Smog Ordinance
Made 2006-12-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Smog-Verordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Luzern
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, air quality/air pollution, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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Nr. 701a Smog-Verordnung vom 12. Dezember 2006* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2010) gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831 sowie § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 19982 auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Die Verordnung stellt sicher, dass kurzfristig anzuordnende, temporär wirksame Mass nahmen zur Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelastungen infolge austauscharmer Wetterlagen, soweit angebracht, zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit Anordnun gen in den Kantonen der Zentralschweiz sowie in den Kantonen Zürich, Aargau, Solo thurn, Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt ergriffen und umgesetzt werden. § 2 Koordination 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie sorgt mit den erforderlichen Vorbereitungen da für, dass die Massnahmen gemäss den §§ 4–6 rasch und wirksam ergriffen werden kön nen, und koordiniert das Handeln der zuständigen kantonalen Stellen. 2 Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den weiteren zuständigen kantonalen und kom munalen Stellen die Einhaltung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen. * G 2006 400 1 SR 814.01 2 SRL Nr. 700 2 Nr. 701a § 3 Informations- und Interventionsstufen Wird einer der nachstehenden Schwellenwerte überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile, austauscharme Wetterlage vorausgesagt, gelten die Informations- oder Interventionsstufen als erreicht: Luftschadstoff Informationsstufe Interventionsstufe 1 Interventionsstufe 2 Feinstaub (PM10), 75 µg/m3 100 µg/m3 150 µg/m3 Tagesmittelwert II. Massnahmen § 4 Massnahmen der Informationsstufe 1 Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Dienststelle Umwelt und Energie in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen. 2 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die kantonalen und kommunalen Stellen auf, den Luftschadstoffausstoss zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen. § 5 Massnahmen der Interventionsstufen 1 Sind die Interventionsstufen erreicht, ordnen auf Antrag der Dienststelle Umwelt und Energie und in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen die folgen den Stellen Massnahmen für die belasteten Gebiete an: a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement: temporäre, kurzfristig wirksame Mass nahmen zur Verminderung des Luftschadstoffausstosses für Haushalte (Zweithei zungen, Feuer im Freien), für das Gewerbe (dieselbetriebene Maschinen ohne Parti kelfilter) und für die Land- und Forstwirtschaft (Feuer im Freien, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter), b. Luzerner Polizei3: Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgeset zes vom 19. Dezember 19584 2 Massnahmen für dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter gemäss Absatz 1a werden frühestens ab dem 1. Januar 2010 angeordnet. , insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf genau bezeichneten Strassenabschnitten. 3 Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die angeordne ten Massnahmen. 3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 5 und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. 4 SR 741.01 Nr. 701a 3 § 6 Aufhebung der Massnahmen 1 Wird der nach Bundesrecht massgebende Immissionsgrenzwert, mit dem Massnahmen ausgelöst wurden, nicht mehr erreicht, hebt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte ment die Massnahmen nach § 5 Absatz 1a und die Luzerner Polizei jene nach § 5 Absatz 1b in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen auf. 2 Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen. III. Schlussbestimmungen § 7 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissio nen zufolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) vom 13. Dezember 19885 § 8 Änderung der Strassenverkehrsverordnung wird aufgehoben. Die Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössi schen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung) vom 9. Dezember 19866 § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1 Die Polizei trifft Verkehrsanordnungen zur sofortigen Abwendung von Gefahren im Strassenverkehr, zur kurzfristigen Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelas tungen infolge austauscharmer Wetterlagen sowie bei Veranstaltungen wie Umzü gen, Märkten und Sportanlässen. § 9 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 12. Dezember 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 5 G 1988 320 (SRL Nr. 701b) 6 SRL Nr. 777