Regulation on fees for municipal waste and similar, as well as for small quantities of hazardous waste (Fee Regulation of the Special Purpose Waste Association)
Made 2000-05-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zug
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, waste domestic sources, hazardous waste, fees/royalties, enforcement/compliance, waste management
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Text
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2. A. – 1. 1. 2007 – 0 732.26 1 Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des ZEBA) vom 11. Mai 20001) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestützt auf § 10 Bst. k der Verbandsordnung des Zweckverbandes für die Be wirtschaftung der Abfälle (ZEBA) vom 20. Dezember 19942), beschliesst: § 1 Zweck und Geltungsbereich Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemeinden und alle vom ZEBA bewirtschafteten Abfallfraktionen. § 2 Erhebung der Gebühr Die Gebühr wird grundsätzlich auf einem Ansatz pro kg für jede Fraktion einzeln exklusive MWST festgelegt, kann aber auch auf einen Ansatz pro Stück oder pro Volumen umgerechnet werden. 1) GS 26, 615 2) BGS 732.2 732.26 2 § 3 Verwendung der Gebühren Die Gebühren decken sämtliche Aufwendungen für die Sammlung, den Betrieb der kommunalen Hauptsammelstellen (= Ökihöfe), den anteilsmässi gen Aufwand der Hilfskostenstellen des Verbandes, den Transport zum Ver wertungs- oder Entsorgungsbetrieb, den Verwertungs- oder Entsorgungsauf wand und die Kosten der Nachsorge. § 4 Verrechnung der Erlöse Der Erlös aus der Verwertung von Wertstoffen wird bei den Entsorgungs kosten der entsprechenden Fraktion angerechnet. Ein allfälliger Überschuss dieser Kostenstelle dient zur Deckung der ungedeckten Kosten der anderen Fraktionen. § 5 Freimengen 1 Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton, Aluminium und Weissblech). 2 Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest. § 6 Durchschnittspreise für ähnliche Abfälle Sind verschiedene Produkte in einer Abfallfraktion zusammengefasst, gilt für sie ein Durchschnittspreis (z.B. Stromsparlampen, Neonröhren, in der Ab fallfraktion Lampen). § 7 Deckung der Aufwendungen bei Entsorgung durch vorgezogene Gebühren Wird die Entsorgung bestimmter Fraktionen durch die Erhebung einer vorgezogenen Gebühr finanziert, tragen die Gemeinden die ungedeckten Kosten dieser Fraktion. § 8 Kostenrahmen für jede Abfallfraktion 1 Es gilt ein Kostenrahmen von Null bis zum jeweiligen Gebührenmaxi mum. 2 Die Delegiertenversammlung legt für jede Fraktion das Gebührenmaxi mum im Anhang fest. § 9 Festsetzung der Gebühr 1 Der Verwaltungsrat passt die Gebühren periodisch der Marktsituation an. 2 Der Verwaltungsrat publiziert die Änderung der Gebühr jeder einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt. § 10 Rechtspflege Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). § 11 Inkrafttreten Das Reglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch den Re gierungsrat in Kraft. Von der Baudirektion gestützt auf § 3 Abs. 1 Bst. b der Delegationsver ordnung (BGS 153.3) am 14. Juni 2005 genehmigt. 1) BGS 162.1 3 732.26 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 4 732.26 Anhang Fraktion Maximal- Gebühr gebühr in per 1. 8. 2005 Fr. pro kg oder Stück 1. Hauskehricht (Franken / Kg ) –.80 17-l-Sack à 1.50 35-l-Sack à 2.90 Die Sackgebühr wird aufgrund des spezifischen 60-l-Sack à 4.90 Gewichts des Kehrichts des Vorjahres bestimmt. 110-l-Sack à 8.80 50 / kg IGD in 800-l-Container 50 / kg am Ökihof 2. Brennbares Sperrgut (Franken / kg ) –.80 –.75 / kg 19.– / Marke bis 25 kg 3. Grubengut / Kleinbauschutt (Franken / kg ) –.20 140.– / m3 4. Kompostierbare Abfälle gratis gratis 5. Papier gratis gratis 6. Aktenvernichter Schnitzel, Bücher (Franken / kg ) –.20 –.10 / kg 7. Karton (Franken / kg ) –.20 –.10 / kg 8. Metall (Franken / kg ) –.30 –.20 / kg 9. Einwegflaschen / Retourflaschen gratis gratis (V)* 10. PET-Flaschen gratis gratis (V)* 11. Aluminium (Franken / kg ) 1.40 –.20 / kg 12. Stahlblechdosen (Franken / kg ) –.40 –.20 / kg 13. brauchbare Textilien / Schuhe gratis gratis 14. Altöl / Speiseöl (Franken / kg ) –.60 –.30 / kg 15. Pneu (Franken / kg ) 3.– 1.– / kg 16. Kunststoffe (Hohlkörper) Polysack 9.50 17. Folien (keine Lebensmittelverpackungen) 240 l Polysack 9.50 18. EPS Polystyrol Hartschaum (Franken / kg ) 3.50 50.– / m3 19. Autobatterien (Franken / kg) 2.– 1.– / kg 20. Computerteile / Büroelektronik / NATEL gratis (SWICO) gratis (V)* 21. Fernsehgeräte / Unterhaltungselektronik (Fr. / kg) 3.– gratis (V)* 22. Haushaltapparate (Franken / kg) 3.– gratis (V)* 23. Medikamente gratis gratis (V)* 24. Chemikalien (Franken / kg) –.70 gratis (V)* 25. Kühl- und Gefriergeräte (Franken / Gerät) 100.– gratis (V)* 26. Leuchtstofflampen aller Arten (Franken / Lampe) 6.– gratis (V)* 27. Tierkadaver (bis 75 kg) gratis gratis 28. Korkzapfen gratis Nicht erfasst 29. CD, Tonbänder –.80 Nicht erfasst * gratis (V): Die Kosten werden durch vorgezogene Gebühren zu einem grossen Teil gedeckt. 5 732.26 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 Bemessungsgrundlagen: Die jährlichen Entsorgungspreise werden vom Verwaltungsrat festgelegt ba sierend auf der Rechnung des Vorjahres, derjenigen des ersten Quartals des laufenden Jahres und dem Budget des kommenden Jahres. Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen fest legen. Die Geschäftsführung sorgt für eine einheitliche Umsetzung. 6 732.26