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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Energy Law on state contributions (Energy Law Contributions Ordinance)

Made 1993-05-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Solothurn
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, renewable energy, subsidy/incentive, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. § 1 Grundsatz 1 Auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredi- te gewährt werden. 2 Beiträge sollen in erster Linie für Vorhaben geleistet werden, die der Bund gestützt auf den Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 19903) (ENB) mitunterstützt und die dem Energiekonzept entsprechen. 3 Die staatlichen Leistungen können bestehen aus Investitionsbeiträgen, Zinskostenbeiträgen, rückzahlbaren zinslosen Darlehen und Betriebsbeiträ- gen. 2. Beitragsarten

  2. § 2 Beiträge für Information, Beratung. Ausbildung (§§ 3, 5 Abs. 2 lit. d) EnG, Art. 8, 9 ENB, Art. 19, 20 ENV) 1 Beiträge werden an den Betrieb neutraler Informations-, Beratungs- und Auskunftsstellen geleistet, an denen sich die Gemeinden finanziell beteili- gen. Bei interkantonalen Fachstellen kann auf Gemeindebeteiligungen verzichtet werden. 2 Der Kanton fördert Beratungsstellen, die einem flächendeckenden und regionalen Konzept entsprechen. 3 Beiträge werden an Ausbildungsveranstaltungen geleistet, die der Infor- mation oder der Ausbildung zur rationellen Energieanwendung dienen. 1) BGS 941.21. 2) SR 730.01. 3) SR 730.0. GS 92, 754 1 941.24

  3. § 3 Erneuerbare Energien und Abwärme (§ 5 Abs. 2 lit. a) und e) EnG, Art. 11, 12 ENB, Art. 23 ENV) 1 Beiträge können geleistet werden an Anlagen, Methoden und Vorkehren zur Energiegewinnung aus Sonne, Wind, Biomasse (inkl. Holz), Umge- bungs- und Erdwärme, Abfällen und weiteren erneuerbaren Energieträ- gern sowie im Hinblick auf die rationelle und umweltschonende Verwen- dung fossiler Brennstoffe. 2 Das Vorhaben muss von öffentlichem Interesse sein. Es soll die wirtschaft- liche, vielseitige und umweltschonende Energieversorgung fördern. Orts- feste Vorhaben sollen für die Region wegweisend sein und dürfen den re- gionalen oder den kommunalen Energiekonzepten nicht zuwiderlaufen.

  4. § 4 Pilot- und Demonstrationsanlagen (§ 5 Abs. 2 lit. b) EnG, Art. 10 Abs. 2 ENB, Art. 22 ENV) 1 Beiträge an Pilot- und Demonstrationsanlagen müssen in Ergänzung zu Artikel 22 ENV folgende Bedingungen erfüllen: a) Das Projekt muss im öffentlichen Interesse stehen, und das zu erpro- bende Produkt oder Verfahren muss ökologisch und volkswirtschaft- lich sinnvoll sein; b) es müssen angemessene Eigenleistungen erbracht werden; c) es muss eine hinreichende Instrumentierung und Auswertung der Messresultate vorgesehen werden.

  5. § 5 Gemeinschaftsanlagen (§ 5 Abs. 2 lit. c) EnG) 1 Beiträge können geleistet werden an die Abklärung und Planung von An- lagen für mehr als 200 kW Leistung. 2 Als Gemeinschaftsanlage gelten Projekte, die von mehreren Parteien ge- tragen werden.

  6. § 6 Lufthygienische Untersuchungen (§ 5 Abs. 2 lit. f) EnG) 1 Die Beiträge werden so festgesetzt, dass die Inhaber von beitragsberech- tigten Anlagen bei den gesetzlich notwendigen Untersuchungen keinen Nachteil gegenüber Inhabern von herkömmlichen Anlagen erleiden. 2 An Nachkontrollen werden keine Beiträge geleistet. 3. Vollzug

  7. § 7 Beitragsgesuche und Auskunftspflicht 1 Gesuche haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterla- gen zu enthalten. Artikel 23 ENV gilt sinngemäss. 2 Gesuchsteller müssen dem Kanton alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die einschlägigen Akten und Zutritt an Ort und Stelle gewähren. 3 Wo es besondere Umstände erfordern, kann ein Prüfungsbericht auf Kos- ten des Gesuchstellers verlangt werden. 2 941.24

  8. § 8 Verfahren 1 Die Gesuche sind bei der Energiefachstelle einzureichen. 2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Volkswirtschafts-Departe- mentes über die Gesuche. 3 Wo Bundesbeiträge anbegehrt werden, gilt der Entscheid des Regie- rungsrates als Stellungnahme an den Bund.

