Regulation relating to the Planning and Building Law (Planning and Building Law Regulation)
Made 2011-12-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land-use planning, land tenure, land subdivision, land consolidation, legal proceedings/administrative proceedings, survey/mapping, enforcement/compliance, offences/penalties
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40.1115 REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) (vom 6. Dezember 20111; Stand am 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Uri, beschliesst: gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG)2, 1. Kapitel: GEGENSTAND Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht das PBG, soweit nicht besondere Reglemente diese Aufgabe übernehmen. 2. Kapitel: BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN Artikel 2 Verbindlichkeit der IVHB 1 Der Regierungsrat erklärt für den Kanton Uri den Beitritt zur Interkantona len Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). 2 Die Begriffe und Messweisen, wie sie in der IVHB und in diesem Regle ment festgelegt sind, sind im Planungs- und Baurecht des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Davon ausgenommen ist der Begriff der Nutzungs ziffer. An dessen Stelle können die Gemeinden ein anderes Nutzungsmass beibehalten oder einführen. 3 Die Begriffe, Messweisen und die damit verbundenen Masse, wie sie sich aus der IVHB und dem vorliegenden Reglement ergeben, sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten. Der Anhang ist Bestandteil des Regle ments. 1 AB vom 16. Dezember 2011 2 RB 40.1111 1 40.1115 3. Kapitel: GEWÄSSERRAUMZONE Artikel 3 Planerische Massnahmen 1 Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest. 2 Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG ge genüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt. Artikel 4 Nutzung der Gewässerraumzone 1 Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht. 2 Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel 91 oder 94 PBG un terschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion3 vor behalten. 3 Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert, ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar. Artikel 5 Fehlender Gewässerraum Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestim mungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 20114. 4. Kapitel: GRENZ- UND GEBÄUDEABSTÄNDE 1. Abschnitt: Grenzabstand Artikel 6 Grundabstand a) Grundsatz 1 Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist. 2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt er: a) in der Kernzone 4 m b) Weilerzone 4 m c) in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen 5 m d) in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen 6 m e) in Wohn- und Gewerbezonen 5 m 3 Baudirektion für Ausnahmen gegenüber Fliessgewässern, Justizdirektion für solche ge genüber dem Seeufer; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322). 4 GSchV; SR 814.201 2 40.1115 f) in Gewerbe- und Industriezonen Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an die Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt der Grund abstand 6 m. 5 m g) in den übrigen Zonen 5 m h) für geringfügige Anlagen Als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren. 1 m5 Artikel 7 b) Mehrlängenzuschlag 1 Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m. 2 Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet. 3 Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen oder aufheben. Artikel 8 c) Mehrhöhenzuschlag 1 Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand zu verfügen. 2 Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für be stimmte Zonen aufheben. Artikel 9 Verminderter Grenzabstand a) bei An-, Klein- und Kleinstbauten Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand: a) für An- und Kleinbauten 3,5 m b) für Kleinstbauten 1 m Artikel 10 b) bei unterirdischen Bauten Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m. 5 Artikel 95 Absatz 3 PBG 3 40.1115 Artikel 11 c) bei Unterniveaubauten Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 3,5 m. Artikel 12 d) bei vorspringenden Gebäudeteilen 1 Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen. 2 Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemesse nen Grenzabstand verfügen. Artikel 13 e) durch private Vereinbarung Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundei gentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwiegen den öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. 2. Abschnitt: Gebäudeabstand Artikel 14 Grundsatz 1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände6. 2 Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. Artikel 15 Abstand zu bestehenden Bauten 1 Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach diesem Reglement entspricht. 2 Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann die Baubehörde diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen. Artikel 16 Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grund eigentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehör de herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwie genden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. 6 Artikel 95 Absatz 2 PBG 4 40.1115 Artikel 17 Brandschutznormen Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Artikel 18 Hinweis auf das kantonale Recht 1 Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Ver kehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach Artikel 91ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum. 2 Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB7 bleibt in jedem Fall vorbehalten. Artikel 19 Aussendämmungen Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. 5. Kapitel: KANTONSBEITRÄGE Artikel 20 Grundsatz An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die auf grund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden8. Artikel 21 Anrechenbare Planungskosten a) Nettokosten Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verblei ben. Artikel 22 b) Qualifikation 1 Beiträge werden nur an Lohn- und Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden. 2 Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung verfügen. 7 EG/ZBG; RB 9.2111 8 Artikel 7 Absatz 1 PBG 5 40.1115 Artikel 23 c) Lohn-, Honorarkosten 1 Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stun denansätze des Zeittarifs nach der Ordnung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) aner kannt. 