Ordinance relating to the Federal Act on agricultural lease
Made 1987-02-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Agricultural and rural development, Land and soil
- Keywords
- agricultural land, mountain area, ownership, lease, contracts, property rights
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Text
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60.4111 VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) (vom 11. Februar 19871; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)2 und auf Artikel 90 der Kantonsver fassung3, beschliesst: 1. Kapitel: GEGENSTAND Artikel 1 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind. 2 Sie enthält ergänzendes kantonales Recht. 2. Kapitel: BEGRIFFE Artikel 2 Ortsgebrauch 1 Wo das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht auf den ortsübli chen Frühjahrs- oder Herbsttermin verweist, gilt, wenn nichts anderes ver einbart wurde, a) als Frühjahrstermin für die voralpine Hügelzone und die Bergzone 14 der 1. April, für die Bergzone 2 bis 45 der 1. Mai; b) als Herbsttermin der 1. November, soweit es sich um Grundstücke ohne Gebäude handelt. 1 AB vom 20. Februar 1987 2 SR 221.213.2 3 RB 1.1101 4 SR 912.1 5 SR 912.1 1 60.4111 2 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 LPG erstreckt sich auf eine Distanz von fünf Kilometer zum Betrieb des Zu pächters. 3. Kapitel: ERGÄNZENDES KANTONALES RECHT Artikel 3 Alpen und Weiden Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von Nut zungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, wenn a) ein Pachtverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes begründet wird, und b) der Pächter das Recht erhält, auf dem Pachtgrundstück beziehungswei se kraft eines gepachteten Alprechtes mehr als zehn Normalstösse auf zutreiben. Artikel 4 Vorpachtrecht an Alpweiden a) Grundsatz Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von Artikel 3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die Alpwei den im Gebiete der Korporation Ursern. Artikel 5 b) Verfahren 1 Wer Alpweiden nach Artikel 4 einem Landwirt verpachten will, der nicht vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion6 zu melden. 2 Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion7 mitzuteilen hat. 3 Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten zumut bar ist. 4 Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pacht verträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachts recht abgeschlossen werden. 6 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 60.4111 5 Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der Be rechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate, nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zi vilprozessordnung8über das summarische Verfahren sind anzuwenden. 4. Kapitel: KANTONALE BEHÖRDEN 1. Abschnitt: Bewilligungsbehörde Artikel 6 1 Die zuständige Direktion9 ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des Bun desgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht. 2 Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbeson dere hat sie a) eine kürzere Pachtdauer (Artikel 7 LPG), die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Artikel 8 LPG), die parzellenweise Verpachtung (Artikel 30 LPG) sowie den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe (Artikel 42 LPG) zu bewilligen; b) Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG) und solche gegen den Pachtzins für Grundstücke (Artikel 43 LPG) zu entscheiden; c) Feststellungsverfügungen zu erlassen über den zulässigen Umfang der Pachtzinsanpassung (Artikel 42 LPG); d) Verfügungen zu treffen, die feststellen, ob die Verkürzung der Pachtdau er, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins ge nehmigt werden kann (Artikel 49 LPG); e) Pachtverhältnisse aufzulösen und die Räumung des Grundstückes an zuordnen (Artikel 32 und 35 LPG). 2. Abschnitt: Einspracheberechtigte Behörde Artikel 7 Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pacht kommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu erheben gegen a) die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG); b) den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Artikel 43 LPG). 8 RB 9.2211 9 Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3 60.4111 3. Abschnitt: Beschwerdeinstanz Artikel 8 1 Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfü gungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden. 2 Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts ande res vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege10.11 4. Abschnitt: Pachtkommission Artikel 9 Wahl und Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission. 2 Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatz mitgliedern. Artikel 10 Aufgaben Die Pachtkommission a) ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel 7 hievor; b) ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren;12 c) hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde zu amten, wenn beide Parteien das wünschen. Artikel 1113 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung14. 10 RB 2.2345 11 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 12 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 13 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999). 14 RB 2.2251 4 60.4111 5. Abschnitt: Richterliche Behörden Artikel 1215 Landgerichtspräsident Der Landgerichtspräsident beurteilt a) Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses, wenn der Erwerber des Pachtgegenstandes den Pachtvertrag auflösen will (Artikel 15 LPG); b) Klagen auf Erstreckung der Pacht (Artikel 26 LPG); c) Begehren, bei der Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (Artikel 28 LPG). Artikel 13 Landgericht Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirt schaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das Land gericht. Artikel 1416 5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Strafverfolgung Widerhandlungen nach Artikel 54 LPG werden nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege17 verfolgt und beurteilt. Artikel 16 Vollzug Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. Artikel 17 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Rechtserlasse werden wie folgt geändert: ...18 Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vorschriften vom 23. August 1961 betreffend die Kontrolle der landwirt schaftlichen Pachtzinse werden aufgehoben. 15 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 16 Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 17 RB 2.3221 18 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt 5 60.4111 Artikel 19 Inkrafttreten 1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bun desrat zu genehmigen19. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt20. Im Namen des Landrates Der Präsident: Paul Meyer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 19 Vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1987. 20 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1987 (AB vom 5. Juni 1987). 6