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Laws of Switzerland

Regulation on obligatory particle filter for stationary diesel-powered machinery, engins and motors

Made 2014-09-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Reglement zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Uri
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
air quality/air pollution, emissions, public health, enforcement/compliance, pollution control
Categories
energy

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 40.7110 REGLEMENT zur Partikelfilterpflicht für stationäre, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Motoren (vom 23. September 2014; Stand am 1. November 20141) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf die Artikel 63 und 87 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG)2 und in Ausführung von Artikel 11, 12 und 44a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)3 sowie der eidgenössi schen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)4 und des Massnahmenplans Luftreinhaltung vom 15. April 2008, beschliesst: Artikel 1 Zweck 1 Dieses Reglement soll die Menschen und die Umwelt vor schädlichen, krebserregenden Staub- und Russimmissionen schützen, die durch statio näre, dieselbetriebene Maschinen emittiert werden. 2 Es konkretisiert die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Staub und Russ nach Artikel 3 und 7 Luftreinhalte-Verordnung, indem eine Aus rüstungsvorschrift nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Umweltschutzge setz erlassen wird. 3 Es bestimmt, unter welchen Umständen dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die im stationären Einsatz stehen, mit einem Parti kelfiltersystem ausgerüstet werden müssen. Artikel 2 Begriffe 1 Als stationärer Einsatz gilt der Einsatz auf Industrie- und Gewerbearealen, Deponien sowie im Bereich von Sportanlagen und Skipisten. 2 Als Maschinen gelten dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Gerä te. 1 AB vom 3. Oktober 2014 2 RB 40.7011 3 SR 814.01 4 SR 814.318.142.1 1 40.7110 Artikel 3 Geltungsbereich 1 Diesem Reglement sind Maschinen im stationären Einsatz unterstellt, die eine Nennleistung von mehr als 37 Kilowatt aufweisen und durchschnittlich mehr als 50 Stunden pro Jahr in Betrieb stehen. 2 Die Behörde kann die Installation eines Betriebsstundenzählers verlangen. 3 Von diesem Reglement ausgenommen sind: a) Maschinen für den Einsatz in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Ma schinen); b) Baumaschinen nach Artikel 19a Luftreinhalte-Verordnung; c) Fahrzeuge, die der Strassengesetzgebung unterstehen; d) Maschinen und Fahrzeuge für den Einsatz in Blaulichtorganisationen. 4 Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Kanton und einzelnen Branchen und Verbänden können für die angeschlossenen Unternehmen abweichende Bestimmungen vereinbart werden. 5 Wenn Maschinen nach Absatz 3 zu einem wesentlichen Teil in stationären Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 eingesetzt werden, unterliegen sie gleich wohl diesem Reglement. Artikel 4 Partikelfilterpflicht 1 Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz müssen mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität Anhang 4 Ziffer 32 und 33 Luftreinhalte-Verordnung entspricht. 2 Partikelfilter müssen während des Betriebs einer Maschine stets funktions tüchtig sein. 3 Die Anlagebetreibenden sind verpflichtet, dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit diesem Reglement zu ertei len. Auf Anfrage müssen sie eine Maschinenliste erstellen und die War tungsdokumente des eingesetzten Partikelfiltersystems vorlegen können. Artikel 5 Erleichterungen 1 Auf Gesuch hin gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen, wenn eine Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem im Einzelfall unverhältnis mässig wäre. 2 Erleichterungen bestehen üblicherweise in einer Verlängerung der Über gangsfrist, in der eine Maschine noch nicht mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden muss. Ein kompletter Verzicht auf die Partikelfilterpflicht ist nur in Ausnahmefällen möglich. Artikel 6 Übergangsbestimmung 1 Die Anforderungen nach Artikel 4 gelten ab dem 1. Mai 2015. 2 40.7110 2 Auf eine Nachrüstung mit Partikelfiltersystem kann verzichtet werden, wenn sich die Betreiberin oder der Betreiber einer Maschine ohne Partikelfil tersystem schriftlich verpflichtet, die Maschine innerhalb von zwei Jahren oder spätestens bis am 1. Mai 2017 ausser Betrieb zu setzen oder durch eine neue Maschine mit Partikelfiltersystem zu ersetzen. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. November 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats: Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3

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