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Laws of Switzerland

Ordinance relating to the Building Law

Made 1986-03-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Verordnung zum Baugesetz (BauV).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, land-use planning, policy/planning, land consolidation, land subdivision, urban land, authorization/permit, enforcement/compliance

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 1 700.010 Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 17. März 19861 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG),2 beschliesst: l. Planungsrecht 1. Bezirksrichtplan Art. 13 2. Zonenplan Art. 2 Eigentümer* eines im Bezirk gelegenen Grundstückes haben das Recht, beim Be zirksrat eine ihr Grundstück betreffende Änderung des Zonenplanes zu beantragen. Lehnt der Bezirksrat den Antrag ab, so hat er ihn der Standeskommission zur Vor prüfung und der nächsten Bezirksgemeinde zum Entscheid vorzulegen, sofern seit der letzten Zonenplanrevision mindestens drei Jahre verflossen sind. 3. Quartierplan Art. 3 1Über die Einleitung des Quartierplanverfahrens entscheidet der Bezirksrat. 2Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn dies wenigstens die Hälfte der Grundeigen tümer, denen mindestens die Hälfte der mit Quartierplan zu erschliessenden Fläche gehört, beantragt. 3Die Quartierplanung ist in der Regel mit einer Baulandumlegung zu verbinden. 1 Mit Revisionen vom 29. November 1988, 12. März 1990, 15. Februar 1993, 25. Oktober 1993, 19. Juni 1995, 15. September 1997, 30. November 1999, 24. Juni 2002, 24. November 2003, 25. Oktober 2004 und 15. Juni 2009. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Aufgehoben durch GrRB vom 24. November 2003. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Einleitung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 2 Art. 4 1Für Quartierpläne ohne Baulandumlegung gilt das in Art. 35 BauG bezeichnete Verfahren. 2Für Quartierpläne mit Baulandumlegung gelten die Art. 14 ff. dieser Verordnung. Art. 5 1Der Quartierplan besteht aus Plan und Reglement. 2Der Plan hat den Massstab 1:500 oder 1:1’000 aufzuweisen und über den derzeiti gen Stand der Eigentumsverhältnisse Auskunft zu geben. 3Auf den Erlass eines Reglementes kann in Ausnahmefällen verzichtet werden. Art. 6 1Wesentliche Vorteile im Sinne von Art. 48 Abs. 4 BauG erwachsen insbesondere aus Quartierplanvorschriften, die gegenüber dem kantonalen Recht oder der Be zirkszonenordnung eine grössere Ausnutzung des Quartierplangebietes und seiner Parzellen gestattet. 2Die Anteile der interessierten Grundeigentümer dürfen die Kosten des Quartier planverfahrens nicht übersteigen. Art. 7 1Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Quartierplanes ist den kostenpflichti gen Grundeigentümern ein Kostenverteiler zuzustellen, aus dem die Gesamtkosten des Quartierplanes, die Gesamtsumme aller Grundeigentümerbeiträge und jedes einzelne Treffnis ersichtlich ist. 2Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Grundeigentümer gegen den Kostenverteiler beim Bezirksrat Einsprache erheben und dabei seine grundsätzliche Kostentra gungspflicht oder die Höhe seines Treffnisses bestreiten. 3Der Bezirksrat sucht, die Einsprache gütlich zu regeln. Wo keine gütliche Einigung möglich ist, entscheidet der Bezirksrat. Art. 8 1Die Fälligkeit der Kostenanteile tritt 30 Tage nach Genehmigung des Quartierpla nes durch die Standeskommission auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs erhoben wurde. 2Ergibt die endgültige Veranlagung, dass ein geringerer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird der Überschuss von Amtes wegen zurückerstattet; ergibt sich dagegen, dass ein höherer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird die Nachforderung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des letzten Entscheides fällig. Verfahren Form Kostentragung Veranlagung Fälligkeit und Zinspflicht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 3 700.010 3Fällige Beiträge unterliegen ohne Mahnung einem Verzugszins gemäss der kanto nalen Steuergesetzgebung. Gleicherweise ist für zuviel bezahlte Beiträge ein Vergü tungszins seitens des Bezirkes geschuldet. II. Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung 1. Erschliessung A. Erschliessungsanlagen Art. 9 Als Erschliessungsanlagen gelten namentlich: – Strassen und Wege samt den dazugehörenden Nebenanlagen; – Kanalisationsleitungen für Schmutz- und Regenwasser; – Wasserleitungen für Trink-, Brauch- und Löschwasser; – Zuleitung für Gas und Elektrizität einschliesslich Trafostationen; – Zuleitungen für Telefon, Kabelfernsehen etc. B. Etappenweise Erschliessung Art. 10 Mit Quartierplan kann die etappenweise Erschliessung eines Quartierplangebietes vorgesehen werden, wobei jede Etappe für sich erschlossen und abgerechnet wird. C. Erschliessungsbeiträge und Gebühren Art. 111 1Die Beiträge für die Erschliessung eines Quartierplangebietes dürfen gesamthaft die Projektierungs-, Erstellungs-, Rechtsauslösungs- und Landerwerbskosten nicht übersteigen und sind im Rahmen eines Perimeterverfahrens geltend zu machen. 