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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Cantonal Animal Protection and Disease Law (Veterinary Ordinance)

Made 2013-09-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung).
Language
French
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Livestock
Keywords
pests/diseases, animal health, liability/compensation, subsidy/incentive, internal trade, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, pet animals

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  1. IX D/633/2 Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Veterinärverordnung) Vom 17. September 2013 (Stand 11. Februar 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 5, 8, 13, 17, 19–23, 26–28, 33, 38 und 39 des Einfüh rungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz1) und Arti kel 9 des Bevölkerungsschutzgesetzes2), verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Gesetz) soweit diese nicht Gegenstand von Spezialerlassen sind. Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestim mungen über die Viehsteuer und über die Berufe der Tiergesundheitspflege. Art. 2 Aufgabenverteilung Kanton und Gemeinden 1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben. Alle übrigen Aufgaben erfüllt der Kanton. Art. 3 Beizug der Gemeinden zu Kantonsaufgaben 1 Sind aussergewöhnliche Fälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Geset zes, die einen Beizug der Gemeinden zur Unterstützung bei kantonalen Vollzugsaufgaben bedingen, voraussehbar, orientiert die kantonale Vollzugsbehörde rechtzeitig den Gemeinderat über den Bedarf. In den übri gen Fällen gelangt sie direkt an die betreffenden Gemeindestellen. 2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitaufwand und den Kosten der beigezogenen kommunalen Arbeitskräfte. 3 Über Streitigkeiten entscheidet der Regierungsrat. Art. 4 Kantonale Vollzugsorgane 1 Nebst den im Gesetz aufgeführten Organen sind im Vollzug die Abteilung Landwirtschaft sowie die vom eidgenössischen Recht vorgeschriebenen Funktionsträger tätig. 2 Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement Fi nanzen und Gesundheit (Departement). 1) GS IV G/3/2 2) GS V G/1 SBE 2013 35 1 http://gesetze.gl.ch/data/IV-G.3.2/de http://gesetze.gl.ch/data/V-G.1/de IX D/633/2 3 Der kantonstierärztliche Dienst erfüllt die Funktionen der Fachstelle für Tierschutz und des Veterinärdienstes. Er wird vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin geführt. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die Stellvertretung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Art. 5 Zuständigkeitsordnung 1 Soweit eine Zuständigkeit nicht im Gesetz oder in dieser Verordnung einem andern Vollzugsorgan zugewiesen ist, obliegt der Vollzug dem Kantonstier arzt oder der Kantonstierärztin. Er oder sie überwacht die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und führt die hierzu erforderli chen Kontrollen durch. 2 Er oder sie kann Tierärztinnen oder Tierärzte respektive Hilfspersonal mit Leistungen beauftragen. 2. Tierschutz Art. 6 Kaution für gewerbsmässigen Handel und Wildtierhaltung 1 Die Höhe der Kaution für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren richtet sich nach dem Schadenspoten zial einer Wildtierhaltung. 2 Anstelle der Leistung einer Kaution kann auch eine entsprechende Haft pflichtversicherung abgeschlossen werden. Art. 7 Weidezäune 1 Meldungen über das Nichteinhalten der Vorgaben bei Weidezäunen nimmt die Abteilung Landwirtschaft entgegen. Nötigenfalls werden Massnahmen durchgesetzt. 3. Tierseuchen Art. 8 Tierhaltungsregister 1 Die Abteilung Landwirtschaft führt nach Weisung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin die Register der Tierhaltungen gemäss der eidge nössischen Tierseuchenverordnung. Art. 9 Bieneninspektoren und Desinfektoren; Wasenmeister 1 Das Departement ernennt die erforderlichen Bieneninspektoren und Desin fektoren. 2 Die Gemeinden melden dem Departement die von ihnen bezeichneten Wa senmeister und deren Stellvertretungen. 