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Laws of Switzerland

Rhine Harbour Law

Made 1992-03-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Rheinhafengesetz.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Landschaft
Subjects
Water
Keywords
harbour, navigation, inland waters, pollution control, freshwater pollution

Where to read it

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  1. Rheinhafengesetz SGS 421 || GS 31.323 || Vom 30. März 1992(1) || In Kraft seit 1. August 1993 || [PDF] Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Mai 2008; entspricht Print-Version: 81 - 1.9.2008 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 127a der Verfassung des Kantons Basel Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt, die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft in Birsfelden und Muttenz im Rahmen der Entwicklung der Rheinhäfen beider Basel einer optimalen Nutzung zuzuführen. § 2 Grundsätze 1 Der Güterumschlag der gewerblichen Schiffahrt in den beiden Rheinhäfen ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und zu fördern. 2 Die Rheinhäfen sind so zu nutzen, dass die Sicherheit und Schonung der Umwelt gewährleistet sind. 3 Die Rheinhäfen und das Industrieareal im Eigentum des Kantons sind durch die zuständige Direktion zu bewirtschaften. § 3 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Gebiet, welches durch die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes als Hafengebiet bezeichnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 14, 26, 27 und 29. B. Das Hafengebiet I. Abgrenzung des Hafengebietes § 4 Landseite 1 Die Landseite des Hafengebietes umfasst die Rheinhäfen Birsfelden und Muttenz. 2 Die Grenzlinie des Rheinhafens Birsfelden verläuft im Süden entlang der Hardstrasse, beginnend beim Stauraum für Lastenzüge; setzt sich auf der Südseite der Hafenstrasse fort, führt auf der Ostseite der Hafenstrasse weiter bis zur Dinkelbergstrasse, verläuft weiter auf der Nordseite der Dinkelbergstrasse bis zur Sternenfeldstrasse; verläuft dann weiter entlang der Ostseite der Sternenfeldstrasse und endet mit der westlichen Begrenzung der Baurechtsparzelle 1581 des Grundbuches Birsfelden. 3 Der Rheinhafen Muttenz umfasst die Stammparzellen 2929, 2930 bis und mit bestehendem Auhafentor, 2935, 2937 und 4602. 4 Massgebend für die genaue Gebietsausscheidung der Landseite ist der Situationsplan aus den Grundbüchern der Gemeinden Birsfelden und Muttenz im Massstab 1 : 13 500 vom 11.6.1991 im Anhang. § 5 Wasserseite 1 Die Wasserseite des Hafengebietes erstreckt sich linksrheinisch von Rheinkilometer (R-km) 159.15 bis R-km 162.89 und ist wie folgt gegliedert: a. Von R-km 159.15 bis R-km 159.40 in einer Breite von 40 m ab Ufer in Schiffsliegeplätze zur besonderen Verfügung; b. von R-km 159.15 bis R-km 159.35 in einer Breite von 40 m ab Ufer bis 60 m ab Ufer in den Schiffsbelüftungsplatz; c. von R-km 159.40 bis R-km 160.83 in die Umschlagsplätze Auhafen, in einer Breite von 50 m ab Ufer; d. von R-km 160.83 bis R-km 161.33 in die ordentlichen Schiffsliegeplätze, in einer Breite von 50 m ab Ufer; e. von R-km 161.33 bis R-km 162.89 in die Umschlagsplätze des Birsfelderhafens, und zwar von R-km 161.33 bis R-km 162.80 in einer Breite von 50 m ab Ufer und von R-km 162.80 bis 162.89 in einer Breite von 12 m ab Ufer. 2 Bei den Umschlagsinseln verläuft diese Grenzlinie von 10 m bergwärts der Umschlagsinsel bis 10 m talwärts der Umschlagsinsel in einer Breite von 12 m ausserhalb des wasserseitig äussersten Punktes der Umschlagsinsel. Als berg- und talwärtige Endpunkte der Umschlagsinsel zählen die obersten und untersten Punkte der Hilfsanlagen (z.B. Dalben) einer jeden Insel. II. Nutzung des Hafengebietes § 6 Spezialzone Hafengebiet 1 Das Hafengebiet bildet eine Spezialzone. 2 In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der industriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güterumschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien. 3 Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden. § 7 Kantonaler Nutzungsplan(3) 1 Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem kantonalen Nutzungsplan aus.(4) 2 Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes.