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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Law implementing the Federal Act on exploitation of hydropower

Made 1918-02-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Stadt
Subjects
Energy, Water
Keywords
inland waters, hydropower generation, water rights, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, renewable energy, energy conservation/energy production

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. § 1. 1 Gesuche um die Erlaubnis zur Erstellung von Wasserkraftanlagen an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen sind nach den Vor- schriften der Bau- und Planungsverordnung dem Bauinspektorat 3) einzureichen. 4) 2 Handelt es sich um ein Wasserwerk am St. Albanteich, ist eine Ver- nehmlassung der Teichkorporation einzuholen. 5) 3 Zur Untersuchung kann die Geschäftsleitung der Industriellen Wer- ke beigezogen werden. 6) 4 … 7) Ibis. Erlaubnis zur Nutzbarmachung

  2. § 1a. 8) 1 Die Erlaubnis gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes erteilt das Departe- ment für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 16. 2. 1918. 2) SG 771.300. 3)

  3. § 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 4)

  4. § 1 Abs. 1 in der Fassung von § 114 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110). 5)

  5. § 1 Abs. 2 in der Fassung von § 114 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110). 6)

  6. § 1 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II der V zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010, SG 772.301). 7)

  7. § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Abschn. II der V zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010, SG 772.301). 8)

  8. § 1a (eingefügt durch § 3 Ziff. 79 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008) in der Fassung des RRB vom 3. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 1 771.310 Wasserläufe und Wasserkräfte II. Gesuche um Verleihung von Wasserrechten

  9. § 2. 1 Gesuche um Verleihung von Wasserrechten sind unter Vorlage des Projektes dem Regierungsrat einzureichen. 2 Die Projekte werden gemäss den Vorschriften von § 1 geprüft und bekannt gemacht, wobei die Auflagefrist bei Anlagen von grösserer Bedeutung mindestens vier Wochen betragen soll. Einsprachen sind dem Gesuchsteller zur Vernehmlassung mitzuteilen und wenn nötig mit dem Gesuchsteller und den Einsprechern mündlich zu erörtern. 9) 3 Über die Leitung des Verfahrens und die Ausarbeitung der Verlei- hungsbedingungen trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen im Einzelfalle. 4 Der Regierungsrat teilt dem Gesuchsteller den Entwurf der Verlei- hungsbedingungen mit und legt den Entwurf dem Grossen Rat mit der Erklärung des Gesuchstellers darüber, ob er sich ihnen unterzieht, zur Beschlussfassung vor. Für die Prüfung des Gesuches erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren bis CHF 10'000. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr angemessen erhöht wer- den. 10) III. Bekanntmachung von Wasserwerksprojekten der öffentlichen Verwaltung

  10. § 3. 1 Die Vorschriften des § 2 über die Bekanntmachung der Projekte und über die Behandlung von Einsprachen finden auch Anwendung, wenn der Kanton an einem öffentlichen Gewässer ein Wasserwerk anzule- gen beabsichtigt, ausgenommen, es handle sich um ein Wasserwerk, dessen Errichtung ihm aufgrund eines Privatrechtes zusteht.

  11. § 4. 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit. 9)

  12. § 2 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 3. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 10)

  13. § 2 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 3. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 2

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