Ordinance relating to the Energy Law on state contributions (Energy Law Contributions Ordinance)
Made 1993-05-03 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Solothurn
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy, subsidy/incentive, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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§ 1 Grundsatz 1 Auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredi- te gewährt werden. 2 Beiträge sollen in erster Linie für Vorhaben geleistet werden, die der Bund gestützt auf den Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 19903) (ENB) mitunterstützt und die dem Energiekonzept entsprechen. 3 Die staatlichen Leistungen können bestehen aus Investitionsbeiträgen, Zinskostenbeiträgen, rückzahlbaren zinslosen Darlehen und Betriebsbeiträ- gen. 2. Beitragsarten
§ 2 Beiträge für Information, Beratung. Ausbildung (§§ 3, 5 Abs. 2 lit. d) EnG, Art. 8, 9 ENB, Art. 19, 20 ENV) 1 Beiträge werden an den Betrieb neutraler Informations-, Beratungs- und Auskunftsstellen geleistet, an denen sich die Gemeinden finanziell beteili- gen. Bei interkantonalen Fachstellen kann auf Gemeindebeteiligungen verzichtet werden. 2 Der Kanton fördert Beratungsstellen, die einem flächendeckenden und regionalen Konzept entsprechen. 3 Beiträge werden an Ausbildungsveranstaltungen geleistet, die der Infor- mation oder der Ausbildung zur rationellen Energieanwendung dienen. 1) BGS 941.21. 2) SR 730.01. 3) SR 730.0. GS 92, 754 1 941.24
§ 3 Erneuerbare Energien und Abwärme (§ 5 Abs. 2 lit. a) und e) EnG, Art. 11, 12 ENB, Art. 23 ENV) 1 Beiträge können geleistet werden an Anlagen, Methoden und Vorkehren zur Energiegewinnung aus Sonne, Wind, Biomasse (inkl. Holz), Umge- bungs- und Erdwärme, Abfällen und weiteren erneuerbaren Energieträ- gern sowie im Hinblick auf die rationelle und umweltschonende Verwen- dung fossiler Brennstoffe. 2 Das Vorhaben muss von öffentlichem Interesse sein. Es soll die wirtschaft- liche, vielseitige und umweltschonende Energieversorgung fördern. Orts- feste Vorhaben sollen für die Region wegweisend sein und dürfen den re- gionalen oder den kommunalen Energiekonzepten nicht zuwiderlaufen.
§ 4 Pilot- und Demonstrationsanlagen (§ 5 Abs. 2 lit. b) EnG, Art. 10 Abs. 2 ENB, Art. 22 ENV) 1 Beiträge an Pilot- und Demonstrationsanlagen müssen in Ergänzung zu Artikel 22 ENV folgende Bedingungen erfüllen: a) Das Projekt muss im öffentlichen Interesse stehen, und das zu erpro- bende Produkt oder Verfahren muss ökologisch und volkswirtschaft- lich sinnvoll sein; b) es müssen angemessene Eigenleistungen erbracht werden; c) es muss eine hinreichende Instrumentierung und Auswertung der Messresultate vorgesehen werden.
§ 5 Gemeinschaftsanlagen (§ 5 Abs. 2 lit. c) EnG) 1 Beiträge können geleistet werden an die Abklärung und Planung von An- lagen für mehr als 200 kW Leistung. 2 Als Gemeinschaftsanlage gelten Projekte, die von mehreren Parteien ge- tragen werden.
