Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Special Building Ordinance

Made 1981-05-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Besondere Bauverordnung I (BBV I).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, land-use planning, legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)61 (vom 6. Mai 1981)1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 359 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. Sep tember 19752 und auf § 17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 19837,61 beschliesst: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Geltung§ 1. 1 Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin sichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffen heit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben die einschlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unmittelbar anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II4 sowie die Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbei ten. Fachgerechtheit§ 2. Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Tech nik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Unter suchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände werden bei der Beurteilung mit berücksichtigt. Richtlinien und Normalien § 3. 1 Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord nungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im Sinne von § 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur Verordnung aufgeführt. 2 Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden. 3 Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird. 11. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 4 Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma lien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amts stelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt. Private Kontrolle § 4. 1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet, die primär der privaten Kontrolle unterstehen. 2 Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie bestä tigen unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde49 auf den Plänen und in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmun gen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Wird in einem Fachbereich eines Bauvorhabens die private Kontrolle durch geführt, müssen sowohl das Projekt als auch die Ausführung in diesem Fachbereich von der privaten Kontrolle erfasst werden.28 3 Wird bei einem Bauvorhaben das Minergie-Label zugesichert und erteilt, gelten die in Ziff. 3.2 und 3.3 des Anhangs genannten Rechts normen als erfüllt.52 4 Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG bean sprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von § 360 Abs. 3 PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde49 auf dem Plan oder im Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen. 5 Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungs behörde49 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet. B. Erteilung der Befugnis § 5. 1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen; bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eig nungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden. 2 Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zu erkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.42 3 Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines Einführungskurses voraus.42 4 Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eine Auf nahme- und eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt, wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis entzogen.33 A. Geltungs bereich und Grundsatz I. Voraus setzungen 2 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 II. Verfahren§ 6. 1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird und in die jedermann bei den kantonalen und den kommunalen Bewil ligungsbehörden Einblick nehmen kann.49 2 Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf Antrag der Kommisssion.42 3 Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen. C. Kommission§ 7.42 Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kont rolle von einer Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemein den, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören. Die Baudirektion bestellt die Kommission. II. Teil: Hygiene 1. Abschnitt: Anforderungen23 Beleuchtung und Belüftung § 8. Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind insbesondere zulässig, wenn a. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht; b. die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden Mindestflächen verrichtet wird: 100 m2 bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals, 50 m2 in allen anderen Fällen; c. ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z.B. Fussgän gerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z.B. Theater) sinnwidrig wäre. Ausrüstungen§ 9. 1 Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohn küchen sind zulässig. 2 Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Be rücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden. II. Gemein schafts unterkünfte § 10. 1 Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten: a. Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemein schaftsverpflegung abgegeben wird, A. Wohnungen I. Allgemein 31. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) b. nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abort anlagen, c. Aufenthaltsräume. 2 Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden. B. Arbeitsräume § 11. Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten: a. künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizei widrige hygienische oder klimatische Bedingungen oder unzumut bare Geruchsbildungen entstünden, b. Abortanlagen, c. zweckmässige Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser und überdies Duschen, sofern die Arbeit mit gros ser Hitze verbunden ist oder starke Beschmutzung oder Verun reinigung mit schädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt. C. Bauten und Anlagen mit Publikums verkehr § 12. Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwal tungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Gross läden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereit zustellen. 