2 IX D/633/2 Art. 10 Hausierhandel 1 Verbotener Tierhandel im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes liegt vor, wenn für die gehandelten Tiere keine Haltungseinrichtung vorhanden ist, die den tierschutz- und den tierseuchenpolizeilichen Anforderungen genügt. Art. 11 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 1 Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle über die TMF Extrakti onswerk AG Bazenheid (Extraktionswerk). 2 Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die regionalen Sammelstellen liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind. 3 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tieri schen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss dem kantonstier ärztlichen Dienst durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die vorschriftsgemässe Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesi chert ist. 4 Die Gemeinden melden dem Departement die Standorte der von ihnen ausgeschiedenen Wasenplätze. Diese müssen die Anforderungen von An hang 7 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen. Art. 12 Aufteilung der Entsorgungskosten 1 Die Kosten der Entsorgung durch das Extraktionswerk werden wie folgt fi nanziert: a. durch Entsorgungsgebühren der Ablieferer von tierischen Abfällen aus Schlachtbetrieben und Metzgereien; b. durch Entsorgungsbeiträge der Nutztierhalter als Zuschlag auf die Viehsteuer; c. durch Beiträge der Hundehalter aus der Hundetaxe; d. durch einen jährlichen Entsorgungsbeitrag pro gelöstes Jagdpatent. 2 Der Beitrag des Kantons an die Entsorgungskosten beträgt 25 Prozent der dem Extraktionswerk gesamthaft zu bezahlenden Kosten. Er wird mittels ei ner Entnahme aus dem Tierseuchenfonds gedeckt. 3 Im Seuchenfall übernimmt der Kanton sämtliche Entsorgungskosten. Art. 13 Entsorgungsgebühren und -beiträge 1 Die von den Schlachtbetrieben zu entrichtenden Gebühren für die Entsor gung tierischer Abfälle errechnen sich aus den Halte- und den Transportkos ten sowie den Entsorgungsgebühren des Extraktionswerkes. Sie betragen pro Stück: a. * Grossvieh 11.00 Franken; b. * Kalb (jünger als sechs Wochen) 6.00 Franken; c. * Schwein 3.00 Franken; 3 IX D/633/2 d. * Schaf und Ziege 2.00 Franken; e. * Zicklein, Milchlamm 1.00 Franken; f. * Geflügel 0.18 Franken. 2 Der Entsorgungsbeitrag der Nutztierhalter wird pro Nutztier erhoben. Die ser errechnet sich aus den Gesamtkosten für die Entsorgung abzüglich des Kantonsbeitrags und der Gebühreneingänge. Er wird vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin festgelegt. Der Einzug erfolgt zusammen mit je nem der Viehsteuer. * 3 Der Entsorgungsbeitrag der Nutztierhalter wird pro Nutztier erhoben. Die ser errechnet sich aus den Gesamtkosten für die Entsorgung abzüglich des Kantonsbeitrags und der Gebühreneingänge. Der Einzug erfolgt zusammen mit jenem der Viehsteuer. 4 Der Entsorgungsbeitrag der Jäger und Jägerinnen beträgt 10 Franken pro gelöstes Patent. Art. 14 Verseuchte und seuchenverdächtige Tiere 1 Tierkörper, welche von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren stammen, sind gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin so zu beseitigen, dass kein Schaden entsteht. Art. 15 Tierfutter für Fleischfresser; Lagerräume 1 Die Abgabe von Tierkörpern, die Lagerung von tierischen Abfällen sowie die Herstellung von Tierfutter richten sich nach der Verordnung über die Ent sorgung von tierischen Nebenprodukten. 2 Das Departement erlässt Weisungen über die Voraussetzungen für die Ab gabe, Verarbeitung und Lagerung von Tierkörpern sowie tierischen Abfällen. Art. 16 Verhaltenspflichten 1 Ein Tierarzt oder eine Tierärztin, dem oder der eine Seuche oder ein Seu chenverdacht gemeldet wird, klärt den Sachverhalt unverzüglich ab und meldet ihn dem kantonstierärztlichen Dienst. 2 Er oder sie hat alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu ver hindern. 3 Ärzte oder Ärztinnen und Tierärzte oder Tierärztinnen, welche bei einem Patienten oder einer Patientin eine Zoonose diagnostizieren, melden dies unverzüglich dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und dem kantonstier ärztlichen Dienst. 