(5) 3 Bei Änderungen und Ergänzungen der öffentlichen Erschliessungsstrassen und der Hafenbahnanlagen sind die Interessen der Rheinhäfen und der Standortgemeinden zu berücksichtigen. § 8 Erschliessungsnetzpläne 1 Die Standortgemeinden beschliessen die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser, soweit sie Eigentümerinnen der betreffenden Netze sind. 2 Die zuständige Direktion ist vor Erlass der Pläne und Vorschriften anzuhören. Auf die Bedürfnisse der Rheinhäfen ist Rücksicht zu nehmen. 3 Die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion. § 9 Erstellung der Erschliessungsanlagen 1 Die Anlagen der öffentlichen Erschliessung für Strassen, Wasser, Abwasser und dergleichen werden von den Eigentümern und Eigentümerinnen der bestehenden Netze nach den genehmigten Projekten gebaut. 2 Löschwasserkanäle, Löschwasserauffangbecken, Pumpenanlagen und andere Feuerschutzvorkehrungen sind von den Inhabern und Inhaberinnen feuer- und explosionsgefährlicher Betriebe und Anlagen gemäss den Auflagen der Feuerpolizeibehörden auf eigene Kosten zu erstellen. 3 Der Kanton kann an die Erstellung der Erschliessungsanlagen Investitionsbeiträge gewähren. Die Höhe allfälliger Beiträge ist im Verhältnis des Interesses des Kantons zu den Interessen der Pflichtigen zu bemessen. § 10 Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen im Hafengebiet sind Aufgabe der jeweiligen Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen. § 11 Gebühren Der Kanton erhebt Gebühren für die Deckung der Kosten von Betrieb und Unterhalt seiner Erschliessungsanlagen in Berücksichtigung des Verursacherprinzips. § 12(6) Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren 1 Der Kanton ist befugt, von Grundeigentümern, Grundeigentümerinnen, Baurechtsnehmern und Baurechtsnehmerinnen Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren für die Erstellung und die Erneuerung seiner Erschliessungsanlagen zu erheben. Für diese Abgaben besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 94 des Gesetzes vom 19. Juni 1950(7) über die Enteignung. 2 Die Abgaben gemäss Absatz 1 werden aufgrund der Erstellungs- oder Erneuerungskosten der Erschliessungsanlagen und der durch sie erschlossenen Flächen erhoben. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben. Die zuständige Direktion erlässt die jeweiligen Verfügungen. 3 Die Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen über die Erschliessungsabgaben des Gesetzes vom 19. Juni 1950(8) über die Enteignung. § 13 Investitionsbeiträge an Dritte Der Kanton kann an die Neuerstellung, die Erneuerung oder Sanierung von Hafen- und Schiffahrtsanlagen Beiträge an Dritte gewähren. § 14 Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte Der Kanton kann an den Unterhalt und Betrieb von Schiffahrts- und Erschliessungsanlagen Dritter Beiträge gewähren. Sie können für Anlagen ausserhalb des Hafengebietes gewährt werden, sofern diese Anlagen dem Betrieb der Rheinhäfen oder der gewerblichen Schiffahrt dienen. III. Bewilligungswesen § 15 Hafen- und Landungsanlagen 1 Der Regierungsrat erteilt die vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen innerhalb und ausserhalb des Hafengebietes (Art. 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975(9) über die Binnenschiffahrt). 2 Er kann diese Aufgabe mittels Vereinbarung den zuständigen Stellen anderer Kantone übertragen. § 16 Versorgungsleitungen 1 Das Verlegen von Energietransportleitungen (Elektrizität, Gas, Fernwärme), von Fernmelde-, Datenübertragungsleitungen und dergleichen auf den Parzellen im Eigentum des Kantons bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.(10) 2 Der Kanton ist berechtigt, für die Benutzung seines öffentlichen Areals Konzessionen zu gewähren und Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den entsprechenden Gebühren für Kantonsstrassen. 3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen. C. Betrieb der Rheinhäfen I. Aufgaben und Befugnisse § 17 Zusammenarbeit und Wahrung der Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt 1 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft sind nach den Grundsätzen einer grösstmöglichen Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt zu betreiben. 