Soil Protection Ordinance (BoSV)(787.100)
Made 2005-07-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV)(787.100).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, enforcement/compliance, pollution control
Where to read it
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Text
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1. 1. 2009 81 1 Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) Vom 5. Juli 2005 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 19831), Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 19912) sowie § 35 und § 42 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 19913), beschliesst: Zuständigkeiten § 1. Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Boden schutz. 2 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Beratung über die um weltverträgliche Bewirtschaftung und Düngung des Bodens nach Art. 51 GSchG und § 35 USG BS zuständig. Es kann diese Aufgabe auch anderen Organisationen übertragen. 3 Das Amt für Umwelt und Energie sorgt dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen werden, wenn in einem Gebiet die Richt- oder Sanierungswerte der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 überschritten sind oder die Bodenbelastung deutlich an steigt. 4 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von Schadstoffbelastungen auf den Anbau von Nah rungs- und Futterpflanzen sowie auf Lebensmittel und Tierfutter. Es kann Massnahmen zum Schutz dieser Güter treffen. 5 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von biologischen Bodenbelastungen, insbesondere durch gentechnisch veränderte und pathogene Organismen. Es sorgt dafür, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Pflicht zur Untersuchung des Bodens § 2. Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von: a) Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bun des erreichen b) Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften. 2 Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherteMager wiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot. 3 Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Be wirtschafterin oder der Bewirtschafter. 1) SR 814.01. 2) SR 814.20. 3) SG 780.100. 1 Bodenschutz: V 787.100 2 Durchführung der Bodenuntersuchungen § 3. Bodenproben müssen gemäss den Bestimmungen des Bundes über den Ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft ent nommen und untersucht werden. 2 Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersu chungen durchführen: Bor, Mangan, Nmin, Basensättigung. 3 Das Amt für Umwelt und Energie kann wenn nötig weitere Untersu chungen anordnen. Beiträge des Kantons § 4.DerKanton zahlt imRahmen der bewilligten Kredite 60 Prozent derKosten für dieAnalyse der Bodenproben, in derRegel Fr. 250.– pro Betrieb und Jahr. 2 Die für die Bodenuntersuchung verantwortliche Person muss dem Amt für Umwelt und Energie zusammen mit dem Antrag auf Auszah lung des Beitrags folgende Unterlagen einreichen: a) die Rechnung des Labors für die Analyse, b) eine Kopie der Analyseresultate. Abgeltungen von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit § 5.4) Untersuchungspflichtige, die ihren Landwirtschaftsbetrieb auf biologischen Landbau umstellen, können Gesuche um Abgeltung der Verschlechterung der Betriebsrechnung nach § 36 USG BS an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt richten. Dieses ent scheidet nach Anhörung des Amts für Umwelt und Energie über die Berechtigung und setzt die Beiträge fest. Es kann Bedingungen an die Auszahlung knüpfen. Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit § 6. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Bodenschutzverord nung Basel-Stadt (BoSV) vom 15. Dezember 1992 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.5) 4) § 5 geändert durch § 3 Ziff. 96 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 5) Wirksam seit 10. 7. 2005. 2 787.100 Bodenschutz