Regulation relating to the Cantonal Animal Disease Ordinance
Made 1998-04-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Reglement zur kantonalen Tierseuchenverordnung (KTSR).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- pests/diseases, animal health, subsidy/incentive, grazing, animal reproduction, animal production
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60.2113 REGLEMENT zur kantonalen Tierseuchenverordnung (KTSR) (vom 21. April 19981; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf die Artikel 4, 8 und 14 der kantonalen Tierseuchenverordnung (KTSV)2 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung3, beschliesst: 1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ordnet in Ausführung der kantonalen Tierseuchenver ordnung Zuständigkeit, Verfahren und Vollzug in den Bereichen der Tier seuchen, der tierischen Abfälle sowie des Viehhandels. 2 Es setzt die Entschädigung der Organe der Tierseuchenpolizei fest, soweit diese nicht anderweitig geordnet ist. Artikel 2 Begriffe Wo dieses Reglement Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt es für bei de Geschlechter. 2. Kapitel: BEHÖRDEN UND AUFGABEN 1. Abschnitt: Zuständige Amtsstelle Artikel 3 1 Die zuständige Amtsstelle4 nimmt alle Aufgaben wahr, die die eidgenössi sche oder kantonale Tierseuchengesetzgebung dem Kanton überträgt und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. 1 AB vom 8. Mai 1998 2 RB 60.2111 3 RB 1.1101 4 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1 60.2113 2 Es hat nebst den in den genannten Vorschriften aufgeführten Aufgaben folgende Obliegenheiten: a) die Administration der Tierseuchenpolizei; b) die Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen für Klauentiere, wobei es damit Dritte beauftragen kann; c) die Verwaltung des Tierseuchenfonds; d) die Behandlung von Disziplinarfällen in Tierseuchensachen. 3 Der Regierungsrat und die zuständige Direktion5 können der Amtsstelle weitere Aufgaben zuweisen. 2. Abschnitt: Tierärzte Artikel 4 Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei nach Massgabe von Arti kel 301 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung6. 2 Er trifft alle Vorkehren und Anordnungen gegenüber den Organen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten im Rah men der Tierseuchenpolizei. 3 Ihm obliegt insbesondere: a) für jeden Betrieb einen Kontrolltierarzt zu bezeichnen; b) Bewilligungen gemäss Bundesvorschriften zu erteilen; c) den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen zu überwachen; d) die Tätigkeiten der seuchenpolizeilichen Organe zu koordinieren; e) über die Entsorgung tierischer Abfälle und die Verwertung von Produk ten und Abfällen tierischer Herkunft sowie Speiseabfällen und derglei chen zu entscheiden; f) die notwendigen Daten und Informationen über Tierbestände zu be schaffen; g) Kurse für die seuchenpolizeilichen Organe und Viehhändler zu organi sieren; h) bei Tiergesundheitsdiensten mitzuwirken; i) die erforderlichen Heil- und Desinfektionsmittel abzugeben; k) für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung zu sorgen; l) seuchenpolizeiliche Einschränkungen im Lebensmittelverkehr anzuord nen. 5 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6 SR 916.401 2 60.2113 Artikel 5 Amtliche Tierärzte Der Kantonstierarzt und sein Stellvertreter üben die Funktion der amtlichen Tierärzte gemäss Artikel 302 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung7 aus. Artikel 6 Kontrolltierärzte 1 Die Kontrolltierärzte vollziehen die tierseuchenpolizeilichen Untersu chungs- und Überwachungsaufgaben für den einzelnen Tierbestand. Sie erledigen die weiteren ihnen vom Kantonstierarzt zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie können von der zuständigen Amtsstelle8 zu Aus- und Weiterbildungs kursen aufgeboten werden. Artikel 7 Nichtamtliche Tierärzte Die nichtamtlichen praktizierenden Tierärzte führen die tierseuchenpolizeili chen Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht im Einzelfall überbunden wer den können, im Auftrag und unter Aufsicht des Kantonstierarztes aus. Sie handeln dabei in amtlicher Funktion. 