4 Tierpfleger oder Tierpflegerinnen melden jeden Verdacht respektive Aus bruch einer seuchenhaften Erkrankung im Tierbestand dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin. Dieser oder diese veranlasst die Abklärung der Krankheitsursache. Im Falle einer Krankheit gemäss Artikel 11 des eidge nössischen Tierseuchengesetzes erstattet er oder sie Meldung beim kantonstierärztlichen Dienst. 4 IX D/633/2 Art. 17 Kosten bei Bekämpfungsmassnahmen; indirekte Kosten 1 Die Kosten für Schutz- und Heilimpfungen sowie andere prophylaktische und therapeutische Behandlungen werden vom Kanton übernommen, wenn sie der Verhütung oder Verminderung von Schäden gemäss Artikel 22 Ab satz 1 des Gesetzes dienen. 2 Zu den dem Tierhalter oder der Tierhalterin verbleibenden indirekten Kosten im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes gehören insbesonde re die Mithilfe bei der Seuchenbekämpfung, Ertragsausfälle sowie Verluste an Futter, Stroh und Düngemittel. Art. 18 Einsichtsrecht in Tierverkehrsdatenbank 1 Die Kantonspolizei verfügt über ein Einsichtsrecht in sämtliche Tierver kehrsdatenbanken. 4. Hundehaltung Art. 19 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial 1 Zu den Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gemäss Artikel 27 des Gesetzes gehören folgende Rassen: a. American Staffordshire Terrier; b. American Pit Bull Terrier; c. Bull Terrier; d. Staffordshire Bull Terrier; e. Rottweiler; f. Dobermann; g. Hovawart; h. Dogo Argentino; i. Cane Corso; j. Rhodesian Ridgeback; k. Deutscher Schäferhund; l. Belgischer Schäferhund; m. Mischlinge dieser Rassen. Art. 20 Mehrhundehaltung 1 Mehrhundehaltung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn mehr als ein Hund in derselben Wohneinheit länger als zwei Monate gehalten wird. Das gilt auch für Hunde, die auf verschiedene Personen re gistriert sind. 5 IX D/633/2 Art. 21 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Als Voraussetzung für die Haltung eines oder mehrerer Hunde mit erhöh tem Gefährdungspotenzial gilt grundsätzlich das Bestehen einer anerkann ten Prüfung über Gehorsam und Führigkeit (Art. 24 f.). Dieses Erfordernis entfällt, wenn eine Halterbewilligung eines anderen Kantons vorliegt. Zudem kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin in besonderen Fällen vom Erfordernis absehen, sofern Sicherheit der Tierhaltung und Beachtung des Tierschutzes anderweitig beurteilt werden können. 2 Für die Haltung von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a–f sowie Mischlingen mit Anteilen der betreffenden Rassen wird zudem vorausge setzt, dass der Halter oder die Halterin mindestens 18 Jahre alt ist und die Lebensführung eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Hundes er warten lässt. 3 Die Bewilligung zur Mehrhundehaltung wird erteilt, wenn kein spezielles Ri siko und keine Missachtung des Tierschutzes erkennbar sind. 4 Gehört zur Mehrhundehaltung mindestens ein Hund der in Artikel 19 aufge listeten Rassen, setzt die Bewilligungserteilung grundsätzlich voraus, dass alle Hunde die Prüfung über Gehorsam und Führigkeit bestanden haben. Stösst ein solcher Hund zu einer bereits bewilligten Hundegruppe, so bedarf es einer neuen Bewilligung. 5 Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung (Art. 37). Art. 22 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 1 Das Gesuch zur Erteilung der Bewilligung ist, sofern möglich, vor, spätes tens aber vierzehn Tage nach Übernahme des Hundes beim kantonstierärzt lichen Dienst einzureichen. Für aus anderen Kantonen oder dem Ausland zugezogene Hundehalter beträgt die Frist zur Gesuchseinreichung einen Monat seit Wohnsitznahme. 2 Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung (Art. 37). Art. 23 Gesuchsunterlagen 1 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Personenausweis; b. Sachkundenachweis 1, sofern benötigt; c. gültige Privathaftpflichtversicherung, die den Hund oder die Hunde in die versicherte Summe mit einschliesst. 