2. Abschnitt: Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume23 Grundsatz § 12 a.23 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Umbauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genü gend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein. III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen 1. Abschnitt: Lärm Einbezug des Umweltschutz rechts § 13.27 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz9 und seinen Ausführungsbestimmungen. 4 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 Vollzug der Schallschutz massnahmen § 13 a.26 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden wer den durch die Gemeindebehörde im baurechtlichen Verfahren voll zogen. Empfindlich keitsstufen und weitere Zuständigkeiten § 14.27 1 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeinde behörde bestimmt. 2 Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeits stufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen. Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungs vorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden über tragen. 3 Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung12 weitere für Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zustän digkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen. 4 Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren an stelle der Baudirektion beschliessen. 2. Abschnitt: Energienutzung53 § 15.53 Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszufüh ren, dass sie mit möglichst wenig Energie genutzt werden können. Die Anforderungen guter Raumlufthygiene sind dabei zu berücksichtigen. Wärmedämm vorschriften § 16.53 1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese gelten für a. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden, b. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht geregelt sind, c. lüftungstechnische Anlagen. 2 Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt werden. A. Allgemein 51. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 3 Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den som merlichen Wärmeschutz gelten nicht für a. Bauten und Anlagen, die für höchstens drei Jahre bewilligt werden, b. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestim mungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt. § 17.54 B. Abweichun gen53 § 18.24 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fach gerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt. 3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung44 Einbezug des Umweltschutz rechts § 19.44 Der Schutz gegen Luftverunreinigungen sowie vor nicht ionisierender Strahlung bei der Anwendung von § 226 PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz9 und seinen Ausführungsbestim mungen. IV. Teil: Abschrankungen Grundsatz § 20.24 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht. V. Teil: Technische Ausrüstungen 1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung44 Begriffe § 21.24 1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfall beseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Ver brennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen. 2 Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungs wärmeleistung von mehr als 1000 kW.49 Betriebs kontrolle § 22.24 1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und hierauf regelmässig kontrolliert. 6 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 2 Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenös sische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Bau direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.33 3 Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.34 Heizkessel mit fossilen Brennstoffen § 22 a.52 1 Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur unter 110 °C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme aus nützen. 2 Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt diese Anforderung, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technische Anforderungen § 23.53 1 Wird ein Wärmeabgabesystem neu eingebaut oder ersetzt, darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungs systeme für Spezialbauten wie Gewächshäuser, die nachgewiesener massen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst tätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.43 Instrumentie rung § 24.44 Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brenn stoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein. § 24 a.45 Cheminée anlagen § 25.24 Bei Cheminéeanlagen muss der Rauchgaskanal dicht ab schliessbar sein. Brauch warmwasser § 26.24 1 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind. 2 Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es52 a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum heizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird. 71. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) § 27.32 Überprüfungs grundlagen § 28.24 1 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmever brauchskataster). 2 Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden. 2. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung28 Grundsatz § 29. 1 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhält nisse herrschen. 2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussen- und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Ände rungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen getrennten Betrieb ermöglichen.53 3 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer Anlage zur Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluft volumenstrom mehr als 1000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte ein fache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.53 4 Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanä len folgende Werte nicht überschreiten: bis 1 000 m3/h 3 m/s, bis 2 000 m3/h 4 m/s, bis 4 000 m3/h 5 m/s, bis 10 000 m3/h 6 m/s, über 10 000 m3/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach gerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jah resbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hinder nisse nicht vermeidbar sind.30 A. Anfor derungen 8 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 B. Kontrolle§ 30. 1 Für baurechtlich notwendige Klima- und Belüftungsanla gen können periodische Kontrollen angeordnet werden. 