2 Massnahmen, welche direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der baselstädtischen Häfen bezwecken, sind untersagt. Bestrebungen, neue Unternehmungen anzusiedeln, gelten nicht als Konkurrenzierung. 3 Die zuständigen Behörden konsultieren die Rheinanliegerkantone im Einzugsgebiet der Rheinschiffahrt in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt, um gegenüber Behörden und Verwaltungen des Bundes und des Auslandes sowie gegenüber wirtschaftlichen Verbänden des In- und Auslandes nach Möglichkeit gleiche Stellungnahmen zu bewirken. 4 Die Hafenordnung ist in gegenseitiger Absprache zu erlassen. 5 Die Propaganda für die "Rheinhäfen beider Basel" ist zu koordinieren. 6 Die Hafenabgaben und Baurechtszinse sind zu koordinieren. § 18 Bewirtschaftung der Rheinhäfen 1 Die Rheinhäfen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und mit eigener Rechnung zu führen. Der Kanton stellt der gewerblichen Schiffahrt Hafenanlagen mit den zugehörigen Diensten der Hafenverwaltung zur Verfügung. 2 Der Kanton überlässt Unternehmungen der gewerblichen Schiffahrt, Umschlagsfirmen sowie andern geeigneten Gewerbe- und Industriebetrieben Grundstücke im Baurecht. § 19 Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden Der Kanton gewährt den Standortgemeinden das Mitspracherecht über Belange von gemeinsamem Interesse. Er nimmt beim Betrieb der Rheinhäfen Rücksicht auf ihre Bedürfnisse. § 20 Hafen- und Schiffahrtspolizei 1 Die Aufgaben der Schiffahrts- und Hafenpolizei obliegen der Hafenverwaltung unter Vorbehalt von Absatz 2. Sie vollzieht die Vorschriften der Hafenordnung soweit in interkantonalen Vereinbarungen oder in diesem Gesetz nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird. 2 Aufgaben der Schiffahrts- oder der Hafenpolizei können den zuständigen Stellen anderer Kantone übertragen werden. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. II. Baurechtsverträge § 21 Zweckbindung 1 Der Kanton gibt Baurechtsparzellen zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken ab. Nachträgliche Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion. 2 Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben die vorgesehenen Bauten und Anlagen fristgemäss zu erstellen. Baurechtsparzellen, Bauten und Anlagen sind in sauberem und betriebsfähigem Zustand zu halten. § 22 Belastungsgrenze, Amortisationspflicht 1 Die Verpfändung der Baurechtsparzelle über den Betrag, der zwei Drittel der Erstellungskosten der errichteten Anlagen übersteigt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Direktion. 2 Die Grundpfandlasten sind vom Bauberechtigten jährlich im Umfang der Abschreibungssätze zu amortisieren. Die Abschreibungssätze sind im Rahmen von Art. 665 OR festzulegen. § 23 Baurechtszins 1 Der Baurechtszins soll jenen für vergleichbares Industrieareal nicht überschreiten. 2 Bei der Festsetzung der Baurechtszinse sind Lage im Hafengebiet, Nutzungszweck, Erschliessungsqualität, Baugrundverhältnisse, Investitionsvolumen, Gefahren des Umschlagsgutes und Umschlagsmenge angemessen zu berücksichtigen. Unternehmungen mit hohen Hafenabgaben können Zinsreduktionen gewährt werden. 3 Versteigerung und Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende sind im Rahmen des gesetzlichen Zweckes und der Wahrung des öffentlichen Interesses zulässig. § 24 Versicherungspflicht Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben ihre Anlagen bestmöglich gegen Feuer, Elementarschäden, Haftpflichtrisiken und die öffentlich-rechtliche Haftung aus der Umweltschutz und Gewässerschutzgesetzgebung zu versichern. § 25 Heimfall Der Heimfall infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall sind im Rahmen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vertraglich zu vereinbaren. III. Hafenabgaben § 26 Gegenstand der Abgabe 1 Der Kanton erhebt eine Hafenabgabe. 2 Die Hafenabgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und von dort wieder abgeführt werden. 3 Die Abgabe wird durch die zuständige Direktion einmal erhoben, entweder bei der Warenzufuhr oder bei der Warenabfuhr. 