2 Für die Bewilligung zur Haltung eines oder mehrerer Hunde gemäss Arti kel 21 Absatz 2 sind zusätzlich folgende Dokumente neuen Datums einzurei chen: a. Auszug aus dem Strafregister; b. Auszug aus dem Betreibungsregister; c. Handlungsfähigkeitszeugnis. 6 IX D/633/2 3 Innert 14 Tagen nach Erhalt nachzureichen sind: a. Sachkundenachweis 2; b. Bestätigung der bestandenen Prüfung gemäss den Artikeln 24 und 25. Art. 24 Anerkannte Prüfungen 1 Im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 gelten Prüfungen für Sport- und Ge brauchshunde der Schweizerischen und der Internationalen Kynologischen Gesellschaft (SKG/FCI) mit einem Prüfungsteil Unterordnung sowie be stimmte Spezialausbildungen für Hunde als anerkannt. Die anerkannten Prü fungen und Spezialausbildungen sind im Anhang aufgeführt. Art. 25 Prüfungsbestehen; fehlender Prüfungserfolg 1 Der Hund muss die Prüfung spätestens am Ende des zweiten Lebensjahres bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, prüft der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, ob die Haltung des Hundes unter Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit bewilligt werden kann. Andernfalls wird die Bewilligung verweigert. Art. 25a * Geltungsbereich der Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde auswärtiger Halter 1 Die Leinen- und Maulkorbpflicht gemäss Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes entfällt, wenn die auswärtigen Halter oder Halterinnen: a. von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben a–f sowie Mischlingen mit Anteilen der betreffenden Rassen über eine Erlaubnis des kantonstier ärztlichen Dienstes zum freien Ausführen verfügen; eine solche Erlaub nis wird Haltern und Halterinnen erteilt, welche die persönlichen Vor aussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 erfüllen und eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Halterbewilligung eines andern Kantons verfügen; zur Gesuchstellung sind die Unterla gen gemäss Artikel 23 einzureichen; b. von Hunden gemäss Artikel 19 Buchstaben g–l und deren Mischlingen eine Prüfung gemäss Artikel 24 bestanden haben oder über eine Hal terbewilligung eines anderen Kantons verfügen. 2 Die entsprechenden Nachweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen vorzuweisen. Art. 26 Melde- und Registrierstelle; Vereinbarung 1 Als Melde- und Registrierstelle für Hunde wird die Animal Identity Service AG (ANIS), Bern, bezeichnet. 2 Das Departement schliesst mit der ANIS die entsprechende Vereinbarung ab. 7 IX D/633/2 Art. 27 Stammdaten; Datenerfassung und Datenzugriff der Gemeinden 1 Als Stammdaten registriert werden die in Artikel 16 Absatz 3 der eidgenös sischen Tierseuchenverordnung aufgeführten Daten. 2 Das Departement kann in der Vereinbarung mit ANIS vorsehen, dass zu sätzlich zu den Daten gemäss Absatz 1 folgende Angaben registriert wer den: a. die Erlangung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Sachkundenach weise; b. die Erteilung der Bewilligung zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder zur Mehrhundehaltung mit dem Bewilli gungsdatum; c. Auflagen zur Hundehaltung. 3 Es kann für die Registrierung der Zusatzdaten eine andere Stelle vorsehen. Art. 28 Sachkundenachweise 1 Die Hundehalter sind verpflichtet, spätestens einen Monat nach Erwerb des Sachkundenachweises oder der Sachkundenachweise gemäss Arti kel 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung dem Einwohneramt der Wohngemeinde unaufgefordert eine Kopie zuzustellen. Art. 29 Zugriffsberechtigung weiterer Stellen 1 Der Glarner Kantonale Tierschutzverein sowie alle Inhaber oder Inhaberin nen von Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung als Tierärztin oder als Tierarzt im Kanton sind ermächtigt, Einzelabfragen in der ANIS vor zunehmen. 