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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Introductory Law relating to the Federal Act on protection of waters (Water Protection Ordinance)

Made 1995-12-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Gewässerschutzverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Water
Keywords
pollution control, freshwater pollution, inland waters, subsidy/incentive, enforcement/compliance

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  1. 7.5.2006–30/31 VIII B/21/4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (Gewässerschutzverordnung) (Vom 20. Dezember 1995) Der Landrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz)1), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1* Aufsicht und Kontrollen 1 Die Gemeinden sind verantwortlich für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen. 2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde hat die Aufsicht über die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen und kontrolliert die Funktionstüch tigkeit privater Abwasserreinigungs- und -vorbehandlungsanlagen. 3 Nach der Erstellung von Abwasseranlagen muss durch die zuständige kan tonale Verwaltungsbehörde, in Koordination mit der Bauherrschaft, eine technische Abnahme durchgeführt werden. 4 Für spezielle technische Untersuchungen der Abwasseranlagen kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde Fachleute beiziehen. Art. 2* Information und Beratung 1 Die Gewässerschutzfachstelle sorgt für die Information der Bevölkerung und der Behörden über die Belange des Gewässerschutzes. 2 Sie berät Behörden und Private bei Gewässerschutzfragen. Sie kann selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Stellen Ausbildungskurse für das Gemeindepersonal und die Angestellten der Abwasserverbände durch führen. Art. 3* Vorschriften und Richtlinien 1 Der Regierungsrat erlässt die für den Bau, die Änderung, die Revision und die Sanierung von Tankanlagen und Umschlagplätzen notwendigen Vor schriften. 1 Kanton Glarus 2003 1) GS VIII B/21/1 GewässerschutzverordnungVIII B/21/4 2 Das zuständige Departement erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser, die Erstellung von generellen Entwässe rungsplänen (GEP) und die Entsorgung von häuslichem Abwasser in Land wirtschaftsbetrieben. 3 Es kann als Vollzugshilfe zu weiteren Sachbereichen Richtlinien erarbeiten. II. Reinhaltung der Gewässer Art. 4* Massnahmen der Gemeinden 1 Liegenschaften, für die ein Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist, müssen spätestens bis zwei Jahre nach der Inbetriebnahme der Kanalisation bzw. der Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden. In begründeten Fällen können die Gemeinden mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die Frist zum Anschliessen verlängern. 2 Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der nicht an die zentralen Abwasser reinigungsanlagen angeschlossenen Liegenschaften. 3 Im Kataster- und Übersichtsplan nach Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes müs sen alle Versickerungsanlagen von Industrie- und Gewerbebauten sowie die zentralen Versickerungsanlagen der übrigen Bauten enthalten sein. Art. 5 Verfahrenskoordination Betrifft die Anschlussbewilligung gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes ein Objekt, für das gleichzeitig eine kommunale Bewilligung nach dem kantona len Raumplanungs- und Baugesetz1) notwendig ist, so sind die beiden Ver fahren zu koordinieren. Art. 6** . . . . . . III. Finanzierung und Beiträge Art. 7 Grundsatz 1 Die Gemeinden erheben zur Netto-Finanzierung der Planung, des Baus, Unterhalts und Betriebs der öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserabga ben wie: a. einmalige Erschliessungsbeiträge (Mehrwertbeiträge) von den Grund eigentümern oder Baurechtsnehmern; 2 1) GS VII B/1/1 ** Aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006 1.7.2008–33 Gewässerschutzverordnung VIII B/21/4 b. einmalige Anschlussgebühren von den Grundeigentümern oder Bau rechtsnehmern; c. wiederkehrende Benutzungsgebühren von den Verursachern oder Grund eigentümern. 2 Die Anschluss- und Benutzungsgebühren müssen kostendeckend und ver ursachergerecht sein. Art. 8 Anschlussgebühren 1 Anschlussgebühren können bemessen werden nach: a. der gewichteten Fläche des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens; b. dem Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen oder c. nach anderen Kriterien. Diese Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden. 2 Die Höhe der Gebühren für Bauten und Anlagen mit ausserordentlich gros sem oder kleinem Ab wasseranfall oder frachtmässiger Belastung kann besonders geregelt werden. Art. 9 Benutzungsgebühren 1 Die Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer Men gengebühr zusammen. 