2 . . .22 Abwärme nutzung § 30 a. 1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt schaftlich tragbar ist.53 2 Der Betrieb von Wärmekraftkopplungsanlagen mit fossilen Brenn stoffen ist nur zulässig, wenn die Abwärme fachgerecht und vollständig genutzt werden kann. Ausgenommen sind der Betrieb zur Notstrom versorgung bei Netzausfall sowie Probeläufe von höchstens 30 Stunden pro Jahr.30 3. Abschnitt: Beförderungsanlagen Begriff§ 31. 1 Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen För dereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt form, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehreren Führungen bewegt wird. 2 Ausgenommen sind: a. Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen, b. Schiffshebewerke, c. Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten, d. Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschi ckung von Behältern, Maschinen, Öfen und dergleichen, e. Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte, f.33 automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen, g.33 kombinierte Transportsysteme, h.33 Hubarbeitsbühnen, i.33 Hochregallager mit Regalförderzeugen, j.33 Aussen- und Innenbefahreinrichtungen, k.33 heb- und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Ver wendung in Bühnenbauten. Kontrollen§ 32.44 1 Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen: a. Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewen deten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen ver bindlich aufführt. 91. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) b. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitäts erklärung oder eine Bestätigung einzureichen, welche die einwand freie Ausführung gemäss der Erklärung und die sichere Funktion der Anlage nachweist. c. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätz lich die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft worden ist. 2 Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die An lageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle fachkundige Personen zu stellen. 3 Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der Regel einmal jährlich nachgeführt. Anpassung bestehender Anlagen § 33. 1 Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind die sen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen. 2 Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellun gen bei den periodischen Kontrollen verfügt. 4. Abschnitt: Hauskontrollheft23 Eintragungen § 33 a.23 Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick nehmen können. VI. Teil: Behindertengerechtes Bauen49 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn und Geschäfts häuser § 34.49 1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungs vorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. 2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beach ten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude. § 35.50 10 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 VII. Teil: Besondere Bestimmungen Küchen§ 36. 1 Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwoh nungen 4 m2 und in Mehrzimmerwohnungen 6 m2. 2 In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilien häusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen. Räume für Fahrzeuge § 37. 1 Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nöti genfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten. 2 . . .45 Kehricht beseitigung § 38. 1 Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird. 2 Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften. Einstell gelegenheiten für Vorräte und Hausrat § 39. Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m2 aufweisen; für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m2 reduziert werden. Gebäude mit mehr als sechs Geschossen § 40. 1 Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorge sehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten. Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens 210×110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen. 2 Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechen bare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu er schliessen. Gastwirtschafts räume § 41. 1 Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirt schaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen Belüftung auszurüsten. 2 Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen dadurch keine hygienischen Missstände auftreten. 111. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen19 Verbrauchs abhängige Heiz- und Warmwasser kosten abrechnung § 42.59 1 Dauert die Miete in der Regel mehr als ein Jahr, gelten als Nutzeinheit: a. Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung, b. Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Strom zähler. 2 Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemein schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit. b. Befreiung § 42 a.46, 58 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warm wasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt, b. die den Minergie-Standard einhalten. c. Messgeräte38 § 43.59 Die Baudirektion legt die für die Abrechnungen zulässi gen Geräte fest. d. Individuelle Abrechnung § 44. 1 Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechni schen Einrichtungen gemäss § 9 des Energiegesetzes7 auszurüsten, wer den mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Nutzer entspre chend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.59 2 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. 3 Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warm wasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im Schweizerischen Obligationenrecht. Klimaanlagen § 45.59 1 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabge setzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumluft temperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten als Klimaanlagen. 2 Klimaanlagen sind nach dem Stand der Technik zu planen und zu erstellen. Die Baudirektion legt für Komfortklimaanlagen die Verfah ren und die einzuhaltenden Werte für die Kaltwassertemperaturen und für die Leistungszahlen der Kälteerzeugung fest. 3 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energie bezugsfläche von mehr als 1000 m2 sind die Grenzwerte für den jähr lichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung, Lüftung und Klimatisie rung gemäss dem Stand der Technik einzuhalten. Ausgenommen sind Wohnnutzungen. Die Baudirektion legt die Verfahren und die Grenz werte fest. a. Installations pflicht 12 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 Zusatz- oder Notheizungen § 45 a.58 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Haupt heizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. 