3. Abschnitt: Inspektoren Artikel 8 Viehinspektoren 1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Viehinspektionskreis. Die zu ständige Direktion9 kann mehrere Gemeinden zu einem Kreis zusammenle gen. 2 Die Viehinspektoren nehmen die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten namentlich im Bereich der Verkehrskontrolle mit Tieren wahr. Artikel 9 Bieneninspektoren 1 Das ganze Kantonsgebiet bildet einen Bieneninspektionskreis. 2 Der kantonale Bieneninspektor vollzieht unter der Leitung des Kan tonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen. Er führt die Bienenverkehrskontrolle und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in seinem Kreis. 7 SR 916.401 8 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3 60.2113 Artikel 10 Gemeinsame Bestimmungen für Vieh- und Bieneninspektoren 1 Als Vieh- und Bieneninspektor kann gewählt werden, wer im Besitze eines Fähigkeitsausweises ist. Dieser wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Instruktionskurses erteilt. Vorbehalten bleiben die Wählbarkeitsvorausset zungen nach Bundesrecht. 2 Vieh- und Bieneninspektoren müssen an den vom Bund oder Kanton durchgeführten Ergänzungs- und Weiterbildungskursen teilnehmen. 3 Vieh- und Bieneninspektoren sowie deren Stellvertreter werden auf Vor schlag der Gemeinden von der zuständigen Direktion10 gewählt. 4. Abschnitt: Weitere tierseuchenpolizeiliche Organe Artikel 11 Polizeiorgane und Gemeinden 1 Die Polizeiorgane und die Einwohnergemeinden erfüllen die in der Ge setzgebung festgelegten und von der zuständigen Amtsstelle2) übertrage nen Aufgaben und unterstützen die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei in ihrer amtlichen Tätigkeit. 2 Die Gemeinden haben nach Weisung der zuständigen Amtsstelle11 eine Organisation für die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben vorzusehen. Artikel 12 Schätzungsexperten 1 Den Schätzungsexperten obliegt die Schätzung der Entschädigung für Tierverluste. 2 Als Schätzungsexperte kann gewählt werden, wer aufgrund der berufli chen Ausbildung oder Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse über landwirt schaftliche Nutztiere besitzt. Die Experten werden von der zuständigen Amtsstelle12 gewählt. Artikel 13 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben 1 Zu den Organen der Tierseuchenpolizei zählen auch jene Personen und Organe, die Kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können. 2 Sie stehen unter Aufsicht des Kantonstierarztes und handeln nach dessen Weisungen in amtlicher Funktion. 10 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 12 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 60.2113 3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind: a) die Organe des kantonsärztlichen Dienstes; b) die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle; c) die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung; d) die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste; e) die Jagdberechtigten; f) weitere Personen und Amtsstellen, welche die besonderen Vorausset zungen erfüllen. Artikel 14 Zutrittsrecht und Funktionen Für das Recht auf Zutritt der weiteren Organe der Tierseuchenpolizei und deren Funktion und Stellung bei amtlichen Verrichtungen finden die Vor schriften des Bundes sinngemäss Anwendung. 3. Kapitel: VERKEHR MIT TIEREN, TIERISCHEN STOFFEN, SAMEN UND EMBRYONEN 1. Abschnitt: Registrierung und Kennzeichnung Artikel 15 Klauentiere a) Zentrales Betriebsregister Die zuständige Amtsstelle13 stellt das von den Kantonen zu führende Be triebsregister gemäss Artikel 7 der eidgenössischen Tierseuchenverord nung14 sicher. Artikel 16 b) Verzeichnis 1 Die Tierhalter kennzeichnen und registrieren die im Betrieb vorhandenen Klauentiere nach Massgabe des Bundesrechts. 