemäss § 51 Gemeindegesetz möglich und von der betreffenden Gemeinde durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen. II. Organe im Allgemeinen § 5 Verbandsorgane Organe des Verbandes sind: a) die Gesamtheit der Verbandsgemeinden; b) die Delegiertenversammlung; c) der Verwaltungsrat; d) die Revisionsstelle. § 6 Einberufung, Quorum, Mehrheit 1 Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat treten auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsrates oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder zusammen. 2 Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat sind verhandlungsfähig, wenn 2⁄3 der Stimmen (Delegiertenversammlung) beziehungsweise 3 Mitglie der (Verwaltungsrat) anwesend sind. 3 Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat beschliessen in Sachge schäften mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent scheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relati ve Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 7 Organisations- und Verfahrensvorschriften Soweit diese Verbandsordnung nichts anderes bestimmt und die Delegier tenversammlung keine besonderen Vorschriften über die Geschäftsführung erlässt, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kan 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 3 732.2 tonsrates1). Im Übrigen gilt für das Verfahren das Verwaltungsrechtspflege gesetz2). III. Organe im Einzelnen § 8 Gesamtheit der Verbandsgemeinden 1 Die Verbandsgemeinden wählen ihre Delegierten und die Stellvertreter durch Beschluss des Gemeinderates. 2 Die Verbandsgemeinden beschliessen über a) Kredite, welche die Kompetenz der Delegiertenversammlung übersteigen, und die Änderung der §§ 10 Abs. 1 Bst. g und 13 Bst. f dieser Verbands ordnung. Die Zustimmung zu diesen Krediten erfordert das Mehr der Ver bandsgemeinden, welches zugleich das Mehr der Einwohner aller Ver bandsgemeinden bedeuten muss; b) die Revision der §§ 3, 8, 9, 12 und 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verbandsord nung. Eine solche Revision bedarf nebst der Zustimmung aller Verbands gemeinden auch der Genehmigung durch den Regierungsrat. § 9 Delegiertenversammlung a) Zusammensetzung 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Exekuti ven der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Gemeinde entsendet eine/n De legierte/n und bezeichnet seinen/ihren Stellvertreter/in. Der/Die Delegierte verfügt zunächst über soviele Stimmen, als die Einwohnerzahl seiner/ihrer Gemeinde sich durch 10000 teilen lässt. Der Rest ergibt eine weitere Stimme. Ist die Einwohnerzahl kleiner als 10000, verbleibt dem/der Delegierten eine einzige Stimme. Für die Einwohnerzahl sind die zuletzt amtlich publizierten Zahlen der Wohnbevölkerung massgebend. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nicht stimmberechtigt. 3 Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Ver hinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. § 10 b) Zuständigkeit Die Delegiertenversammlung a) wählt unter dem Vorsitz ihres amtsältesten Mitglieds einen/eine Vorsit zende/n und dessen/deren Stellvertreter/in für eine Amtsdauer von vier Jahren. Danach wird die Delegiertenversammlung von dem/der Vorsit zenden geleitet. 