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Nelum
Laws of Switzerland

Smog Ordinance

Made 2006-11-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Smog-Verordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
air quality/air pollution, data collection/reporting, inspection, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment

Where to read it

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Text

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  1. SMOG-Verordnung 713.12 SMOG-Verordnung (vom 22. November 2006)1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834 und § 53 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20072,6 beschliesst: Koordination § 1. Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschad stoff-Immissionen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer Wetterlagen stellt die Baudirektion die Koordination mit den Regio nen Bern, Basel und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit den interessierten kantonalen Stellen sicher. Informations stufe und Inter ventionsstufen § 2. Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informations stufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht. Schadstoff Schwellenwerte der Stufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert 75 µg/m3 100 µg/m3 150 µg/m3 Ozon (O3) max. Stundenmittelwert 180 µg/m3 – – Massnahmen der Informa tionsstufe § 3. 1 Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Bau direktion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltens empfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen. 2 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoff emissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu ver anlassen. Verbote der Interventions stufen § 4. 1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten, a. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind, 11. 1. 12 - 75 713.12 SMOG-Verordnung b. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer. 2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.5 3 Die Baudirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und infor miert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote. Verkehrs beschränkungen § 5. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirek tion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu be zeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheits direktion. Kontrolle § 6. Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen. Aufhebung der Verbote und Massnahmen § 7. Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m3 für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach § 4 und die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerung darüber. Vorbereitungen § 8. Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam umgesetzt werden können. Die Baudirektion schliesst mit den Nach barkantonen die erforderlichen Vereinbarungen ab. Inkrafttreten § 9. § 4 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. 1 OS 61, 462; Begründung siehe ABl 2006, 1669. 2 LS 810.1. 3 SR 741.01. 4 SR 814.01. 5 Inkrafttreten 1. Januar 2010. 6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 618; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 2 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=6300 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=810.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 01.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=713.12%2C61%2C462 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=713.12%2C66%2C618 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks

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