2 Umfassende Nutzungsrechte an den Dienstleistungen der Datenbank ha ben der kantonstierärztliche Dienst, das Departement und die Gemeinden. Art. 30 Meldepflichten des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin 1 Der Kantonstierarzt meldet der ANIS beziehungsweise der vom Departe ment bestimmten Stelle rechtskräftig verfügte Massnahmen zu verhaltens auffälligen Hunden. Art. 31 Hundetaxe; Zuschlag 1 Die von den Hundehaltern oder Hundehalterinnen jährlich zu entrichtende Taxe beträgt 55 Franken pro Hund ab dem sechsten Lebensmonat. 2 Personen, die Rennschlittenhunde zur eigenen Bestreitung von Rennen halten, und Züchter oder Züchterinnen von Rassehunden können anstelle der Einzeltaxe eine Gruppentaxe (Zwingerpauschale) entrichten. 3 Die Zwingerpauschale beträgt jährlich: a. für sechs bis elf Hunde 300 Franken; b. ab zwölf Hunden 500 Franken. 8 IX D/633/2 4 Die Einwohnerämter besorgen den Einzug. 5 Die Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung des Gemeindezuschlages. Art. 32 Übertragung von Hundetaxe und Zuschlag; Rückerstattung 1 Stirbt ein Hund oder wird er dauerhaft nach ausserhalb des Kantons ver bracht, können für ihn geleistete Tax- und Zuschlagszahlungen des laufen den Jahres auf einen neu angeschafften Hund übertragen werden. 2 Die hälftige Rückerstattung von Taxe und Zuschlag kann verlangt werden, wenn das betreffende Tier im ersten Halbjahr abgeht und nicht durch ein an deres ersetzt wird. Das Einwohneramt entscheidet über entsprechende Ge suche. Art. 33 Befreiungsgründe 1 Von Hundetaxe und Zuschlag befreit sind: a. aktive Blindenführhunde; b. Therapiehunde, die regelmässig im Einsatz sind und eine aktuelle Aus bildung des Vereins Therapiehunde Schweiz (VTHS) aufweisen; c. Diensthunde der Polizei mit einer Bescheinigung des Polizeikomman dos; d. aktive Katastrophen- und Flächensuchhunde mit einem gültigen Aus weis des Schweizerischen Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) über die Einsatzfähigkeit; e. Lawinenhunde und Geländesuchhunde mit einer gültigen Bescheini gung der Alpinen Rettung Schweiz oder einem gültigen Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen absolvierten Prüfung in der Klasse der Lawinenhunde gemäss Leistungsheft der SKG, Leis tungsklassen III gemäss Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG) beziehungsweise der FCI (IPO); f. Hunde der Wildhüter zur Ausübung ihres Berufes; g. geprüfte Schweisshunde gemäss jährlicher Liste der Jagdverwaltung, die dem jagdlichen Pikettdienst zur Nachsuche zur Verfügung stehen; h. nach SKG-Normen geprüfte Gebrauchshunde der Leistungsklassen III gemäss VPG beziehungsweise IPO, sofern sie jährlich die Prüfung be stehen und im Bedarfsfall dem Kanton zur Verfügung stehen; i. Diensthunde der Armee mit einem Verbal für Militärhunde sowie einer Militärhundemarke; j. ausgebildete Herdenschutzhunde. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin entscheidet über entspre chende Gesuche. 9 IX D/633/2 5. Gebühren und Entschädigungen Art. 34 Gebühren 1 Die Gebühren für Verwaltungsentscheide richten sich nach der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungs rechtspflege1). 2 Die Gebühren für Dienstleistungen, die mit einem über die Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verbunden sind, werden nach Personal-, Sach und weiterem Aufwand erhoben. Art. 35 Entschädigung Dritter für Leistungen im Auftrag des Kantons 1 Für tierärztliche Leistungen im Auftrag des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin, die nicht mit einer Pauschale gemäss den Absätzen 2 und 3 entschädigt werden, gilt ein Stundenansatz von 95 Franken. 2 Für die nachfolgenden tierärztlichen Auftragsleistungen werden Pauscha len entrichtet: a. Sektion eines Grosstieres 81 Franken; b. Sektion eines Kleintieres 53 Franken; c. Grundtaxe Bestandesbesuch / -kontrolle 33 Franken; d. Abortuntersuch gemäss eidgenössischer TSV 78 Franken; e. Abortmeldung an kantonstierärztlichen Dienst 17 Franken; f. Blut- / Milchprobenerhebung Rindvieh und Pferde / Probe 9 Franken; g. Tuberkulinisierung / Stück (inkl. Tuberkulin / exkl. Grundtaxe / inkl. Kontrolle) 8 Franken; h. Blutprobenerhebung bei Ziege und Schaf / Probe 8 Franken. 