1) BGS 141.1 2) BGS 162.1 732.2 4 b) wählt den Verwaltungsrat, dessen Präsidenten/Präsidentin und Vizepräsi denten/Vizepräsidentin sowie die Revisionsstelle. c) beschliesst die Aufnahme von weiteren Verbandsgemeinden und legt die Aufnahmebedingungen fest. Der Anschluss von Gemeinden durch Regie rungsratsbeschluss bleibt vorbehalten (§ 50 Abs. 2 Gemeindegesetz1)); d) regelt allfällige Austritte von Verbandsgemeinden; e) verabschiedet Vorlagen zu Handen der Verbandsgemeinden; f) beschliesst das Budget mit den wiederkehrenden Aufwendungen für die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen und den entsprechenden Erträgen aus Gebühren, legt Verbandsbeiträge fest und genehmigt die Verbands rechnung sowie den Geschäftsbericht des Verwaltungsrates; g) gewährt Kredite für die Erneuerung bestehender Anlagen, für neue Inves titionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 5 Mio. Franken und beschliesst neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 500000 Fran ken pro Fall und Jahr; h) kann öffentliche Anleihen begeben; i) kann die Finanzkompetenzen nach dieser Verbandsordnung an die Teue rung anpassen (Zürcher Baukostenindex Stand 1. Oktober 1994); j) kann die Verbandsordnung unter Vorbehalt von § 8 revidieren; k) kann Ausführungsvorschriften zur Verbandsordnung erlassen; sie kann insbesondere Gebührentarife erlassen; l) kann für die Vorbehandlung einzelner Geschäfte Ausschüsse bilden; m) setzt die Entschädigung der Verbandsorgane fest; n) kann ein Abfallreglement erlassen.2) § 11 c) Versammlungen 1 Die Delegierten versammeln sich mindestens zweimal jährlich zur Ent gegennahme und Genehmigung von Geschäftsbericht und Verbandsrechnung sowie zur Beschlussfassung über das Budget. 2 Der Verwaltungsrat wohnt den Versammlungen bei. 3 Die Geschäftsführung besorgt das Protokoll. § 12 Verwaltungsrat a) Zusammensetzung Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht zugleich Dele gierte sind. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 1) BGS 171.1 2) Fassung gemäss Änderung vom 19. Aug. 2004 (GS 28, 601); in Kraft am 22. Okt. 2004. 5 § 13 b) Zuständigkeit 1 Dem Verwaltungsrat fallen alle Verbandsgeschäfte zu, soweit nicht aus drücklich die Delegiertenversammlung zuständig ist. 2 Der Verwaltungsrat besorgt insbesondere folgende Verbandsgeschäfte: a) er stellt der Delegiertenversammlung Anträge; b) er führt Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus; c) er beaufsichtigt den Betrieb von Verbandsanlagen und die Rechnungsfüh rung; d) er arbeitet direkt mit Vertretern anderer öffentlich-rechtlicher Körper schaften und mit Privaten zusammen, welche Anlagen zur Bewirtschaf tung von Abfällen aus dem Kanton Zug betreiben; e) er schliesst Verträge ab über die Bewirtschaftung von Abfällen und die Be teiligung des Verbandes an Abfallanlagen; f) er fasst selbstständig Beschlüsse über Kredite für die Erneuerung beste hender Anlagen, für neue Investitionen und Beteiligungen bis zu einem Betrag von 500000 Franken und beschliesst neue, jährlich wiederkehren de Ausgaben bis 100000 Franken pro Fall und Jahr. 3 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führt der Präsi dent/die Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsi dent/die Vizepräsidentin kollektiv zu zweien mit der Geschäftsführung. § 14 Geschäftsführung 1 Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsführung und regelt ihre Aufga ben und Zuständigkeiten. Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Proto kollführung in der Delegiertenversammlung und im Verwaltungsrat. 2 Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung und Buchhaltung einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten übertragen. § 15 Revisionsstelle 1 Die Rechnungsprüfung ist einer sachverständigen Prüfstelle zu übertra gen. Diese wird für jeweils zwei Jahre gewählt. 2 Die Revisionsstelle nimmt ihre Aufgabe im Sinne von § 44 Finanzhaus haltgesetz1) wahr und erstattet der Delegiertenversammlung unmittelbar Be richt und Antrag. 1) BGS 611.1 732.2 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 732.2 6 IV. Finanzielles § 16 Finanzielle Verpflichtungen der Verbandsgemeinden 1 Die Verbandsgemeinden decken die laufenden finanziellen Verpflich tungen des Verbandes und äufnen angemessene Reserven soweit als möglich mit verursachergerechten Gebühren. 