2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandshei zungen als Notheizungen insbesondere bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden. 3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von 50% des Leistungsbedarfs zulässig. Beheizte Freiluftbäder59 § 46.38 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m3. Heizungen im Freien § 46 a.58 1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveran staltungen. 2 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren Energien bewilligt werden, wenn a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert, b. bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Mass nahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhält nismässig sind und c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängi gen Regelung ausgerüstet ist. § 47.36 Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien § 47 a.59 Die Baudirektion legt den zulässigen Wärmebedarf für Neubauten fest. Massgebend sind der Grenzwert für den Heizwärme bedarf und der Wärmebedarf für Warmwasser. Sie kann für einen vereinfachten Nachweis Standardlösungen festlegen. Dezentrale Wärmekraft kopplungs anlagen59 § 48. Bewilligungen für Heizanlagen mit einer Feuerungswärme leistung von 2 Megawatt oder mehr können unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und betrieblicher Gege benheiten mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungs anlage verbunden werden. 131. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Gross verbraucher59 § 48 a.37 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen ver bunden sind. b. Verein barung von Verbrauchs zielen § 48 b.37 1 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungs rat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossver brauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfest legung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mit berücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung der §§ 29 Abs. 2 bis 4 (ohne die Einbaupflicht für Wärmerückgewinnungseinrichtungen ge mäss Abs. 2), 30 a, 45 und 48 sowie des § 10 a und Art. II Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen des Energiegesetzes entbunden. Die Bau direktion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. 2 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Aus schluss von Mitgliedern. Nachrüstung mit Wärmerück gewinnungs einrichtungen59 § 48 c.37 Die Baudirektion kann bestimmte Arten von bestehen den Lüftungsanlagen, bei denen Grösse, Betriebsdauer oder beson dere Verhältnisse die Nachrüstung mit Wärmerückgewinnungseinrich tungen als unverhältnismässig erscheinen lassen, von der Pflicht zur Nachrüstung ausnehmen. Vollzug und Übergangs bestimmungen59 § 49. Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§ 309ff. PBG. Die Übergangsbestimmungen gemäss §§ 353 ff. PBG sind sinn gemäss anwendbar. IX. Teil: Schlussbestimmungen20 Aufhebung bisherigen Rechts § 50. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: a. Übergangsbestimmungen für Mindestflächen für Küchen gemäss § 303 PBG vom 21. Juni 1978, b. Verordnung über die Personen- und Warenaufzüge vom 11. Mai 1967, c. Verordnung über die Feuerungsabgase vom 12. April 1972, a. Zumutbare Massnahmen 14 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 d. Verordnung betreffend Beleuchtungs-, Heiz- und Kocheinrich ungen mit Verwendung von Petroleum-Essenzen und Petroleum unter Druck vom 6. April 1905, e. Verordnung über den feuerpolizeilichen Schutz im Betrieb von Grossladengeschäften vom 17. März 1930, f. Verordnung über die Unterbringung von Motorfahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der für sie bestimmten Treibstoffe (Garagenverordnung) vom 20. März 1969. Änderung bisherigen Rechts § 51. Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geän dert: . . .17 § 52. Diese Verordnung tritt auf den gleichen Zeitpunkt wie die Besondere Bauverordnung II in Kraft18. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2005 (OS 60, 135) Feuerungen mit einer Leistung von 350 kW bis 1000 kW, die bis 31. Dezember 2004 der Bewilligungs- und Kontrollpflicht der Bau direktion unterstanden, werden nach Durchführung und Abschluss der Feuerungskontrollen der Baudirektion in den Jahren 2005 und 2006 den Gemeinden zur Kontrolle und Bewilligung übertragen. 151. 10. 14 - 86 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C60%2C132 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Anhang zur Besonderen Bauverordnung I 1. Als Verordnungsbestimmungen gelten24 1.1 Wärmedämmung 1.1153 Wärmedämmvorschriften der Baudirektion, Ausgabe 2009 1.1222 . . . 1.260 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen 1.2160 Verordnung der Baudirektion über energetische Anforderun gen bei Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen vom 7. Februar 20133 2. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten24 2.0 Hygiene 2.0163 . . . 2.125 . . . 2.2 Feuerungen 2.2154 . . . 2.2231 Richtlinien der Baudirektion über die Abgasverluste von Feue rungsanlagen mit Prozesstemperaturen über 110 °C, Ausgabe 1992 2.2331 Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «extra leicht» oder Gas, Bundesamt für Umweltschutz, Wald und Landschaft, Februar 1992 2.2454 . . . 2.2529 Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Land schaft über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 2.3 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen 2.3140 Richtlinie SWKI 96–1, Lüftungsanlagen für Fahrzeug-Einstell hallen, Ausgabe 1997, mit folgender Ergänzung: a. Fahrzeugeinstellräume, die nichtgewerblichen Zwecken dienen, dürfen nur mit Abwärme, die nicht anderweitig genutzt werden kann, beheizt werden 2.445 . . . 