Rhine Law
Made 1987-06-18 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Rheingesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · St. Gallen
- Subjects
- Water
- Keywords
- river basin institution, bed, inspection, waterworks, water charges, inland waters, institution, enforcement/compliance, governance, basin/catchment/watershed, fees/royalties
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734.21 Rheingesetz vom 18. Juni 19871 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 19862 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 16 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903 als Gesetz: Geltungsbereich Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei am: a) Rhein von Bad Ragaz bis St.Margrethen samt beidseitigen Sickerkanälen beim Diepoldsauer Durchstich; b) Alten Rhein von St.Margrethen bis zum Bodensee; c) Alten Rhein bei Diepoldsau. 2 Soweit es keine besonderen Vorschriften enthält, wird das Wasserbaugesetz4 sachgemäss angewendet. Rheinunternehmen a) Aufgaben Art. 2. 1 Das Rheinunternehmen erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere: a) Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser, bei Hochwassergefahr und bei Hochwasser; b) Unterhalt der Gewässer, der Bauten und der Einrichtungen; c) Bau und Unterhalt der südlichen Rheinbrücke am Diepoldsauer Durchstich; d) Verwaltung der Grundstücke des Unternehmens. b) Rechtsnatur und Rechtsstellung Art. 3. 1 Das Rheinunternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit5. 2 Es untersteht dem zuständigen Departement6. Der Regierungsrat regelt die Organisation. c) beratende Kommission Art. 4. 1 Der Regierungsrat ernennt eine beratende Kommission. 2 Sie besteht aus: a) einem aussenstehenden Ingenieur mit Erfahrung im Wasserbau als Präsident; b) vier Vertretern der Gemeinden, je einer aus den Bezirken Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans; c) zwei Vertretern von Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Landschaftsschutz widmen. d) Kostentragung Art. 5. 1 Die Ausgabenüberschüsse tragen: a) der Staat zu 75 Prozent; b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent. e) Rheinfond Art. 6. 1 Die Rechnung wird über den Rheinfond ausgeglichen. Rheinperimeter a) Umgrenzung Art. 7. 1 Der Rheinperimeter umfasst das Gebiet nach dem Umgrenzungsplan vom 20. März 1985. b) Höhe der Beiträge Art. 8.7 1 Die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden werden bemessen nach: a) Perimeterfläche; b) Einwohner im Perimetergebiet. 2 1 km2 Perimeterfläche und 200 Einwohner im Perimetergebiet ergeben je einen Perimeterpunkt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung. c) Festsetzung und Fälligkeit Art. 9. 1 Das zuständige Departement8 setzt die Perimeterbeiträge der politischen Gemeinden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Rheinunternehmens für längstens fünf Jahre fest. 2 Die Perimeterbeiträge sind jährlich im voraus fällig. Kosten der Internationalen Rheinregulierung Art. 10. 1 Der Staat trägt die Kosten der Internationalen Rheinregulierung nach Abzug der Bundesbeiträge. Strassen und Wege Art. 11. 1 Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen richten sich nach dem Strassengesetz9. Wasserwehr Art. 12. 1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig. Der Regierungsrat regelt diese Pflicht durch Verordnung. Verfügungen Art. 13. 1 Das zuständige Departement10 erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen. Aufsicht Art. 14. 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt das Rheinunternehmen. Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen Art. 15. 1 Die beteiligten politischen Gemeinden sind für das Rheintaler Binnenkanal-Unternehmen verantwortlich. Massgebend ist das Wasserbaugesetz11. Änderung bisherigen Rechts Art. 16. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196512 wird wie folgt geändert: Art. 41 lit. f Ziff. 5 (neu). 5. Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen; Aufhebung bisherigen Rechts Art. 17. 1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz betreffend eine durchgreifende Rheinkorrektion vom 21. April 185913; b) der Grossratsbeschluss betreffend die Rheinkorrektion und den Rheintaler Binnenkanal vom 16. Mai 189314; c) der Grossratsbeschluss über die Verwendung des Rheinauenfondes und die Liquidation der Kranken- und Unfallversicherungskassen der st.gallischen Rheinkorrektion und des Rheintaler Binnenkanales vom 15. Mai 192415; d) der Grossratsbeschluss über den Verzicht auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen an die st.gallische Rheinkorrektion und über die Liquidation der Rheinkorrektionsrechnung vom 24. Oktober 194516. Vollzugsbeginn Art. 18. 1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. Der Präsident des Grossen Rates: lic. iur. August Holenstein Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:17 Das Rheingesetz ist am 18. Juni 1987 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 19. Mai 1987 bis 17. Juni 1987 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.18 Das Gesetz wird ab 1. Januar 1988 angewendet. St.Gallen, 30. Juni 1987 Der Landammann: Edwin Koller Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann 1 Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 1987; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1987; in Vollzug ab 1. Januar 1988. Geändert durch Art. 66 WBG vom 17. Mai 2009, nGS 44–116 (sGS 734.1). 2 ABl 1986, 179. 3 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1). 4 sGS 734.11. 5 Vgl. Art. 43 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1. 6 Baudepartement; Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 7 Geändert durch WBG. 8 Baudepartement; Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 9 sGS 732.1. 10 Baudepartement; Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 11 sGS 734.11. 12 sGS 951.1. 13 nGS 21–106 (sGS 734.21). 14 nGS 21–107 (sGS 734.211). 15 nGS 21–108 (sGS 734.211.1). 16 nGS 21–109 (sGS 734.211.2). 17 ABl 1987, 1167. 18 Referendumsvorlage siehe ABl 1987, 900.