4 Die zuständige Direktion kann Waren von der Hafenabgabe ganz oder teilweise befreien, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss. § 27(11) Besonderheit im Bahnverkehr Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben. § 28 Abgabepflichtige Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen. § 29 Gebühren für Infrastrukturbenutzung 1 Von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, wird eine Gebühr erhoben, sofern anderweitig keine Hafenabgabe geschuldet ist. 2 Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif. § 30 Erlass der Tarifordnung Der Regierungsrat erlässt die Tarifordnung. Die im Hafengebiet abgabepflichtigen Unternehmungen sind anzuhören. § 31 Grundsätze der Tarifgestaltung 1 Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen beträgt Fr. 1.65 bis Fr. 2.50 pro Tonne. Dieser kann vom Regierungsrat alle zwei Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Regierungsrat kann bei Gütern mit geringem Anlieferungswert den Tarifrahmen unterschreiten. 2 Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden. 3 Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben im Interesse der Schiffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel und unter Wahrung der Parität vorübergehend ermässigt werden. 4 Mehrkosten der Schiffahrt von Basel nach den basellandschaftlichen Rheinhäfen können teilweise vergütet werden. Zum Ausgleich dieser Mehrkosten kann ein prozentualer Zuschlag auf der Hafenabgabe von maximal 25% erhoben werden. Der Regierungsrat bestimmt den Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung. IV. Hafenordnung § 32 Inhalt, Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Standortgemeinden eine Hafenordnung. 2 Die Hafenordnung regelt die allgemeine polizeiliche Ordnung innerhalb des Hafengebietes. § 33 Verkehrsbeschränkungen Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirektion sind zuständig für den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr(12). Die Hafenverwaltung und die Standortgemeinden sind anzuhören. Auf ihre Interessen ist gebührend Rücksicht zu nehmen. § 34 Parkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen 1 Lastwagen und Anhänger dürfen auf öffentlichen Strassen und Plätzen nur parkieren, sofern sie das Hafengebiet zwecks Güterumschlag befahren. 2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann nach Anhören der Hafenverwaltung und des Gemeinderates der Standortgemeinden Parkierungsvorschriften erlassen. § 35 Betriebsfremde Veranstaltungen 1 Veranstaltungen, die mit Zweck und Betrieb der Häfen oder der niedergelassenen Unternehmungen in keinem Zusammenhang stehen, wie Festlichkeiten oder Sportveranstaltungen und dergleichen, sind bewilligungspflichtig. 2 Die Hafenverwaltung kann in Absprache mit den Standortgemeinden Bewilligungen erteilen, sofern Sicherheit und Betrieb der Häfen und übrigen Unternehmungen nicht beeinträchtigt werden. § 36 Entsorgung der Schiffsabfälle 1 Die Hafenverwaltung sorgt für das Sammeln, Verwerten und Beseitigen der Siedlungs- und Sonderabfälle aus Schiffshaushalten. 2 Die Hafenverwaltung überbindet die Entsorgungskosten den Umschlagsfirmen im Verhältnis zum Gewicht der umgeschlagenen Gütermengen. § 37 Verkauf von Waren Wer von Versorgungsbooten aus Betriebsmittel, Lebens- und Genussmittel an Schiffsleute verkaufen will, braucht eine Bewilligung der Hafenverwaltung. Sie kann aus polizeilichen Gründen verweigert werden. § 38 Haftung für Schäden Die Eigentümer und Eigentümerinnen von öffentlichen Hafenanlagen oder andern öffentlichen Anlagen sind befugt, Beschädigungen ihrer Anlagen auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beheben zu lassen. § 39 Sicherheitsleistung 1 Die geschädigten Eigentümer und Eigentümerinnen einer Anlage können vom Verursacher oder der Verursacherin der Beschädigung Sicherheit verlangen, sofern dieser oder diese den Sitz im Ausland hat. 2 Die Hafenverwaltung kann vom Verursacher oder von der Verursacherin einer Gewässer- oder Umweltverschmutzung Sicherheit verlangen für die Kosten von Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung nötig sind, sofern der Verursacher oder die Verursacherin den Sitz im Ausland hat. § 40 Strafbestimmungen 1 Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Hafenpolizeiorgane zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.(13) 2 Die Hafenordnung bezeichnet diejenigen Übertretungen, die mit einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu 200 Fr. belegt werden können. 