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Laws of Switzerland

Regulation on running of an emergency slaughter facility

Made 2005-01-25 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Reglement über den Betrieb einer Notschlachtanlage.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Nidwalden
Subjects
Livestock
Keywords
slaughtering, hygiene/sanitary procedures, offences/penalties

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 717.111 Reglement über den Betrieb einer Notschlachtanlage vom 25. Januar 2005 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf § 2 Abs. 4 der Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) 2, beschliesst: § 1 Gegenstand Der Kanton Nidwalden führt eine Notschlachtanlage mit Kühlräumen im Sinne von § 19 Abs. 3 der eidgenössischen Fleischhygieneverordnung (FHyV) 3. § 2 Notschlachtungen Schlachtungen gemäss Art. 19 der eidgenössischen Fleischhygieneverordnung sind in der Notschlachtanlage durchzuführen. § 3 Zutritt Zutritt zum Schlachtlokal haben nur Personen, die mit der bestimmungsgemässen Benützung des Lokals zusammenhängende Arbeiten zu verrichten haben. § 4 Hygienemassnahmen 1 Wer im Schlachtlokal arbeitet, ist persönlich dazu verpflichtet, bei seiner Tätigkeit auf grösste Reinlichkeit zu achten, die Räumlichkeiten zu schonen und die Einrichtungen sachgemäss und sorgfältig zu behandeln. 2 Nach jeder Schlachtung sind das Schlachtlokal, die verwendeten Geräte und die Schutzkleider gründlich zu reinigen. Anschliessend an jede Notschlachtung sind nach erfolgter Reinigung die erwähnten Gegenstände mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. § 5 Kühlung Bis zur abschliessenden Fleischkontrolle sind die Tierkörper und die dazugehörenden Organe jeder einzelnen Notschlachtung im Kühlraum getrennt voneinander aufzubewahren. § 6 Aufsicht und Meldepflicht 1 Die Aufsicht obliegt der Kantonstierärztin beziehungsweise dem Kantonstierarzt. 2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sind der Gesundheits- und Sozialdirektion zu melden. § 7 Kosten Für Notschlachtungen sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Notschlachtanlage die gleichen Tarife wie für die Normalschlachtungen ohne Zuschlag zu entrichten. § 8 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2005 in Kraft. 2 Das Reglement vom 24. November 1997 über den Betrieb einer Notschlachtanlage 4 wird aufgehoben. Endnoten 1 A 2005, 197 2 NG 717.1 3 SR 817.190 4 A 1997, 1969

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