Regulation on the running of a carcass collection place
Made 2012-05-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Livestock, Waste and hazardous substances
- Keywords
- animal by-products, pests/diseases, animal feed/feedstuffs, enforcement/compliance, animal health, pollution control, waste disposal, hazardous waste, waste management
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Text
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Tierkörpersammelstelle: Reglement 369.200 Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) 1) Vom 8. Mai 2012 (Stand 17. Mai 2012) Gesundheitsdepartement, gestützt auf die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011 2) und § 11 der Verord nung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. Dezember 2011 3), beschliesst: § 1. Organisation 1 Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fachtechnischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. § 2. Aufgabe der TKS 1 In der TKS werden tierische Nebenprodukte zum Zweck der un schädlichen Entsorgung gemäss VTNP gesammelt. § 3. Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung 1 Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der VTNP oder der kantonalen Tier seuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zulässig ist. 2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tier körper von kleinen Haustieren können von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden. 3 Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem Inhaber von tierischen Nebenpro dukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Re gierungsrat erlassenen Tarif erhoben. 4 Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn ein unverhältnismässig hoher administrativer Aufwand entsteht. 1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 14. 5. 2012. 2) SR 916.441.22. 3) SG 361.300. 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.441.22/de http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/361.300/de 369.200 Tierkörperverwertung § 4. Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen 1 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Ge nehmigung des Kantonalen Veterinäramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen Kantonen. § 5. Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge 1 Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfekti on der entleerten Transportbehälter. Für die Reinigung und Desin fektion der Fahrzeuge ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugfüh rer zuständig. § 6. Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenpro dukten 1 Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben oder wegen Verdachts auf eine solche Tierseuche getötet wurden, ist das Kantonale Veterinäramt zu be nachrichtigen. 2 Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gummistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer amt lichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Ve terinäramtes zu erfolgen. § 7. Empfangsbestätigung 1 Für alle Anlieferungen während der Öffnungszeiten werden Emp fangsbestätigungen abgegeben. § 8. Amtliche Probenentnahmen 1 Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden, dürfen nur von amtlichen Tierärztin nen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen ausgeführt werden. § 9. Zutritt zur TKS 1 Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitar beiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis. § 10. Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Straf bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung geahn det. 2 Tierkörpersammelstelle: Reglement 369.200 Schlussbestimmung ¹ Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 4) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. Juni 1999 aufgehoben. ² Das Reglement ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. 4) Wirksam seit 17. 5. 2012. 3