  9. § 9 Allgemeine Bedingungen 1 Zinslose Darlehen müssen zurückbezahlt werden, sobald die Anlage wirt- schaftlich ist. Betriebsbeiträge und Zinskostenbeiträge werden in begrenz- ter Höhe und für einen bestimmten Zeitraum gewährt. 2 Wenn mit der Ausführung von Anlagen und Vorkehren vor dem Ent- scheid über die Beitragsgewährung begonnen wird, werden keine Beiträge ausgerichtet. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Volkswirt- schafts-Departement ohne Präjudiz einem vorzeitigen Arbeitsbeginn zu- stimmen. 3 Für wesentliche Projektänderungen ist vorgängig die Zustimmung der Energiefachstelle einzuholen. 4 Planungsarbeiten sind nach Beginn möglichst ohne Unterbruch zu Ende zu führen. Die Energiefachstelle ist periodisch über den Stand der Arbeiten zu unterrichten. 5 Für die Rückzahlung oder Rückforderungen können angemessene Sicher- heitsleistungen verlangt werden.

  10. § 10 Beitragsbemessung 1 Beiträge können in der Regel so bemessen werden, dass maximale Bun- desbeiträge möglich sind. 2 Bei Vorhaben an Bauten mit überdurchschnittlich hohem Energiever- brauch (Elektrizität und Wärme) können die Beiträge angemessen redu- ziert werden. 3 Beiträge, die aufgrund anderer Gesetze, nationaler Förderungsprogram- me etc. für dasselbe Projekt ausgerichtet werden sowie die zumutbaren Ei- genleistungen sind zu berücksichtigen. 4 Für kleine Sonnenenergie-, Biogas- und Windenergieanlagen gilt der An- hang zu dieser Verordnung.

  11. § 11 Auszahlung 1 Die Beiträge werden nach Massgabe der vorhandenen Kredite aufgrund von vollständigen und geordneten Abrechnungsunterlagen nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. 2 Bei umfangreichen Arbeiten kann die Energiefachstelle entsprechend dem Stand der Arbeiten Vorauszahlungen leisten.

  12. § 12 Verfall und Rückforderung 1 Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und bereits geleistete Beiträge werden zurückgefordert: a) sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird und sie innert zwei Jahren nicht beendet sind. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen im Vertrag; 3 941.24 b) wenn die Abrechnung nicht innert eines Jahres nach Inbetriebnah- me der Anlage oder Abschluss der Planungsarbeiten eingereicht wird; c) wenn ein Vorhaben nicht oder nicht ganz realisiert wird; d) wenn eine Anlage innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ih- rem Zweck entfremdet wird, wenn die Beiträge zu Unrecht geleistet wurden oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Die Rückforderung muss binnen eines Jahres seit Kenntnisnahme des Grundes geltend gemacht werden. Für die Verjährung gelten im übrigen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. 3 In besonderen Fällen, beispielsweise bei Versuchsanlagen, welche die Er- wartungen nicht erfüllen, kann das Volkswirtschafts-Departement auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Die Energiefachstelle kann die Fristen nach Absatz 1 lit. a und b in begründeten Fällen angemessen verlängern. 4. Schlussbestimmung

  13. § 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 2 Bei besonderem öffentlichen Interesse können an Projekte und Anlagen, die bei Inkrafttreten bereits in Realisierung stehen, Beiträge gewährt wer- den. Die Einspruchsfrist ist am 23. Juli 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 20. Juli 1993. 4

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