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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Introductory Law implementing the Federal Act on the protection of waters (Cantonal Water Protection Ordinance)

Made 1997-01-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Graubünden
Subjects
Water
Keywords
pollution control, freshwater pollution, inland waters, water rights, water charges, data collection/reporting, institution, authorization/permit, enforcement/compliance, offences/penalties, governance, fees/royalties

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  1. 815.200 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesge setz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) Gestützt auf Artikel 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 vom Grossen Rat erlassen am 27. Januar 1997 1) I. Zuständigkeit des Kantons Art. 1 1 Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umwelt schutzdepartement (Departement). Vollzugsorgane 1. Departement, Fachstelle 2 Fachstelle für Gewässerschutz ist das Amt für Umweltschutz (Fach stelle). Es vollzieht die Vorschriften über den Gewässerschutz, sofern we der Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein anderes Organ für zuständig erklären. 3 Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, insbesondere über: a) das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser; b) die Erstellung des generellen Entwässerungsplans; c) die Kontrolle von Abwasseranlagen. Art. 2 Die Regierung: 2. Regierung a) sorgt dafür, dass bei ungenügender Wasserqualität zusätzlich Mass nahmen am Gewässer selbst getroffen werden; b) vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung der Grundwasservor kommen; c) vollzieht die Vorschriften über die Sanierung von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst sind, gemäss Arti kel 80ff. des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz 2) (GSchG). 1) B vom 27. August 1996, Seite 399; GRP 1996/97, 652 2) SR 814.20 1.01.2009 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de 815.200 Gewässerschutzverordnung II. Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde Art. 3 1 Der erforderliche technische Dienst einer Gemeinde ist gegeben, wenn diese für sich allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden über eine sachgemäss ausgerüstete, fachkundig besetzte Stelle verfügt oder die Auf gaben geeigneten Privaten übertragen hat. Anforderungen 2 Der Vertrag betreffend Übertragung von Aufgaben des Gewässerschutzes an geeignete Private bedarf der Genehmigung des Departementes. Art. 4 Gemeinden, denen Befugnisse der Fachstelle übertragen worden sind, ha ben Änderungen in der Organisation ihres technischen Dienstes oder der Verträge mit Privaten der Fachstelle bekanntzugeben. Änderung der Verhältnisse III. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen 1. ZUSTÄNDIGKEIT Art. 5 Die Regierung erteilt folgende Bewilligungen: Regierung a) für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG 1)), für welche ein wasserrecht liches Konzessionsverfahren im Sinne des Kantonalen Wasserrechts gesetzes oder ein Bewilligungsverfahren im Sinne von Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2) durchgeführt wird; b) für Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern naturnah zu gestalten, in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG); 3) c) für die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 Abs. 2 GSchG). Art. 6 Das Departement erteilt folgende Bewilligungen: Departement 1) SR 814.20 2) BR 210.100 3) Mit Art. 15 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befug nis zur Bewilligung für Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten naturnah zu gestalten, an das De partement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. 2 1.01.2009 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/210.100/de Gewässerschutzverordnung 815.200 a) zur Ausführung von Revisionen von Anlagen mit wassergefährden den Flüssigkeiten (Art. 23 GSchG 1)); b) für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), unter Vorbehalt von Artikel 5 Buchstabe a dieser Verordnung; c) für Ausnahmen vom Verbot, Fliessgewässer zu überdecken oder ein zudolen (Art. 38 Abs. 2 GSchG 1)); d) für Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG); e) für wesentliche Beeinträchtigungen des Grundwassers und der vom Grundwasserstand abhängigen Vegetation bei bestehenden Stauanla gen mit geringer Stauhöhe (Art. 43 Abs. 5 GSchG); f) für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material oder vorbe reitende Grabungen dazu (Art. 44 Abs. 1 GSchG). Art. 7 Die Fachstelle erteilt folgende Bewilligungen: Fachstelle a) für Einleitungen von behandeltem Abwasser in ein Gewässer oder Versickerungen (Art. 7 Abs. 1 GSchG 1)); b) für Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer von nicht verschmutz tem Abwasser, welches man nicht versickern lassen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG); c) für Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten (Art. 12 Abs. 3 GSchG); d) für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders ge fährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG); e) für die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit was sergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 2 GSchG); f) für den Ersatz bestehender Anlagen durch andere als die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung über wassergefährdende Flüssigkei ten genannten Anlagen 2) (Art. 23 Abs. 5 VWF); g) für Ausnahmen von den für den Gewässerschutzbereich Zone A fest gelegten zulässigen Nutzvolumen für Flüssigkeitsbehälter (Art. 27 Abs. 2 VWF); h) für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüs sigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Art. 37 Abs. 2 VWF, Art. 28 KGSchG 3)); i) für Ausnahmen vom Verbot, Treibgut ins Gewässer zurückzugeben (Art. 41 Abs. 1 GSchG). 