2 Das zu führende Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten, indem alle Bestandesveränderungen unter Angabe der Kennzeichnung aufgeführt werden. Artikel 17 Andere Tiere a) bei Handel 1 Wer mit Geflügel, Papageienvögel, Fischen oder Süsswasserkrebsen, Fischeiern oder Fischsamen Handel treibt, hat eine Tierbestandeskontrolle zu führen. 13 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 14 SR 916.401 5 60.2113 2 An- und Verkäufe sowie Zuwachs und Abgänge sind in die Tierbestandes kontrolle laufend einzutragen. Artikel 18 b) Hunde Hunde ab fünf Monaten sind mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen. Die Kontrolle wird durch die Gemeinde durchgeführt. Artikel 19 Weisungen Die zuständige Amtsstelle15 kann Weisungen über die Registrierung und Kennzeichnung der einzelnen Tierarten erlassen. 2. Abschnitt: Verkehrsscheine Artikel 20 Herstellung und Abgabe 1 Mit der Herstellung, Abgabe, Kontrolle und Abrechnung der Verkehrs scheinhefte wird das Amt für Finanzen beauftragt. 2 Die seuchenpolizeiliche Kontrolle und die Aufsicht obliegt dem Kan tonstierarzt. 3. Abschnitt: Tiertransport Artikel 21 Anforderungen an Transportmittel Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzvor schriften entsprechen. Artikel 22 Kontrolle Die Kantonspolizei und die Tierseuchenpolizei überprüfen die Transportmit tel stichprobenweise. 4. Abschnitt: Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen Artikel 23 1 Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes durchgeführt wer 15 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6 60.2113 den. Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen. Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit wieder entzogen werden. 2 Für lokale Viehschauen gewährt der Kantonstierarzt nach Massgabe des Bundesrechts Erleichterungen. 3 Für Märkte, Ausstellungen und Veranstaltungen mit anderen Tieren wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen anzuordnen. 4 Die Gesuche für die Veranstaltungen sind spätestens 20 Tage zum vor aus, zusammen mit den notwendigen Unterlagen, beim Kantonstierarzt ein zureichen. 5. Abschnitt: Wanderschafherden Artikel 24 1 Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden ge trieben, bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Die Gesuche sind spätestens 20 Tage zum voraus beim Kantonstierarzt einzureichen. 2 Der Kantonstierarzt setzt aufgrund der eingereichten Gesuche die Wan derzonen für die Schafherden fest. 3 Die Wanderbewilligung kann seuchen- und tierschutzpolizeiliche Auflagen enthalten. 6. Abschnitt: Viehhandel Artikel 25 Massgebendes Recht 1 Auf den Viehhandel finden nebst den eidgenössischen Vorschriften die Bestimmungen der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)16 Anwendung. 2 Die Viehhändler sind verpflichtet, eine lückenlose Viehhandelskontrolle nach den Bestimmungen des Bundes zu führen. 16 SR 916.438.5 7 60.2113 Artikel 26 Verfahren 1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle17 ein Gesuch mit folgenden Beilagen und Angaben einzureichen: a) Leumundszeugnis des Bewerbers; b) Ausweis über den Besitz von Stallungen nach Artikel 8 Viehhandelskon kordat18 oder Erklärung für Schlachtviehhändler, dass das Vieh direkt in die Schlachthäuser geliefert wird; c) Angabe der Anzahl von Gross- und Kleinvieh, die der Gesuchsteller jähr lich voraussichtlich umsetzt; d) Bezeichnung allfälliger Familienangehöriger, Angestellter oder Beauf tragter (Vermittler), für die gleichfalls ein Ausweis (Nebenkarte) verlangt wird, nebst Leumundszeugnis für diese Person. 2 Patent-Erneuerungsgesuche sind alljährlich bis zum 15. Dezember einzu reichen. 3 Der Kantonstierarzt entscheidet über die Erteilung und den Entzug der Patente und übt die Kontrolle aus. Artikel 27 Kautionsgebühren und -ansprüche 1 Die Kautionsgebühren werden von der zuständigen Amtsstelle19 eingezo gen und mit dem Konkordat abgerechnet. Kautionsansprüche sind bei der zuständigen Amtsstelle20 anzumelden. 