Regulation on the management of public forests
Made 1949-07-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · St. Gallen
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- forest management/forest conservation, forest service, timber
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651.7 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen vom 1. Juli 19491 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen verordnen was folgt: I. Die Bewirtschaftung2 Art. 1. 1 Der Bezirksförster3 ist im Staatswald4 wirtschaftender Forstbeamter; er hat Kompetenz zur Ausführung aller Arbeiten gemäss bestehenden Vorschriften5 und innerhalb des Rahmens des genehmigten Staatswaldbudgets. Er achtet sorgfältig auf die Erhaltung des Staatseigentums. Art. 2. 1 Der Bezirksförster6 reicht jährlich bis zum 1. August den Voranschlag über Nutzungen, Kulturen und Forstverbesserungen für das nächste Jahr ein, unter Begründung allfälliger Abweichungen vom Wirtschaftsplan7. Art. 3. 1 Der Bezirksförster8 zeichnet die Schläge nach den im Wirtschaftsplan festgesetzten Grundsätzen an. Art. 4. 1 Der Bezirksförster9 schliesst, unter Vorbehalt der oberforstamtlichen Genehmigung10, die Arbeitsverträge ab und kontrolliert die Ausführung der Akkord- und Taglohnarbeiten. Alle Akkorde sowie Bauarbeiten, die eine Lohnsumme von Fr. 500.– übersteigen, sind durch den Oberförster11 zu genehmigen. Art. 5. 1 Der Revierförster12 stellt die Arbeiter ein, weist ihnen die Arbeiten zu und beaufsichtigt sie. Er setzt im Einverständnis mit dem Bezirksförster die Arbeits- und Fuhrlöhne fest und führt bei Taglohnarbeiten die Lohnlisten. Er kontrolliert die Einhaltung der Akkordverträge durch die Akkordanten und führt alle erforderlichen Nachmessungen aus. 2 Die Anstellung ständiger Arbeiter bedarf der Genehmigung des Oberförsters13. Art. 6. 1 Die zum Verkaufe gelangenden Waldprodukte sind nach den geltenden Holzhandelsusanzen aufzurüsten; der Revierförster14 achtet auf die vorteilhafte Aussortierung und Verwertung.15 Das Schlagergebnis ist durch den Revierförster16 aufzunehmen und durch den Bezirksförster17 zu kontrollieren. Art. 7. 1 Für seine besonderen Dienstleistungen erhält der Revierförster18: a) für die Teilnahme an Versteigerungen sowie an Inspektionen im Beisein des Ober19- oder Bezirksförsters20 für einen halben Tag Fr. 4.–, für einen ganzen Tag Fr. 8.–; für die Abrechnung mit dem Bezirksförster21 die Billettaxe 3. Klasse22 nebst Fr. 4.–; b) als Entschädigung für die Besorgung der Einzüge und Auszahlungen bei Beträgen unter Fr. 200.– 2%, bei solchen von Fr. 200.– und mehr 1% Provision, wobei diese für einen Einnahmen oder Ausgabenbeleg den Betrag von Fr. 5.– nicht übersteigen darf. II. Der Holzverkauf Art. 8. 1 Der Verkauf geschieht in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung23 oder Submission. Handverkäufe sind mit Bewilligung des Oberförsters24 zulässig; diese können einzelnen Revierförstern25 allgemein bewilligt werden. Der Handverkauf hat zu laufenden Preisen zu geschehen. Art. 9. 1 Versteigerungen26 und Submissionen werden durch den Bezirksförster27 geleitet. Die Gantlisten sind den Interessenten rechtzeitig bekanntzugeben. Bei der Bildung der Lose soll auf die lokalen Absatzverhältnisse Rücksicht genommen werden. Art. 10. 1 Das Holz wird in der Regel liegend verkauft. Der Stehendverkauf mit liegend Nachmass ist nur mit Zustimmung des Oberförsters28 in Zeiten unsicheren Absatzes zulässig. Art. 11. 1 Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster29 die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters30 ein. Vor Beginn der Steigerung werden folgende Bedingungen eröffnet: a) die Zusage bleibt vorbehalten; b) nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) entschlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material; c) Kaufbeträge unter Fr. 100.– müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung31 zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermittlung des Bezirksforstamtes32 der Staatskassenverwaltung33 zur Aufbewahrung zu übergeben; d) bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet; e) jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintragung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel; f) Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt; g) erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung34 das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Verkaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen; h) für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer; i) eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Oberförsters35 bedürfen. Art. 12. 1 Der Bezirksförster36 führt über das Verkaufsergebnis der Steigerung oder Submission ein Protokoll. Er ist befugt, den Verkauf zuzusagen, sofern der Erlös des Voranschlages im ganzen erreicht ist; andernfalls hat er die Weisung des Oberförsters37 einzuholen. III. Das Rechnungswesen 1. Organisation Art. 13. 1 Die Revier-38 und Bezirksförster39 führen die Materialrechnung über die Staatswaldungen. Den Zahlungsverkehr besorgen die Revierförster40 und die Staatskassenverwaltung41. Die Rechnungsführung erfolgt durch das Oberforstamt42. Art. 14. 