1) SR 814.20 2) SR 814.226.21 3) BR 815.100 1.01.2009 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.226.21/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/815.100/de 815.200 Gewässerschutzverordnung Art. 8 1 Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Pro jektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungs behörde für die Erteilung allfälliger erforderlicher gewässerschutzrechtli cher Bewilligungen zuständig. Genehmigungs behörde gemäss Spezialgesetz gebung 2 Die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der üblicherweise zuständigen Bewilligungsbehör den vorliegt. 2. VERFAHREN Art. 9 1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zu sammenhang mit einem Baugesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der Gemeinde einzureichen. Gesuche im Zusammenhang mit Baubewilli gungen 1. Einreichung, Publikation, Auflage 2 Die Gemeinde macht das Gesuch zusammen mit dem Baugesuch in orts üblicher Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bau auflagefrist zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässer schutzrechtliche Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerde recht nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz 1) besteht, macht die Gemeinde zudem im Kantonsamtsblatt bekannt. Art. 10 1 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Gemeinde Einsprache erheben. 2. Einsprache, Weiterleitung, Entscheideröff nung 2 2)Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Gesuchsunter lagen samt allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zustän digen Bewilligungsbehörde weiter. Steht das Gesuch um eine gewässer schutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlangen an diese weiter. 3 Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprechende zu. 1) SR 451 2) Fassung gemäss VO über die Aufhebung und Anpassung grossrätlicher Erlasse im Zusammenhang mit der Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG), AGS 2005, KA 1629; tritt zusammen mit der Revision des Raumplanungsgesetzes (KRG) am 1. November 2005 in Kraft 4 1.01.2009 http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de Gewässerschutzverordnung 815.200 4 Die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleich zeitig mit der Baubewilligung. 5 … 1) Art. 11 1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zu sammenhang mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektge nehmigungsgesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der be treffenden Genehmigungsbehörde einzureichen. Gesuche im Zusammenhang mit einer Konzes sions- oder Pro jektgenehmigung 2 Die Genehmigungsbehörde macht das Gesuch zusammen mit dem Kon zessions- oder Projektgenehmigungsgesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 3 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. 4 Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird in die Konzessions- oder Projektgenehmigung integriert. Art. 12 1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsgesuch oder mit einem spe zialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt der Fachstelle einzureichen. Übrige Gesuche 2 2)Die Fachstelle macht das Gesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen im Amt zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Ausgenommen von der Publikations- und Auflage pflicht sind Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht be steht. 3 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Fachstelle Einsprache erheben. 4 Die Eröffnung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an die Ge suchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher erfolgt direkt durch die Bewilligungsbehörde. 1) Aufgehoben gemäss VO über die Aufhebung und Anpassung grossrätlicher Er lasse im Zusammenhang mit der Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG), AGS 2005, KA 1629; tritt zusammen mit der Re vision des Raumplanungsgesetzes (KRG) am 1. November 2005 in Kraft 2) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege gesetzes; AGS 2006, KA 2006 5022; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 1.01.2009 5 815.200 Gewässerschutzverordnung IV. Meldungen Art. 13 Wer eine gewerbliche oder industrielle Anlage oder eine Abwasserreini gungsanlage betreibt, meldet ausserordentliche Ereignisse im Betrieb, die dazu führen könnten, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasser reingungsanlage beeinträchtigt werden könnte oder dass die vorschriftsge mässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorschriftsge mässe Entsorgung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist, unverzüg lich der Fachstelle. Ausserordentliche Ereignisse Art. 14 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Notruf- und Einsatzzentrale der Polizei Meldung erstatten. Schadenfälle Art. 15 Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführen will, teilt dies der Fachstelle vorgängig mit. Markierversuche V. Schlussbestimmungen Art. 16 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung. Ausführungs bestimmungen Art. 17 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: Aufhebung von Erlassen a) die grossrätliche Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 1); b) Artikel 19 bis 24 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung vom 1. Juni 1989 2). Art. 18 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 3) (KGSchG) in Kraft. Inkrafttreten 6 1.01.2009 1) AGS 1974, 424, AGS 1989, 2217 und AGS 1995, 3422 2) AGS 1989, 2213 3) Am 1. Oktober 1997

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