2.534 Behinderten- und betagtengerechtes Bauen 2.5153 Norm SIA 500:2009, Hindernisfreie Bauten 16 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 2.5233 Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar, Schwei zerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992 2.635 Abfallentsorgung 2.6135 Empfehlung SIA 430, Ausgabe 1993, Entsorgung von Bau abfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten (Norm SN 509 430) 2.6255 Verwertungsregel für die Entsorgung von belasteten Bau abfällen im Kanton Zürich, Ausgabe Mai 2005 2.741 Abwasserentsorgung 2.7141 Empfehlung SIA 431, Ausgabe 1997, Entwässerung von Bau stellen (Norm SN 509 431) 2.7262 Norm VSA/suissetec, Anlagen für die Liegenschaftsentwäs serung – Planung und Ausführung, Ausgabe 2012 (Norm SN 592 000) 2.7356 Richtlinie VSA, Regenwasserentsorgung, Ausgabe 2002, mit Update 2008 2.847 Luftreinhaltung 2.8147 Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Land schaft, Luftreinhaltung auf Baustellen, Baurichtlinie Luft, Aus gabe 2002 2.955 Erdbebenvorsorge 2.9.155 Norm SIA 260–267 (2003), Tragwerksnormen 2.9.255 Merkblatt SIA 2018 (2004), Überprüfung bestehender Ge bäude bezüglich Erdbeben 3. Private Kontrolle34 Der privaten Kontrolle werden hinsichtlich Projekt und Ausführung unterstellt: 3.140 (im Fachbereich Schutz vor Lärm) a. die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäu den gegen äusseren und inneren Lärm (§§ 13–14); 3.249 (im Fachbereich Wärmedämmung) a.53 die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. a, 18 und Wärmedämm vorschriften), 171. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) b.61 die Bestimmungen über den Höchstanteil an nichterneu erbaren Energien (§ 47 a, § 10 a EnerG7 und die entspre chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels Mass nahmen an der Wärmedämmung erfolgt; sind zur Ziel erreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestätigung nur in Kombination mit der Bestätigung der entsprechenden Fachbereiche; 3.342 (im Fachbereich Heizungsanlagen) a. die Bestimmungen über die Luftreinhaltung (§§ 19, 21 und Anhang Ziff. 2.22, 2.23, 2.25) (ohne Vorhaben, die gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung5 der Zu ständigkeit des Staates unterstehen), b.56 die Bestimmungen über Heizungsanlagen und Wasser erwärmung (§§ 22 a, 23–26, 30 a), c.53 die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. b, 18, Wärmedämmvor schriften und Anhang 2.1 der Energieverordnung des Bundes8), d.61 die Bestimmungen über die Installationspflicht von Mess geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs (§§ 42–43 sowie § 9 EnerG7), e.61 die Bestimmungen über ortsfeste elektrische Widerstands heizungen (§ 45 a sowie § 10 b EnerG7), beheizte Freiluft schwimmbäder (§ 46 sowie § 12 Abs. 3 und 4 EnerG7), Heizungen im Freien (§ 46 a sowie § 12 Abs. 1 und 2 EnerG7), und Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 12 b EnerG7), f.61 die Bestimmungen über den Höchstanteil an nichterneuer baren Energien (§ 47 a, § 10 a EnerG7 und die entspre chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels heizungs technischer Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestäti gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent sprechenden Fachbereiche; 3.4.149 (im Fachbereich Klima- und Belüftungsanlagen) a.61 die Bestimmungen über Klima- und Belüftungsanlagen (§§ 29, 30, 37, 45 Abs. 2 und 3, 48 c sowie Anhang Ziff. 1.2 und 2.3), 18 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 b.52 die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten und Anlagen (§§ 15, 16 Abs. 1 lit. c, 18 und Wärmedämm vorschriften), c.61 die Bestimmungen über den Höchstanteil an nichterneuer baren Energien (§ 47 a, § 10 a EnerG7 und die entspre chenden Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften), sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels lüftungs technischer Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestäti gung nur in Kombination mit der Bestätigung der ent sprechenden Fachbereiche, d. die Bestimmungen über Abluftanlagen von Wirtschafts küchen (§ 41 sowie Anhang Ziff. 2.25); 3.4.242 (im Fachbereich Beleuchtungsanlagen) a.61 die Bestimmungen über Beleuchtungsanlagen (§§ 29 Abs. 1 und 45 Abs. 3 sowie Anhang Ziff. 1.2); 3.557 . . . 3.648 (im Fachbereich Industrieabwasser und Industrieabfall) a.62 die Bestimmungen über Behandlung und Ableitung von Industrieabwasser (Art. 7 und 12 Gewässerschutzgesetz10, Art. 6 und 7 Gewässerschutzverordnung11 sowie Anhang Ziff. 2.4 BVV), b. die Bestimmungen über Entstehung, Lagerung und Ent sorgung von Abfällen (Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz9 sowie Anhang Ziff. 5.5 BVV); 3.762 (im Fachbereich Löschwasserrückhaltung und Güterumschlag plätze) a. die Bestimmungen über die Löschwasserrückhaltung (Art. 16 Gewässerschutzverordnung11 sowie Anhang Ziff. 2.4 BVV), b. die Bestimmungen über Absicherung von Güterum schlagplätzen (Art. 16 Gewässerschutzverordnung11 so wie Anhang Ziff. 2.4 BVV); 3.862 (im Fachbereich Lager- und Betriebsanlagen sowie Gebinde lager) a. die Bestimmungen über Lager- und Betriebsanlagen so wie Gebindelager mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 ff. Gewässerschutzgesetz10 sowie Anhang Ziff. 2.5 BVV); 191. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 3.948 (im Fachbereich Liegenschaftsentwässerung bei Industrie und Gewerbe) a. die Bestimmungen über Liegenschaftsentwässerung bei Industrie und Gewerbe (Art. 7 Gewässerschutzgesetz10 und Anhang Ziff. 2.1 und 2.2 BVV); 3.1055 (Fachbereich Entsorgung beim Bauen auf belasteten Stand orten) a. die Bestimmungen über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie über die Behandlung und Verwer tung bestimmter Abfälle (Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19839, Art. 3 Abs. 7, Art. 9 f., Art. 12 Abs. 3, Anhang 1 und 3 Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 199013, Art. 4 ff. und Anhang 1 Verord nung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 200514, Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 52 Abs. 1 Freisetzungs verordnung vom 10. September 200816, § 1 Abs. 2 Abfall gesetz vom 25. September 19946), b. die Bestimmungen über Erstellung und Änderungen von Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten (Art. 3, 5 und 24 Altlasten-Verordnung vom 26. August 199815, § 236 Abs. 1 PBG2 sowie Anhang Ziff. 1.7 Bauverfahrensver ordnung vom 3. Dezember 19975). 1 OS 48, 184. 2 LS 700.1. 3 LS 700.212. 4 LS 700.22. 5 LS 700.6. 6 LS 712.1. 7 LS 730.1. 8 SR 730.01. 9 SR 814.01. 10 SR 814.20. 11 SR 814.201. 12 SR 814.41. 13 SR 814.600. 14 SR 814.610. 15 SR 814.680. 16 SR 814.911. 20 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=730.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c730 01.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.6 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 41.