1 Die Kontrollfunktionen sind wie folgt aufgeteilt: a) die Materialrechnung und das Kassenwesen der Revierförster43 sind durch den Bezirksförster44 zu kontrollieren; b) die Finanzkontrolle45 übt die Kontrolle über die auf dem Oberforstamt46 zentralisierte Rechnungsführung aus47; c) der Oberförster48 überwacht die gesamte Material- und Finanzgebarung der Staatsforstverwaltung49. Art. 15. 1 Die Einrichtung der Buchhaltung sowie die Anlage sämtlicher Rechnungsformulare der Staatsforstverwaltung sind vom Oberforstamt50 und von der Finanzkontrolle51 gemeinsam zu bestimmen. Es dürfen von keiner der beiden Stellen ohne Wissen und Einwilligung des andern Organes neue Formulare für das Rechnungs- und das Kassenwesen eingeführt noch bestehende abgeändert werden. Sämtliche Formulare sind vom Oberforstamt52 zu beziehen. 2. Materialrechnung Art. 16. 1 Die Materialrechnung wird von jedem Revierförster53 für sein Revier und von jedem Bezirksförster54 für seinen Forstbezirk55 geführt. 2 Die Materialrechnung teilt sich in die Erntekontrolle und die Abgabekontrolle. Die Erntekontrolle enthält die nach Sortimenten getrennten Erntemassen; die Abgabekontrolle enthält die einzelnen nach den gleichen Sortimenten getrennten Holzabgabemassen mit den entsprechenden Erlösen, ferner Einnahmen aus Nebennutzung und andern Posten. Art. 17. 1 Die Eintragungen in die Erntekontrolle erfolgen auf Grund der Ausgabenbelege für die Erntekosten und gemäss allfälligen Rohverkäufen laut Verkaufsliste. Die Eintragungen in die Abgabekontrolle haben den einzelnen Verkäufen und übrigen Einnahmeposten in den Verkaufslisten, die vom Revierförster56 zuhanden des Bezirksförsters57 zu erstellen sind, zu entsprechen. Die Verkaufslisten enthalten alle Verkäufe, sowohl diejenigen durch den Revierförster58 als auch diejenigen durch den Bezirksförster59. Die Abgabekontrolle des Revierförsters60 enthält zudem die Einzahlung der Verkaufsbeträge auf Grund seines Einnahmebüchleins und der Meldungen der Staatskasse61. Die Abgabekontrolle des Bezirksförsters62 enthält die Verkäufe nur summarisch anhand der Verkaufsliste. 2 Über die Kontrolle der Materialbücher siehe Art. 28 lit. b und c. 3. Kassenwesen Art. 18. 1 Die Revierförster63 besorgen den Zahlungsverkehr der Staatsforstverwaltung insoweit, als vom Bezirksförster64 für den Einzug der Forderungen und für die Bezahlung der Aufwendungen nicht die Staatskassenverwaltung65 angewiesen worden ist. Art. 19. 1 Reichen bei den Revierförstern66 die Einnahmen zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen nicht aus, so haben sie beim Bezirksförster67 einen Kassenvorschuss zu verlangen. 2 Wird das Vorschussbegehren vom Bezirksförster68 als begründet befunden, so hat er dem Oberforstamt69 eine Zahlungsanweisung zuhanden der Staatskassenverwaltung70 einzureichen. Die Revierförster71 haben Kassenbestände, die nicht zur Bestreitung bevorstehender Ausgaben erforderlich sind, unaufgefordert in runden Beträgen an die Staatskassenverwaltung72 abzuliefern. Art. 20. 1 Für die Erfassung des Rechnungsverkehrs der Revierförster73 sind die vom Oberforstamt74 zu beziehenden Rechnungsbücher und Formulare zu verwenden. Sämtliche Rechnungsunterlagen sind durch den Revierförster75 auf Grund des Kontenplanes der Staatsforstbuchhaltung mit den entsprechenden Kontonummern zu versehen. Art. 21. 1 Forderungen aus öffentlichen Holzversteigerungen, Submissionen und Handverkäufen der Bezirksförster76 sind durch die Staatskassenverwaltung77 einzuziehen. Zu diesem Zwecke sind der Staatskassenverwaltung78 die Originale der Versteigerungsprotokolle bzw. die bezüglichen Rechnungsdoppel der Bezirksförster79 zuzustellen. Die Staatskassenverwaltung80 hat alle Einzahlungen dem Revierförster81 und dem Oberforstamt82 zu melden. 2 Auszahlungen für Rechnung der Staatsforstverwaltung sind, soweit sie nicht zweckmässiger durch die Revierförsterkassen regliert werden, durch die Staatskassenverwaltung83 zu vollziehen. Die Bezirksförster84 haben zu diesem Zwecke die Rechnungen, mit ihrem Visum versehen, dem Oberforstamt85 einzusenden. Das Oberforstamt86 seinerseits erstellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen zuhanden der Staatskassenverwaltung87. 4. Rechnungsablage der Revierförster88 Art. 22. 1 Die Revierförster89 legen periodisch dem Bezirksförster90 zuhanden des Oberforstamtes91 Rechnung ab. Die Rechnungstermine bestimmt der Bezirksförster92 im Einvernehmen mit dem Oberförster93. 2 Die Rechnungsablage besteht: a) in der Übergabe der Verkaufsliste (Auszug aus dem Materialbuch) über die in der Rechnungsperiode getätigten Holzverkäufe, nach Wäldern ausgeschieden; b) in der Übergabe der abgeschlossenen Kassenbücher und der bezüglichen Belege. Art. 23. 1 Der Bezirksförster94 hat die von den Revierförstern95 zugestellten Rechnungsunterlagen materiell zu prüfen und beim Richtigbefund dieselben zu visieren. Insbesonders hat er seine volle Aufmerksamkeit auf die Richtigkeit der Kontierung zu richten. Die Materialkontrolle des Bezirksförsters96 ist auf Grund dieser Rechnungsunterlagen nachzutragen. 