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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Civil Protection Law

Made 2004-12-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Zivilschutzgesetz.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Ausserrhoden
Subjects
Environment
Keywords
hazards, cultural heritage, financing, inspection, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. 511.21 Verordnung zum Zivilschutzgesetz vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 20 des Zivilschutzgesetzes vom 13. September 20041), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden übertragenen Aufgaben im Zivilschutz. Art. 2 Zuständige Stelle 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle im Kanton. II. Organisation und Aufgaben (2.) Art. 3 Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat erlässt den Leistungsauftrag und ist zuständig für die Festlegung der Ausbildungsdauer, für die Grundausbildung im Sinne von Art. 33 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes2) und für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Sinne von Art. 60 BZG. 1) bGS 511.2 2) BZG (SR 520.1) 896 1 http://bgs.ar.ch/data/511.2/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.1/de 511.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Das Departement Sicherheit und Justiz erlässt Weisungen für Zivilschutze insätze bei Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Ge meinschaft, legt Fachbereiche in der Zivilschutzorganisation (ZSO) fest und bewilligt Ausnahmen; es bezeichnet Zivilschutzmassnahmen, für die Ersatz beiträge verwendet werden können.3) 3 Das Amt ist zuständig für alle übrigen Aufgaben und Entscheide im Zivil schutz, die dem Kanton übertragen sind und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde, Organisation oder Einzelpersonen zuständig ist. Es erlässt die erforderlichen Weisungen für den Vollzug, insbesondere zu den Organi sationsstrukturen und Beständen, zu den Funktionen und Graden, zur Ent hebung aus Funktionen, für die Zuweisung sowie die vorzeitige Entlassung, zur Art und Zeitdauer der Ausbildungsdienste sowie für die gemeinsame Ausbildung mit Partnerorganisationen. 4 Die Gemeinden bezeichnen eine Melde- und Kontaktstelle für die kantona le Zivilschutzstelle. Art. 4 Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen 1 Das Amt schafft in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen Kan tonspolizei und Feuerwehr die nötigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Alarmierung und das Aufgebot der Zivilschutzorga nisation und erlässt die erforderlichen Weisungen. III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot (3.) Art. 5 Personaldatenverwaltung 1 Die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personal- und Re krutierungsdaten werden von der kantonalen Zivilschutzstelle von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernom men. 2 Das Amt verwaltet die für den Vollzug des Zivilschutzes erforderlichen Per sonaldaten. 3) Vgl. Art. 47 BZG 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.21 Art. 6 Einteilung der Schutzdienstpflichten 1 Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen erfolgt aufgrund des kantonalen Zahlenbuches für die Rekrutierung. 2 Schutzdiensttaugliche, für die momentan keine Einteilungsmöglichkeiten bestehen, können für maximal drei Jahre zurückgestellt oder der Personalre serve zugewiesen werden. 3 Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in den Aktivbestand der Zivil schutzorganisation.1) Art. 7 Beförderungen 1 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Ab solvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. Das Amt kann aus nahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienst pflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absol viert haben. Art. 8 Dienstanzeigen 1 Die Orientierung der Dienstleistenden über die bevorstehenden Zivilschutz kurse erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Mo nate vor der Dienstleistung. Art. 9 Aufgebot zu Ausbildungsdiensten 1 Für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildung erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt formelle Aufgebote. 2 Schutzdienstpflichtige, die vier Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitz ei nes formellen Aufgebots sind, haben sich auf der kantonalen Zivilschutzstel le zu melden.2) Art. 10 Aufgebot zu Einsätzen 1 Für Wiederholungskurse von Formationen der kantonalen Zivilschutzorga nisation erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt schriftliche Aufgebote. 2 Aufgebote für Einsätze können kurzfristig erfolgen. 1) Vgl. Art. 18 BZG 2) Vgl. Art. 38 Abs. 3 BZG 3 511.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 11 Dispensation 1 Von der Dienstleistung dispensierte Schutzdienstpflichtige haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr.1) Art. 12 Besoldung 1 Die Besoldung erfolgt nach der Tabelle «Funktionen/Sold» des Amtes.2) 2 Bei Ausbildungsanlässen des Zivilschutzes gelten die effektiven Arbeitsta ge als Teilnehmertage.3) IV. Ausbildung (4.) Art. 13 Ausbildung des Lehrpersonals 1 Das Amt kann Ausbildungskurse vorschreiben.4) Art. 14 Ausbildungssteuerung 1 Das Amt überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Ausbildungs und Leistungsziele. Es inspiziert periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivil schutzkompanien und stellt dem Departement Sicherheit und Justiz die Re sultate zur Überprüfung zu. V. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (5.) Art. 15 1 Die Gemeinden haben dem Amt Gesuche für Einsätze spätestens sechs Monate vor Beginn einzureichen. 2 Das Amt bewilligt Einsätze in der Regel nur, wenn sie mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. Solche Einsätze dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren. 1) Art. 36 BZG 2) V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR 520.112) ergänzt durch die kantonalen Spezialfunktionen 3) Art. 4 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) 4) Art. 40 BZG 4 http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.112/de Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.21 VI. Schutzbauten (6.) Art. 16 Steuerung und Ersatzbeiträge 1 Das Amt legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beur teilungsgebiete fest. 2 Sind im Beurteilungsgebiet für 100 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, so können Ersatzbeiträge geleistet werden. 3 Die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge erfolgt durch das Departement Bau und Umwelt. Art. 17 Verwendung der Ersatzbeiträge 1 Für die Verwendung der Ersatzbeiträge gilt in der Regel die folgende Priori tätenordnung: a) Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öf fentlichen Schutzräumen; b) Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, so weit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen; c) Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen; d) Zivilschutzmaterial. Art. 18 Anlagen- und Schutzbautenkontrolle 1 Das Amt kontrolliert die Anlagen und Schutzräume mindestens alle sieben Jahre.1) VII. Material und Fahrzeuge (7.) Art. 19 1 Das Amt bestimmt die Ausrüstung der Zivilschutzorganisation und regelt die Beschaffung und Verteilung.2) 1) Art. 28 und 35 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) 2) Vgl. die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1 ff. und bGS 712.1 ff.) 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.11/de 511.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Evaluation und Beschaffung sind nach Möglichkeit mit den Partnerorgani sationen zu koordinieren. 3 Das Amt kann mit anderen Kantonen, dem Bundesamt für Bevölkerungs schutz und mit Partnerorganisationen Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung abschliessen. VIII. Finanzen (8.) Art. 20 1 Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.1) IX. Inkraftsetzung (9.) Art. 21 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 1) Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.3), V über die Requisiti on (SR 519.7) 6 http://www.lexfind.ch/link/Bund/519.7/de http://bgs.ar.ch/data/233.3/de

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