2 Die Gebühren für die jährliche Erteilung eines Viehhandelspatentes setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr je Patent und einer Umsatzgebühr pro Stück. Die zuständige Direktion21 setzt die Gebühren unter Beachtung von Artikel 15 des Viehhandelskonkordates22 fest. 7. Abschnitt: Bekämpfungsmassnahmen Artikel 28 Desinfektion 1 Der Kantonstierarzt ist besorgt für die Bereitstellung der Desinfektionsmit tel im Seuchenfall. 2 Bei hochansteckenden Seuchen kann der Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betrie bes beauftragen und den Tierhalter an den Kosten beteiligen. 17 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 18 SR 916.438.5 19 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 20 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 21 Landwirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 22 SR 914.438.5 8 60.2113 Artikel 29 Seuchen des Wildes und der Fische 1 Bei Seuchen des Wildes und der Fische trifft der Kantonstierarzt die seu chenpolizeilichen Anordnungen nach Absprache mit der kantonalen Jagd und Fischereiverwaltung. 2 Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die kantonale Jagdverwaltung und bei den Fischen die kantonale Fischereiver waltung. Artikel 30 Ersatzvornahmen In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen können durch die zuständige Amtsstelle23, durch den Kantonstierarzt sowie durch die Gemeinden die notwendigen Ersatzvornahmen auf Kosten der Pflichtigen angeordnet wer den. 8. Abschnitt: Schätzung Artikel 31 Schätzung der Tierverluste 1 Die Schätzungsexperten schätzen den Verkehrswert der Tiere, die wegen einer Tierseuche verendet sind oder abgetan werden müssen, und setzen die Entschädigung nach Massgabe der Tierseuchengesetzgebung fest. Bei Bienenschäden nimmt der Bieneninspektor die Schätzung vor. 2 Die Einleitung des Schätzungsverfahrens erfolgt auf Anordnung der zu ständigen Amtsstelle24. Artikel 32 Ordentliche Schätzung 1 Die Schätzung erfolgt grundsätzlich am lebenden Tier. Bei toten oder be reits entsorgten Tieren erfolgt sie anhand der Unterlagen. 2 Die Schätzung ist im Beisein des Tierbesitzers oder eines bevollmächtig ten Vertreters nach den Richtlinien des Bundesamtes durchzuführen. Mass gebend sind der Schlacht-, Nutz- und Zuchtwert. Das Ergebnis ist sogleich schriftlich bekanntzugeben. 3 Über die Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Tierbesitzer bei Annahme der Schätzung zu unterzeichnen ist. Artikel 33 Pauschale Schätzung Anstelle der Festsetzung der Entschädigung durch Schätzung des Einzeltie res kann diese in den im Bundesrecht genannten Fällen in einem Pauschal verfahren nach durchschnittlichen Schätzungswerten ermittelt werden. 23 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 24 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9 60.2113 Artikel 34 Kosten Das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung ist kostenlos. 4. Kapitel ENTSCHÄDIGUNG DER TIERSEUCHENPOLIZEILICHEN ORGANE Artikel 35 Kontrolltierärzte Die Kontrolltierärzte gemäss Artikel 6 beziehen für ihre Einsätze im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung folgende Vergütungen: 1. Angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen (z.B. Brucellosen, Rauschbrand, IBR/IPV, EBL, CAE): 11 Einzeluntersuchungen: Entnahme und Einsendung von Untersuchungsmaterial: 111 Grundtaxe je Bestand, wenn Wegzeit- und Kilometer entschädigung separat nach Ziffer 4 verrechnet werden Fr. 17.— 112 Grundtaxe je Bestand, wenn Wegzeit- und Kilometer entschädigung nicht separat nach Ziffer 4 verrechnet werden Fr. 29.— 113 Blutprobe je Tier (Rind- und Kleinvieh) Fr. 9.— 114 Einzelmilch je Tier Fr. 8.— 115 Entnahme von Kotyledonen Fr. 17.— 116 Kotproben Fr. 8.— 12 Grossflächige Reihenuntersuchungen ganzer Bestände: 121 Grundtaxe je Bestand Fr. 29.— 122 Blutprobe je Tier: Rindvieh Fr. 7.— 123 Blutprobe je Tier: Kleinvieh Fr. 8.— 124 Tuberkulose-Untersuchung je Tier, inklusive Doppelprobe und Rapportierung Fr. 7.