2 Die Grundgebühr kann nach der gewichteten Grundstücksfläche oder nach anderen Kriterien, falls diese verursachergerecht gestaltet sind, bemessen werden. 3 Die Mengengebühr kann bemessen werden nach: a. der abgeführten Abwassermenge; b. der verbrauchten Frischwassermenge; c. der frachtmässigen Belastung. Diese Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden. Art. 10* Kantonsbeiträge 1 . . . . . .** 2 Als subventionsberechtigte Anlagen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes gelten öffentliche Kanalisationsleitungen. Eine deutliche Verbes serung bezüglich des Gewässerschutzes ist namentlich zu erwarten, wenn die Qualität im Vorfluter bzw. im Grundwasser deutlich verbessert wird. Ein spezielles öffentliches Interesse besteht, wenn an der Anlage das Abwasser von mindestens 30 Einwohnergleichwerten angeschlossen ist. 3 ** Aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006 GewässerschutzverordnungVIII B/21/4 3 Die nach dem Finanzhaushaltgesetz1) zuständige Behörde legt im Einzelfall den Beitragssatz fest. Sie berücksichtigt dabei die finanzielle Leistungs fähigkeit der betroffenen Gemeinden und die Verbesserung bezüglich des Gewässerschutzes. Art. 11* Beitragsgesuche, Abrechnung 1 Gesuche um Zusicherung von Kantonsbeiträgen für Anlagen gemäss Arti kel 10 sind mit allen notwendigen Unterlagen, wie Ausführungsprojekt, Kos ten voranschlag usw., beim zuständigen Departement einzureichen. Bevor eine Zusicherung vorliegt, dürfen keine Aufträge erteilt werden. 2 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt im Rahmen des Voranschlages aufgrund der durch das zuständige Departement genehmigten Abrechnung und nach erfolgter technischer Abnahme gemäss Artikel 1 Absatz 3. Art. 12** . . . . . . Art. 13** . . . . . . IV. Wasserentnahmen Art. 14 Ausnahmen zur Bewilligungspflicht für Wasserentnahmen Wenn eine Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer gemäss Arti kel 13 des Gesetzes dem Gemeingebrauch dient, bedarf es dazu keiner Bewilligung. Art. 15* Gebühren für die Bewilligung von Wasserentnahmen und Erdsonden 1 Für Wasserentnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Gewinnung von elektrischer Energie aus Oberflächengewässern ist dem Kanton eine einmalige Gebühr von 20 Franken pro Brutto-kW zu entrichten. 2 Für die Bewilligung von Erdsonden gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Geset zes ist dem Kanton eine einmalige Gebühr von 25 Franken pro kW-Leistung am Verdampfer zu entrichten. 4 1) GS VI A/1/2 ** Art. 12 aufgehoben LR 15. Februar 2006 per LG 2006; Art. 13 aufgehoben LR 30. Juni 1999 per 1. Juli 1999 1.7.2008–33 Gewässerschutzverordnung VIII B/21/4 3 Für andere Wasserentnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes ist dem Kanton eine einmalige Gebühr von 6 Franken pro Minutenliter zu ent richten. 4 Für Anlagen zur Gewinnung von Energie mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 kW oder einer thermischen Leistung von mehr als 1000 kW richten sich die Gebühren nach der Energiegesetzgebung. V. Schlussbestimmungen Art. 16* Vollzug der Verordnung über die Sicherstellung der Wasserversorgung in Notzeiten Für den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Sicherstellung der Wasserversorgung in Notzeiten ist das zuständige Departement verantwort lich. Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. Juni 1980 zum Einführungs gesetz zum Gewässerschutzgesetz aufgehoben. Art. 18 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 2. März 1988 zum Energiegesetz wird wie folgt geän dert: Art. 2 Abs. 1: Die Bewilligungsgebühren gemäss Artikel 2 Absatz 5 betragen für Anlagen zur Erzeu gung elektrischer Energie über 200 kW und für Anlagen mit einer thermischen Leistung von mehr als 1000 kW: (Rest wie bisher). Art. 2 Abs. 3: Für die Berechnung der Gebühren ist die theoretische elek trische oder thermische Leistung, ohne Berücksichtigung von Wirkungs graden, massgebend. Bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage ist für die Berechnung der Gebühr die Erhöhung der installierten Leistung mass gebend. 2 Die Verordnung vom 4. Juli 1964 über die Reinhaltung der Wasserversor gungen und Wohnstätten wird wie folgt geändert: Art. 3 aufgehoben Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. 5 GewässerschutzverordnungVIII B/21/4 Änderungen der Verordnung: LR 25. Juni 1997 (SBE 6. Bd. Heft 5 S. 461) (Art. 6) in Kraft ab 1. Januar 1998 LR 30. Juni 1999 (SBE 7. Bd. Heft 3 S. 132) Art. (10), 13 (+) in Kraft ab 1. Juli 1999 LR 25. Juni 2003 (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 487) (Art. 15) in Kraft ab 1. Juli 2003 LR 15. Febr. 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 313) Art. 1 Abs. 2, 3 und 4, 2, 3, 4 Abs. 1, 6 (+),10 Abs.1 (+) und 3,11,12 (+), 16 in Kraft ab LG 2006 LR 28. Juni 2006 (SBE 10. Bd. Heft 2 S. 125) Art. 15 in Kraft ab sofort (Korrektur: Abs. 2 [n], Abs. 2 und 3 zu 3 und 4 6

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