§ 6 Lufthygienische Untersuchungen (§ 5 Abs. 2 lit. f) EnG) 1 Die Beiträge werden so festgesetzt, dass die Inhaber von beitragsberech- tigten Anlagen bei den gesetzlich notwendigen Untersuchungen keinen Nachteil gegenüber Inhabern von herkömmlichen Anlagen erleiden. 2 An Nachkontrollen werden keine Beiträge geleistet. 3. Vollzug
§ 7 Beitragsgesuche und Auskunftspflicht 1 Gesuche haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterla- gen zu enthalten. Artikel 23 ENV gilt sinngemäss. 2 Gesuchsteller müssen dem Kanton alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die einschlägigen Akten und Zutritt an Ort und Stelle gewähren. 3 Wo es besondere Umstände erfordern, kann ein Prüfungsbericht auf Kos- ten des Gesuchstellers verlangt werden. 2 941.24
§ 8 Verfahren 1 Die Gesuche sind bei der Energiefachstelle einzureichen. 2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Volkswirtschafts-Departe- mentes über die Gesuche. 3 Wo Bundesbeiträge anbegehrt werden, gilt der Entscheid des Regie- rungsrates als Stellungnahme an den Bund.
§ 9 Allgemeine Bedingungen 1 Zinslose Darlehen müssen zurückbezahlt werden, sobald die Anlage wirt- schaftlich ist. Betriebsbeiträge und Zinskostenbeiträge werden in begrenz- ter Höhe und für einen bestimmten Zeitraum gewährt. 2 Wenn mit der Ausführung von Anlagen und Vorkehren vor dem Ent- scheid über die Beitragsgewährung begonnen wird, werden keine Beiträge ausgerichtet. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Volkswirt- schafts-Departement ohne Präjudiz einem vorzeitigen Arbeitsbeginn zu- stimmen. 3 Für wesentliche Projektänderungen ist vorgängig die Zustimmung der Energiefachstelle einzuholen. 4 Planungsarbeiten sind nach Beginn möglichst ohne Unterbruch zu Ende zu führen. Die Energiefachstelle ist periodisch über den Stand der Arbeiten zu unterrichten. 5 Für die Rückzahlung oder Rückforderungen können angemessene Sicher- heitsleistungen verlangt werden.
§ 10 Beitragsbemessung 1 Beiträge können in der Regel so bemessen werden, dass maximale Bun- desbeiträge möglich sind. 2 Bei Vorhaben an Bauten mit überdurchschnittlich hohem Energiever- brauch (Elektrizität und Wärme) können die Beiträge angemessen redu- ziert werden. 3 Beiträge, die aufgrund anderer Gesetze, nationaler Förderungsprogram- me etc. für dasselbe Projekt ausgerichtet werden sowie die zumutbaren Ei- genleistungen sind zu berücksichtigen. 4 Für kleine Sonnenenergie-, Biogas- und Windenergieanlagen gilt der An- hang zu dieser Verordnung.
§ 11 Auszahlung 1 Die Beiträge werden nach Massgabe der vorhandenen Kredite aufgrund von vollständigen und geordneten Abrechnungsunterlagen nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. 2 Bei umfangreichen Arbeiten kann die Energiefachstelle entsprechend dem Stand der Arbeiten Vorauszahlungen leisten.
§ 12 Verfall und Rückforderung 1 Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und bereits geleistete Beiträge werden zurückgefordert: a) sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird und sie innert zwei Jahren nicht beendet sind. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen im Vertrag; 3 941.24 b) wenn die Abrechnung nicht innert eines Jahres nach Inbetriebnah- me der Anlage oder Abschluss der Planungsarbeiten eingereicht wird; c) wenn ein Vorhaben nicht oder nicht ganz realisiert wird; d) wenn eine Anlage innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ih- rem Zweck entfremdet wird, wenn die Beiträge zu Unrecht geleistet wurden oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Die Rückforderung muss binnen eines Jahres seit Kenntnisnahme des Grundes geltend gemacht werden. Für die Verjährung gelten im übrigen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. 3 In besonderen Fällen, beispielsweise bei Versuchsanlagen, welche die Er- wartungen nicht erfüllen, kann das Volkswirtschafts-Departement auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Die Energiefachstelle kann die Fristen nach Absatz 1 lit. a und b in begründeten Fällen angemessen verlängern. 4. Schlussbestimmung
§ 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 2 Bei besonderem öffentlichen Interesse können an Projekte und Anlagen, die bei Inkrafttreten bereits in Realisierung stehen, Beiträge gewährt wer- den. Die Einspruchsfrist ist am 23. Juli 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 20. Juli 1993. 4