2 Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören. Artikel 24 Verfahren a) Gesuch 1 Bevor die Planungsarbeiten aufgenommen werden, ist bei der Justizdirek tion ein Beitragsgesuch einzureichen. 2 Das Gesuch enthält: a) das Arbeitsprogramm; b) den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle; c) einen Kostenvoranschlag; d) einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter; e) eine Begründung über das Ausmass der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplans erforderlich werden. Artikel 25 b) Beitragsverfügung Gestützt auf das Gesuch und im Rahmen der bewilligten Kredite entschei det die zuständige Instanz über den Kantonsbeitrag, und zwar: a) das Amt für Raumentwicklung über Beiträge bis 50 000 Franken; b) die Justizdirektion über Beiträge bis 100 000 Franken; c) der Regierungsrat über Beiträge über 100 000 Franken. Artikel 26 c) Auszahlung 1 Der Beitrag wird entsprechend dem Planungsfortschritt und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt. 2 Beiträge bis 50 000 Franken können sofort und gesamthaft ausbezahlt werden, sofern die erforderlichen Kredite bewilligt sind. 6 40.1115 6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Änderung bisherigen Rechts Das Reglement vom 29. August 2007 über die Organisation der Regie rungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR)9 wird wie folgt geändert: Artikel 12 Buchstaben a und b je erstes Alinea Über Artikel 6 hinaus sind die Direktion, die Ämter und die Abtei lungen im Rahmen des Voranschlags zu folgenden nicht eindeutig bestimmten Ausgaben zuständig: a) die Direktion: – zur Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen an die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nut zungsplanungen, die aufgrund des kantonalen Richtplans er forderlich werden, jedoch höchstens 100 000 Franken im Einzelfall; b) das Amt für Raumentwicklung: – zur Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen an die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nut zungsplanungen, die aufgrund des kantonalen Richtplans er forderlich werden, jedoch höchstens 50 000 Franken im Ein zelfall. Artikel 28 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz vom 13. Juni 2010 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang Begriffe, Messweisen und zulässige Masse 9 RB 2.3322 7 40.1115 Anhang Begriffe, Messweisen und zulässige Masse 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus zugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsver fahren abweichend festgelegt werden. Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch un günstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse auf weisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zu lässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthal ten. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Kleinbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. 2.2.1 Kleinstbauten Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, sind Kleinstbauten Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m2 beträgt und im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschrei ten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Ne bennutzflächen. 8 40.1115 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen An bauten höchstens eine Grundfläche von 45 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinaus ragen. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Un terniveaubauten im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinaus ragen. 9 40.1115 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht be rücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben dem Terrain. 10 40.1115 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 11 40.1115 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten. 12 40.1115 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten als vorspringende Gebäudeteile: a) Gebäudeteile, wenn sie höchsten 1 m tief und 2 m breit sind; b) Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen. 13 40.1115 3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurück versetzt. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten Ge bäudeteile als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie höchs tens 1 m tief und 2 m breit sind. 14 40.1115 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 15 40.1115 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt,dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalte verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind. 16 40.1115 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittli nie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalte verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind. 17 40.1115 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die Kniestockhöhe höchstens 0,8 m.Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer gilt Ziffer 6.3 hienach. 5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des ferti gen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2,30 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehal ten sein. 5.5 Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Bo den. 6. Geschosse 18 40.1115 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 19 40.1115 6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bo dens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zuläs sigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Un tergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausra gen. 20 40.1115 6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, richtet sich die zulässige Kniestockhöhe nach Ziffer 5.3 hievor. Bei asymmetrischen Giebeldächern oder bei Pultdächern, die nach Gemeinderecht zulässig sind, beträgt die kleine Kniestockhöhe 0,8 m und die grosse 2,30 m. 21 40.1115 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade ge genüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zu rückversetzt sein. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, muss das Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem dar unter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein. 22 40.1115 7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli nie und der Parzellengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa denlinien zweier Gebäude. 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Ges taltung. 23 40.1115 7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5 24