2 Die materiell kontrollierten Rechnungsbelege und Verkaufslisten sind an das Oberforstamt97 zur systematischen buchhalterischen Verarbeitung weiterzuleiten. 5. Rechnungsführung des Oberforstamtes98 Art. 24. 1 Die vom Bezirksforstamt99 zugestellten Rechnungsunterlagen sind durch das Oberforstamt100 arithmetisch und formell zu prüfen. Differenzen und formelle Mängel sind unverzüglich unter Rücksendung der bezüglichen Belege dem Bezirksförster101 zu melden. Vorgängig ihrer Verbuchung sind die Belege durch den Oberförster102 zu visieren. Art. 25. 1 Die systematische buchhalterische Verarbeitung der Belege erfolgt durch das Oberforstamt103 derart, dass für jeden Wald eine besondere Ertragsrechnung erstellt werden kann. Art. 26. 1 Die Rechnungsbelege sind für die gesamte Staatsforstverwaltung chronologisch zu numerieren und auf dem Oberforstamt104 aufzubewahren. Art. 27. 1 Das Oberforstamt105 erstellt jeden Monat zuhanden der Finanzkontrolle106 eine nach Hauptgruppen zusammengefasste Bilanz und alle Vierteljahre zuhanden der Bezirksförster107 einen Bilanzauszug über die ihrem Forstbezirk unterstellten Wälder. Der Jahresabschluss erfolgt per 30. Juni. 2 Die Bilanzen sind durch den Oberförster108 zu unterzeichnen. 6. Kontrolle Art. 28. 1 Die Kontrolle der Bezirksförster109 über den Rechnungsverkehr der Revierförster110 hat sich zu erstrecken: a) auf die materielle Prüfung der periodischen Rechnungsablage gemäss Art. 23; b) auf einen zweimal jährlich vorzunehmenden Vergleich der Materialkontrolle der Revierförster111 mit derjenigen des Bezirksforstamtes112; c) auf eine mindestens jährlich einmal vorzunehmende Aufnahme der Erntebestände in den Wäldern und die Vergleichung dieser Resultate mit denjenigen der Materialkontrolle; d) auf eine jährlich mindestens zweimal auszuführende unangemeldete Kassenkontrolle bei den Revierförstern113. Art. 29. 1 Die Befunde der nach Art. 28 lit. c und d durchgeführten Kontrollen sind dem Oberforstamt114 auf einem speziellen Rapportformular mitzuteilen. 2 Fehlbeträge in den Revierförsterkassen sind durch die Revierförster115 zu decken; Kassenüberschüsse sind an die Staatskassenverwaltung116 abzuliefern. Art. 30. 1 Das Oberforstamt117 prüft die Rechnungsunterlagen in arithmetischer und formeller Hinsicht. Art. 31.118 1 Die Finanzkontrolle prüft die zentralisierte Rechnungsführung der Staatsforstverwaltung. Über den Befund dieser Prüfungen hat die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement Bericht zu erstatten. Art. 32. 1 Der Oberförster119 übt die Oberaufsicht über die gesamte Material- und Finanzgebarung aus. 2 Insbesondere hat er die Ausübung der nach Art. 28 den Bezirksförstern120 vorgeschriebenen Kontrollen zu überwachen und auf Grund von Stichproben die Zuverlässigkeit dieser Kontrollhandlungen zu prüfen. Art. 33. 1 Die Dienstinstruktion für die Bezirksförster121 des Kantons St.Gallen122, die Spezialinstruktion für die Kreisförster, welchen Staatswaldungen unterstellt sind123, das Reglement über den Verkauf der Staatswaldprodukte124 und das Reglement betreffend das Rechnungs- und Kassawesen der Verwaltung der Staatswaldungen125, alle vom 11. November 1902, sind aufgehoben. 1 GS 19, 338; bGS 3, 211. Geändert durch Ziff. 42 der Bereinigungsverordnung vom 24. Dezember 1955, GS 20, 1163. 2 Vgl. Abschnitt IV FoG, sGS 651.1; Abschnitt V der VV dazu, sGS 651.11. 3 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 4 Vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, SR 921.0 (aufgehoben), nunmehr BG über den Wald (Waldgesetz) vom 4. Oktober 1991, SR 921.0; Art. 2 lit. a Ziff. 1 der eidgVV dazu vom 1. Oktober 1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992, SR 921.01. 5 Vgl. Art. 3 der VV zum FoG, sGS 651.11. 6 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 7 Vgl. Art. 28 FoG, sGS 651.1. 8 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 9 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 10 Genehmigung nunmehr durch das Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 11 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 12 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 13 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 14 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 15 Vgl. Art. 30 FoG, sGS 651.1; Art. 21 der VV dazu, sGS 651.11. 16 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 17 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 18 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 19 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 20 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 21 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 22 Nunmehr Billettaxe 2. Klasse. 23 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 24 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 25 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 26 Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 27 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 28 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 29 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 30 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 31 Nunmehr Finanzverwaltung. 