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 20.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 201.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 600.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 680.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 911.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=712.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 610.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.22 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.212 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21 17 Text siehe OS 48, 193 und 194. 18 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303). 19 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). Bisherige §§ 42– 44 werden §§ 50–52. 20 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 557). Bisher VIII. Teil, §§ 42–44. 21 Fassung gemäss RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 557). 22 Aufgehoben durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596). 23 Eingefügt durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596). 24 Fassung gemäss RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596). 25 Aufgehoben durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988. 26 Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988. 27 Fassung gemäss RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988. 28 Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633). 29 Eingefügt durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar 1991. 30 Fassung gemäss RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit 1. April 1991. 31 Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 78). In Kraft seit 1. Juli 1992. 32 Aufgehoben durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994. 33 Eingefügt durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994. 34 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994. 35 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 307). In Kraft seit 1. Januar 1996. 36 Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 37 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 38 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 39 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997. 40 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997. 211. 10. 14 - 86 700.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) 41 Eingefügt durch RRB vom 2. Juli 1997 (OS 54, 132). In Kraft seit 1. August 1997. 42 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 108). In Kraft seit 1. April 1999. 43 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 1. März 2002. 44 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 1. März 2002. 45 Aufgehoben durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit 1. März 2002. 46 Aufgehoben durch RRB vom 27. März 2002 (OS 57, 159). In Kraft seit 1. Mai 2002. 47 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 177). In Kraft seit 1. Juli 2004. 48 Eingefügt durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005. 49 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005. 50 Aufgehoben durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005. 51 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 450; ABl 2007, 1999). In Kraft seit 1. Januar 2008. 52 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009. 53 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009. 54 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009. 55 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 56 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 57 Aufgehoben durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011. 58 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013. 59 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013. 60 Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013. 61 Fassung gemäss RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013. 62 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 236; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013. 63 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2014 (OS 69, 352; ABl 2014-06-20). In Kraft seit 1. Oktober 2014. 22 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111609 37 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=26661 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=26661 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C68%2C183 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C60%2C132 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111609 37 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20090904 15 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20090904 15 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20090904 15 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C64%2C129 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C64%2C129 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C59%2C177 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C64%2C129 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C55%2C108 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C57%2C119 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C57%2C119 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C57%2C159 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C60%2C132 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C68%2C183 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C60%2C132 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C68%2C192 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C68%2C192 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C57%2C119 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C62%2C450 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20071102 44 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C66%2C806 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C66%2C806 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C66%2C806 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20111609 37 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=22068 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=22068 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C68%2C236 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=33861 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=75475 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.21%2C69%2C352

Special Building Ordinance · Nelum