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Laws of Switzerland

Regulation on compensation payments for monitoring and control measure in plant protection

Made 2007-06-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zug
Subjects
Cultivated plants
Keywords
pests/diseases, subsidy/incentive, inspection, plant protection
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 921.152 1 2. A. – 1. 8. 2008 – 5 Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz vom 29. Juni 20071) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf die Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 20072), verfügt: § 1 Grundsatz 1 Die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmass nahmen beim Auftreten von Schadorganismen in der Landwirtschaft werden den beauftragten Organen vom Kanton gemäss den nachfolgenden Ansätzen entschädigt. 2 Die beauftragten Organe haben dem Landwirtschaftsamt schriftlich Rechnung zu stellen. § 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger 1 Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder allen falls von den entsprechenden Fachstellen für Obstbau bzw. Pflanzenschutz beauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporatio nen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau- oder Forstunterneh men oder Landwirte. 2 Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für 1) GS 29, 249 2) BGS 921.15 921.152 2 die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbestän den und deren unmittelbaren Umgebung. § 3 Höhe der Entschädigung 1 Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen sowie Kosten für Porti (Einsendung von Feuer brandproben usw.) oder für die Ausführung benötigtes Kleinmaterial (Spray, Absperrmaterial, Abflammgas usw.). 2 Nicht entschädigt werden weitergehende Kosten wie Administration (Büro, Verwaltung usw.) oder Instandstellungskosten (Saatvorbereitung, Saatgut usw.). § 4 Maximale Ansätze 1 Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für Überwachung und Kontrollen betragen: Arbeitskosten pro Stunde Fr. 43.00 Fahrkosten pro Kilometer (PKW) Fr. 0.70 Kleinmaterial, Porti Nach Aufwand gemäss Belegen 2 Die vomKanton ausgerichteten maximalenAnsätze für die Bekämpfung (Rodung, Fällung, Vernichtung usw.) betragen: Arbeitskosten pro Stunde Fr. 52.00 Fahrkosten pro Kilometer (PKW) Fr. 0.70 Maschinen, Geräte Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon Kleinmaterial Nach Aufwand gemäss Belegen 3 Für die Kontrolle und Vernichtung von Ambrosiapflanzen wird der Maximalansatz von Fr. 43.– pro Stunde vergütet. § 5 Pauschale Ansätze für Einzelmassnahmen 1 Bekämpfungsmassnahmen (Rodung von Hochstamm-Obstbäumen), wel che durch den Bewirtschafter selber durchgeführt werden, können pauschal wie folgt entschädigt werden: Baumgrösse Durchmesser Umfang Pauschal gemessen 1 m gemessen 1 m entschädigung über Boden über Boden klein bis 30 cm bis 95 cm Fr. 100.– mittel 31 – 60 cm 96 – 188 cm Fr. 200.– gross über 61 cm über 188 cm Fr. 300.– 2 Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt und der damit verbundene Kon trollaufwand können dem Bewirtschafter wie folgt pauschal entschädigt werden:1) a) Hochstammbäume (Ansatz pro Baum) Baumgrösse Befall mittelstark mässig schwach klein Fr. 030.00 Fr. 20.00 Fr. 00.00 mittel Fr. 050.00 Fr. 40.00 Fr. 30.00 gross Fr. 100.00 Fr. 70.00 Fr. 50.00 b) Niederstamm-Kernobstanlagen Formel: Fläche in ha x Alter x Befallsstärke x Fr. 7000.– Alter: 1. – 5. Standjahr: Faktor 0.5 älter als 5. Standjahr: Faktor 1.0 Befallsstärke: 01 – 010 % befallene Bäume Faktor 0 (Betriebsrisiko) 11 – 050 % befallene Bäume Faktor 0.6 51 – 075 % befallene Bäume Faktor 0.8 76 – 100 % befallene Bäume Faktor 1.0 § 6 Kürzung der Ansätze 1 In Rechnung gestellteAnsätze, welche jene nach §§ 4 und 5 übersteigen, werden nicht berücksichtigt. 2 Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismusüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde, können die Entschädigungen gekürzt oder verweigert wer den. § 7 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung 1 Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzurei chen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen. 2 Die Rechnung enthält mindestens dieAngaben gemäss speziellem Rech nungsformular des Landwirtschaftsamts. 1) Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008 (GS 29, 797); in Kraft am 20. Juni 2008. 3 921.152 2. A. – 1. 8. 2008 – 5 § 8 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4 921.152

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