32 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 33 Nunmehr Finanzverwaltung. 34 Kantonsforstamt; vgl. Art. 9 FoG, sGS 651.1. 35 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 36 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 37 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 38 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 39 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 40 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 41 Nunmehr Finanzverwaltung. 42 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 43 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 44 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 45 Fassung gemäss Ziff. 42 der Bereinigungsverordnung. 46 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 47 Vgl. Art. 1 der V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3. 48 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 49 Vgl. Art. 9 Abs. 1 FoG, sGS 651.1. 50 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 51 Fassung gemäss Ziff. 42 der Bereinigungsverordnung. 52 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 53 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 54 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 55 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 5 lit. c FoG, sGS 651.1. 56 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 57 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 58 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 59 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 60 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11 61 Nunmehr Staatsbuchhaltung. 62 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 63 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 64 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 65 Nunmehr Finanzverwaltung. 66 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 67 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 68 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 69 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 70 Nunmehr Finanzverwaltung. 71 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 72 Nunmehr Finanzverwaltung. 73 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 74 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 75 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 76 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 77 Nunmehr Finanzverwaltung. 78 Nunmehr Finanzverwaltung. 79 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 80 Nunmehr Finanzverwaltung. 81 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 82 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 83 Nunmehr Finanzverwaltung. 84 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 85 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 86 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 87 Nunmehr Finanzverwaltung. 88 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 89 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 90 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 91 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 92 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 93 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 94 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 95 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 96 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 97 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 98 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 99 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 5 lit. c FoG, sGS 651.1. 100 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 101 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 102 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 103 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 104 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 105 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 106 Fassung gemäss Ziff. 42 der Bereinigungsverordnung. 107 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 108 Nunmehr Kantonsoberförster; vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 109 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 110 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 111 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 112 Nunmehr Kreisforstamt; vgl. Art. 5 lit. c FoG, sGS 651.1. 113 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 114 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 115 Vgl. Art. 14 FoG, sGS 651.1; Art. 9 und 10 der VV dazu, sGS 651.11. 116 Nunmehr Finanzverwaltung. 117 Nunmehr Kantonsforstamt; vgl. Art. 7 FoG, sGS 651.1. 118 Fassung gemäss Ziff. 42 der Bereinigungsverordnung. 119 Nunmehr Kantonsoberförster, vgl. Art. 8 FoG, sGS 651.1. 120 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 121 Nunmehr Kreisoberförster; vgl. Art. 10 FoG, sGS 651.1. 122 GS 8, 435 (aufgehoben). 123 GS 8, 439 (aufgehoben). 124 GS 8, 442 (aufgehoben). 125 GS 8, 445 (aufgehoben).