2 Reichen die Gebühren und andere Einnahmen nicht aus, leisten die Ein wohnergemeinden quartalsweise und à-conto Verbandsbeiträge. 3 Die Verbandsbeiträge bestimmen sich nach dem Verhältnis der jeweili gen Einwohnergemeinde zur Gesamtbevölkerung des Verbandes. Massge bend sind die zuletzt amtlich publizierten Zahlen der Wohnbevölkerung. § 17 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. § 18 Arbeitsvergebungen 1 Der Verband wendet für Lieferungen und Arbeiten das kantonale Sub missionsrecht an1). 2 Der Verwaltungsrat hat bei der Vergabe von Arbeiten und Lieferungen dieselben Rechte und Pflichten wie der Regierungsrat des Kantons Zug. § 19 Haftung Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Verband. Subsidiär haften die Verbandsgemeinden anteilsweise im Sinne von § 16 Abs. 3 hievor (§ 48 Abs. 2 Gemeindegesetz2)). V. Rechtsschutz § 20 Publikation von Entscheiden der Verbandsorgane Soweit erforderlich werden Entscheide von Verbandsorganen amtlich pu bliziert. 1) BGS 721.5 2) BGS 171.1 7 § 21 Verwaltungsbeschwerde 1 Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann innert 20 Tagen seit Mit teilung beim Regierungsrat Beschwerde im Sinne der §§ 39 ff. Verwaltungs rechtspflegegesetz1) erhoben werden. 2 Gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann innert 8 Tagen nach der Publikation beim Regierungsrat Beschwerde im Sinne von § 49 Ver waltungsrechtspflegegesetz1) erhoben werden. 3 Für den Weiterzug gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspfle gegesetzes1). § 22 Verwaltungsgerichtliche Klage Kanton, Verband und Verbandsgemeinden steht in vermögensrechtlichen Sachen des Verbandes gemäss § 80 Verwaltungsrechtspflegegesetz1) die ver waltungsgerichtliche Klage offen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 Gründungskapital 1 Der Verband beschafft sich ein Gründungskapital durch Beiträge der Einwohnergemeinden in der Höhe von Fr. 5.– pro Einwohner. Stichtag für die Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 1994. 2 Die Beiträge sind am 30. Juni 1995 fällig. 3 Später eintretende Einwohnergemeinden leisten ihren Beitrag zum Gründungskapital nachträglich im Rahmen des Beschlusses der Delegierten versammlung gemäss § 10 Abs. 1 Bst. c hievor. § 24 Übernahme von Rechten und Pflichten durch den Verband 1 Der Verband übernimmt vorbehältlich der erforderlichen Beschlüsse von Kantonsbehörden folgende Rechte und Pflichten des Kantons: a) Kehrichtumladestation in Ablösung des Kantonsratsbeschlusses betref fend Einrichtung einer Kehrichtumladestation in Sihlbrugg vom 26. Juli 19802); 1) BGS 162.1 2) GS 21, 475 732.2 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 732.2 8 b) Rechte und Pflichten des Kantons gegenüber der Stadtgemeinde Winter thur aus dem Vertrag vom 7. Dezember 1994; c) Rechte und Pflichten des Kantons gegenüber der VASSO (Vereinigung der offiziellen Autosammelstellen-Halter der Schweiz und des Fürsten tums Liechtenstein), Vertrag vom 26. Januar 1994. 2 Ferner übernimmt der Verband die Verrechnungsstelle Kehricht Zuger gemeinden, Vertrag vom 1. Dezember 1985. § 25 Verbandsbildung und Inkrafttreten 1 Der Verband gilt als zustandegekommen, sobald der Souverän von min destens neun Einwohnergemeinden der Verbandsordnung zugestimmt hat und die Verbandsordnung vom Regierungsrat genehmigt ist. 2 Der Verband nimmt vorbehältlich Abs. 1 seine Geschäftstätigkeit am 1. Juli 1995 auf. § 26 Auflösung des Verbandes 1 Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluss der Gemein deräte bzw. Stadträte der Verbandsgemeinden. 2 Der zuletzt gewählte Verwaltungsrat führt die Liquidation durch und re gelt alle Ansprüche und Verbindlichkeiten des Verbandes. Er bleibt solange im Amt. Vom Regierungsrat am 11. Juli 1995 genehmigt.