3 Impfstoffe sowie Medikamente, die dem beauftragten Tierarzt oder der be auftragten Tierärztin nicht vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, wer den zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 Prozent entschädigt. 4 Für nichttierärztliche Leistungen im Auftrag des kantonstierärztlichen Dienstes gilt ein Stundenansatz von 50 Franken. 5 Für Leistungen gemäss den Absätzen 1 und 4 können zusätzlich Spesen von 80 Rappen pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt werden. 6. Rechtsschutz Art. 36 1 Zur Erhebung der Entsorgungsgebühren und der Entsorgungsbeiträge ge mäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Rechnungen als Verfügungen ausgestaltet. 2 Gegen diese Rechnungen kann binnen 30 Tagen beim Kantonstierarzt oder bei der Kantonstierärztin Einsprache erhoben werden. 1) GS III G/2 10 http://gesetze.gl.ch/data/III-G.2/de IX D/633/2 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 37 Bewilligungspflicht von Hundehaltungen 1 Für bereits gehaltene Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Art. 19) und für bestehende Mehrhundehaltungen (Art. 20) muss innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bewilligungsgesuch eingereicht wer den. Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen richten sich sinngemäss nach Artikel 23. 2 Für Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial, die vor dem 1. Juli 2013 ge boren sind, entfällt die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens einer an erkannten Prüfung gemäss den Artikeln 24 und 25. Die Bewilligung wird er teilt, wenn kein spezielles Risiko und keine Missachtung des Tierschutzes erkennbar sind. 3 Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; an dernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Aufla gen zum Schutz der Allgemeinheit. Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden folgende Erlas se aufgehoben: a. kantonale Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz;1) b. Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern;2) c. Beschluss vom 18. November 1996 über die Hundetaxen;3) d. Verordnung über die Bezeichnung und Nutzung des Hunderegisters (Hundedatenbank).4) Art. 39 Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. A1. Anhang: Anerkannte Prüfungen Art. A1-1 Liste 1 Als anerkannte Prüfungen im Sinne von Artikel 24 gelten: 1. Hundehalterbrevet (HHB); 2. Begleithund (BH); 3. Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VPG); 1) GS IX D/633/2 2) GS IX D/633/3 3) GS VI C/4/6 4) GS IX D/633/4 11 http://gesetze.gl.ch/data/IX-D.633.4/de http://gesetze.gl.ch/data/VI-C.4.6/de http://gesetze.gl.ch/data/IX-D.633.3/de http://gesetze.gl.ch/data/IX-D.633.2/de IX D/633/2 4. Sanitätshunde (SanH); 5. Schutzhundeausbildung (SchH); 6. International anerkannte (Schutz-)Hundeausbildung (Mondioring); 7. Gehorsamkeitsprüfung (Obedience); 8. Lawinenhund (LawH); 9. Katastrophenhund (KH); 10. Wasserarbeitshund (WAH). 2 Ebenso anerkannt sind: 1. Jagdhunde mit erfüllter Anlageprüfung; 2. Dienst- und Einsatzhunde von Polizei, Militär, REDOG, SAC und Zoll; 3. Blindenführhunde; 4. Therapie- und Assistenzhunde. 12 IX D/633/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 11.02.2014 11.02.2014 Art. 25a eingefügt SBE 2014 04 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, e. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 1, f. geändert SBE 2014 11 22.04.2014 01.01.2014 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2014 11 13 IX D/633/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 13 Abs. 1, a. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, b. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, c. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, d. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, e. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 1, f. 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 13 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 11 Art. 25a 11.02.2014 11.02.2014 eingefügt SBE 2014 04 14

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