Regulation on calculation of cantonal subsidy for natural disasters
Made 2005-11-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Reglement über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Environment
- Keywords
- hazards, subsidy/incentive, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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40.1405 1 REGLEMENT über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden (vom 29. November 20051; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die Staatshilfe bei Elementarschäden2 beschliesst: Artikel 1 Schätzungsanleitung Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung des Schweizerischen Fonds für die Hilfe bei nicht versicherbaren Elementar schäden massgebend. Artikel 2 Einkommens- und Vermögensgrenzen 1 Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als Fr. 60 000.– und das steuerbare Vermögen nicht mehr als Fr. 400 000.– beträgt. 2 Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die Grenzen im Einzelfall fest. 3 Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft. Artikel 3 Abstufung der Beitragsansätze 1 Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40 000.– oder einem steuerbaren Vermögen von Fr. 200 000.– 25 Pro zent des ermittelten Schadenbetrages. 2 Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als Fr. 40 000.– oder das steuer bare Vermögen mehr als Fr. 200 000.–, so wird der Beitragssatz um ein Prozent gekürzt und zwar je: a) volle Fr. 1 000.– Einkommen über Fr. 40 000.–, b) volle Fr. 10 000.– Vermögen über Fr. 200 000.–. 1 AB vom 9. Dezember 2005. 2 RB 40.1401 40.1405 2 Artikel 4 Selbstbehalt 1 Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens Fr. 200.–, wobei bei der Berechnung der zu erwartende Beitrag aus dem Schweizerischen Fonds mitberücksichtigt wird. 2 Beiträge unter Fr. 100.– werden nicht ausbezahlt. Artikel 5 Härtefälle Bei vorkommenden Härtefällen, z. B. bei sehr hohem Schadenausmass oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere auch Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zu beachten. Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 5. Februar 1990 über die Bemessung der Staatshilfe bei Elementarschäden3 wird aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3 RB 40.1405