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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Law on ship tax

Made 1998-03-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Water
Keywords
navigation, taxes, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Nr. 788b Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 10. März 1998* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juli 2003) gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 19971 auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständigkeit Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffs steuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird. § 2 Automatisierte Verfügungen Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift. II. Steuerveranlagung § 3 Berechnung 1 Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Anga ben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffs länge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze. * G 1998 83 1 SRL Nr. 788a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 Nr. 788b 2 Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rap pen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden. § 4 Steueranpassung Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst. § 5 Verrechnung 1 Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet. 2 Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben. § 6 Standortverlegung in einen andern Kanton Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton ver legt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in die sem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird. § 7 Anspruch auf Steuerbefreiung Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung einge setzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt gel tend zu machen. III. Steuerbezug § 8 Rechnungsstellung 1 Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung. 2 Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen Entscheid veranlagt wird. § 9 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage. Nr. 788b 3 § 10 Zahlungsverzug Steuerpflichtigen, welche die Steuerrechnung nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit be gleichen, werden nach erfolgloser Mahnung der Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert. § 11 Verjährung 1Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden. 2Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden. § 12 Kleinbeträge Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuergut haben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurück erstattet. IV. Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen § 13 Grundsatz Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbst kosten benützt werden dürfen. § 14 Beitragshöhe Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend. § 15 Verfahren Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kos tenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdepartement2 2 Departementsbezeichnung in den §§ 15 und 16 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten. 4 Nr. 788b § 16 Zuständigkeit Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50 000 Franken ist das Justiz- und Si cherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat. V. Schlussbestimmungen § 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 31. März 19873 § 18 Inkrafttreten wird aufgeho ben. Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 10. März 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Paul Huber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 3 G 1987 116 (SRL Nr. 788b)

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