— 125 Rauschbrand-Schutzimpfung Fr. 5.— 126 Milchprobe je Tier Fr. 6.— 127 In den Entschädigungen Ziffer 121 bis 126 sind Wegzeit- und Kilometerentschädigung inbegriffen. 13 In den Ansätzen nach den Ziffern 11 und 12 sind inbegriffen: Verpackung und Einsendung der Proben an die Untersuchungslaboratorien, Ausfertigung des Begleitbriefes zu den eingesandten Proben, allfällige Markierung von Tieren und Rapportierung. 10 60.2113 2. Bekämpfungsmassnahmen ohne Impfung: 21 Für alle Verrichtungen in der Tierseuchenbekämpfung (anzeigepflichtige Seuchen), die nicht mit Impfungen verbunden und in diesem Tarif nicht erfasst sind, beträgt die Entschädigung pro Stunde Fr. 102.— 22 Für seuchenpolizeiliche Verrichtungen wie Überwa chung von angeordneten Massnahmen, Abklärungen, Desinfektionen, Stallinspektionen und Marktaufsicht sowie Spezialaufträge, sofern sie im Auftrag des Kantonstierarztes erfolgen, je Stunde Fr. 102.— 23 Für amtliche Verrichtungen, die zwingend zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen erforderlich sind, kann für die Ansätze nach Ziffer 21 und 22 ein Zuschlag von 50 % verrechnet werden. 3. Sektion eines Tieres: 31 Sektion von Tieren anlässlich der Fleischschau und Erstellen des Sektionsberichtes Fr. 23.— 4. Allgemeines: 41 Für die Kilometerentschädigung je Autokilometer ist der Ansatz gemäss Nebenamtsverordnung25 massgebend Fr. —.70 26 42 Die Wegzeitentschädigung beträgt je Stunde Fr. 80.— 43 Bei Benützung von Bahn und Schiff sowie Berg und Seilbahnen werden die Billettkosten vergütet. 44 Dienstlich begründete Auslagen für Telefon und Porti werden vergütet. 45 Für die Sitzungen und Instruktionskurs gelten die Ansätze in der Nebenamtsverordnung27 Taggeld Halbtags Fr. 70.— Ganzer Tag Fr. 105.— 28 5. Verschiedenes: 51 Die Tierärzte haben die persönliche Seuchenaus rüstung und die Impfausrüstung selber zu beschaffen und jederzeit in einsatzbereitem Zustand zu halten. 25 RB 2.2251 26 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999). 27 RB 2.2251 28 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999). 11 60.2113 52 Bei allen amtlichen Verrichtungen in der Tierseuchen bekämpfung sind die Tierärzte durch den Kanton gegen Betriebsunfall versichert. 53 Die Tierärzte stellen vierteljährlich der zuständigen Direktion29 auf amtlichem Formular Rechnung. Artikel 36 Tarifanpassungen Die Tarifansätze nach Artikel 35 entsprechen dem Stand des Landesinde xes der Konsumenten per 31. März 1998 von 144.0 Punkten. Anpassungen erfolgen im Rahmen der Regelung des Teuerungsausgleichs für die Mitar beiter der kantonalen Verwaltung, wenn sich der Index um 5 Punkte verän dert. Die Beträge sind auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Artikel 37 Vieh- und Bieneninspektoren 1 Die Entschädigung der Betriebe an die Vieh- und Bieneninspektoren sowie an deren Stellvertreter beträgt für das Ausstellen eines Verkehrsscheines 1.50 Franken. 2 Die Vieh- und Bieneninspektoren sowie deren Stellvertreter beziehen überdies von den Gesuchstellern: a) für die Ausgabe an Werktagen ausserhalb der Zeiten von 07.00 bis 20.00 Uhr und an Sonntagen pro Verkehrsschein Fr. 1.— im Maximum jedoch Fr. 5.— b) für die Aufbewahrung eines Verkehrsscheines nach Formular C, für die Vormerkung der Rückkehr für jede Änderung Fr. 1.50 5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) das Reglement vom 1. März 1977 über die Bekämpfung des Rinderabor tus Bang; b) das Reglement vom 27. Dezember 1990 über die Entschädigung der Tierärzte und amtlichen Funktionäre bei der Tierseuchenbekämpfung; c) das Reglement vom 5. Juli 1993 über die Bekämpfung der Ziegenarthri tis CAE; d) das Reglement vom 4. April 1985 über die Viehsömmerung (Alpfahrts vorschriften)30; e) die Ausführungsvorschriften vom 18. Dezember 1943 über die Ausübung des Viehhandels im Kanton Uri; 29 Landwirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 30 RB 60.2131 12 60.2113 Artikel 39 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 13