3 Der Regierungsrat kann den Organen der Hafenpolizei das Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr übertragen. V. Sicherheit § 41 Sicherheitskonzept Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Standortgemeinden für das Hafengebiet ein Sicherheitskonzept, das laufend den neuen Anforderungen anzupassen ist. Das Sicherheitskonzept bezweckt den Schutz der Personen, Sachen und der Umwelt im Hafengebiet und in der angrenzenden Umgebung. § 42 Brand- und Betriebsschutzorganisation 1 Die im Hafengebiet angesiedelten Unternehmungen und Betriebe sind verpflichtet, eine Brand- und Betriebsschutzorganisation zu bilden oder einer solchen beizutreten. 2 Der Regierungsrat kann Unternehmungen und Betriebe von der Beitrittspflicht befreien, wenn die Unternehmung oder der Betrieb keine gefährlichen Güter produziert, umschlägt oder lagert, nicht mit gefährlicher Materie arbeitet und in einem risikoarmen Gebiet liegt. 3 Die Kosten der Brand- und Betriebsschutzorganisation gehen zu Lasten der Pflichtigen und sind nach dem Verursacherprinzip zu belasten. 4 Die Vereinbarungen und Reglemente sind vom Regierungsrat zu genehmigen. § 43 Sicherheitsvorkehrungen 1 Je nach Bedarf ist das Hafengebiet durch bauliche Massnahmen und technische Vorrichtungen abzugrenzen und zu sichern. 2 Die Eigentümer, Eigentümerinnen, Mieter, Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen von Grundstücken (inkl. Baurechtsparzellen) sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Mauern, Tore, Beleuchtungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollanlagen und dergleichen zu dulden. 3 Auf die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen, soweit dies das Sicherheitskonzept zulässt. § 44 Sicherheitsmassnahmen 1 Kontrollgänge durch Beauftragte des Kantons auf Privatareal sind zu dulden. 2 Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafengebiet kann der Regierungsrat je nach Bedrohungslage geeignete Massnahmen wie Personenkontrolle oder Zutrittsbeschränkungen verfügen. § 45 Kostentragung, Verursacherprinzip Der Regierungsrat kann Inhaber oder Inhaberinnen stark gefährdeter Anlagen verpflichten, im Rahmen ihres Risikopotentials Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Beleuchtungs- und Überwachungsanlagen oder Sicherheitsmassnahmen wie das Ausstellen von Personalausweisen oder die Installation von Zutrittsbeschränkungen auf eigene Kosten durchzuführen. D. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Übertragung von Vollzugsaufgaben 1 Der Regierungsrat kann der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung im Hafengebiet Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und Gewässerschutzes übertragen. 2 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung kann mit Zustimmung des Regierungsrates der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung Vollzugsaufgaben im Bereich des Brandschutzes übertragen. § 47 Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(14) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...(15) § 48 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 26. Oktober 1936(16) betreffend Errichtung von Hafen-, Geleise- und Strassenanlagen auf dem "Sternenfeld" Birsfelden und der "Au" Muttenz wird aufgehoben. § 49 Inkrafttreten Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(17). Anhang: Situationsplan Fussnoten: 1. In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommen. 2. GS 29.276, SGS 100 3. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.338), in Kraft seit 1. Januar 1999. 4. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.338), in Kraft seit 1. Januar 1999. 5. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.338), in Kraft seit 1. Januar 1999. 6. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008. 7. GS 29.169, SGS 410 8. GS 29.169, SGS 410 9. SR 747.201 10. Fassung vom 31. Oktober 2002 (GS 34.791), in Kraft seit 7. Januar 2003. 11. Fassung vom 31. Oktober 2002 (GS 34.791), in Kraft seit 7. Januar 2003. 12. SR 741.01 13. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1085), in Kraft seit 1. Januar 2007. 14. GS 18.592, SGS 241 15. GS 31.334 16. GS 18.191, SGS 421 17. Vom Regierungsrat am 17. August 1993 rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft gesetzt.

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