2Für die Verteilung der Beitragslast auf die einzelnen Grundstücke sind vor allem zu berücksichtigen: – die Lage des Grundstückes zur Erschliessungsanlage; – die Grösse des erschlossenen Grundstückes; – die Nutzungsmöglichkeiten. 3Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass die Versorgungs und Entsorgungsanlagen längerfristig selbsttragend sind. 4Die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge tritt 30 Tage nach der Erstellung des Werkes auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 5) durch GrRB vom 24. No vember 2003. Bemessungs grundsätze und Stundung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 4 erhoben wurde. Im übrigen gelten die Abs. 2 und 3 von Art. 8 dieser Verordnung sinngemäss. 5Werden Erschliessungsbeiträge gemäss Art. 39 Abs. 3 BauG gestundet, so sind sie in der Regel zum Satz der 1. Hypothek der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen. Weitere Einzelheiten zum Umfang und Verfahren der Stundung werden von der Standeskommission geregelt. Art. 121 1Für die strassenmässige Erschliessung sind die Bestimmungen der Strassenge setzgebung im Weiteren sinngemäss anwendbar. 2Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen, Anschluss- und Benützungsgebühren für Abwasseranlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Gewässerschutz. 3Beiträge und Gebühren an Energie- und Wasserversorgungsanlagen werden von den zuständigen Versorgungsträgern geregelt. Die Bemessungsgrundsätze nach Art. 11 dieser Verordnung sind zu beachten. 2. Baulandumlegung Art. 13 1Die Eröffnung des Baulandumlegungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Be zirksrates. 2Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Grundeigentümer, denen wenigstens die Hälfte des von der Baulandumlegung zu ordnenden Gebietes gehört, dieselbe beantragt. Art. 142 1Der Beschluss des Bezirksrates auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens mit Baulandumlegung und gegebenenfalls Neuzuteilung von Parzellen wird den betei ligten Grundeigentümern mit der Einladung zu einer Aussprache schriftlich mitge teilt. Die Grundeigentümer können ihre Wünsche sofort oder innert zehn Tagen schriftlich bekanntgeben. 2Der Vorschlag für die Neuzuteilung der Grundstücke, die Bereinigung der be schränkten dinglichen Rechte, die Entschädigungen und die Verlegung der Kosten des Verfahrens wird den Beteiligten mündlich oder schriftlich bekanntgegeben. Die se können ihre Einwendungen bei mündlichen Verhandlungen sogleich, jedenfalls aber innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme mitteilen. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Abgeändert (Abs. 7) durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Vorrang der Spezialgesetz gebung Einleitungs beschluss Baulandum legung mit Quar tierplan Verfahren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 5 700.010 3Der Bezirksrat beschliesst über die bereinigte Vorlage und teilt seine Beschlüsse den Beteiligten schriftlich mit. 4Der Quartierplan, nicht aber Baulandumlegung und Kostenverteiler, wird der Stan deskommission zur Vorprüfung vorgelegt und anschliessend öffentlich aufgelegt (Art. 30 BauG). 5Während der Auflagefrist kann gegen den Quartierplan schriftlich Einsprache erho ben werden; die beteiligten Grundeigentümer können zudem gegen die Bauland umlegung und die Kostenverteilung schriftlich Einsprache erheben. 6Einsprachen werden vom Bezirksrat entschieden. 7Der Quartierplan ist zusammen mit der vom Bezirksrat genehmigten Baulandumle gung mit Neuzuteilung der Parzellen der Standeskommission zur Genehmigung zu unterbreiten. 8Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird nebst dem Quartierplan die Baulandumlegung (Neuzuteilung der Parzellen, Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Verlegung der Grundpfänder) rechtskräftig und ist im Grundbuch von Amtes wegen einzutragen. Für die Eintragung im Grundbuch dürfen keine Ge bühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid über Entschädigungen und Verfahrenskosten. Art. 151 1In die Landumlegung eines Quartiers werden in der Regel sämtliche im Wesentli chen noch nicht überbauten Grundstücke einbezogen und neu eingeteilt. Die be schränkten dinglichen Rechte und die Grundpfänder sind zu bereinigen. 2Das für Strassen, Wege und Plätze, öffentliche Kinderspielplätze sowie andere öffentliche Bauten und Anlagen benötigte Land ist von der Gesamtfläche abzuzie hen. In der Regel soll der Abzug 20 Prozent nicht übersteigen, soweit der Bezirk nicht eigenes Land einwerfen kann. 3Jeder Beteiligte, der ein Grundstück einwirft, das sich nach seiner Grösse und Lage zur Überbauung eignet, hat Anspruch auf Zuteilung eines neuen Grundstückes. Dieses soll nach dem in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Abzug im Verhältnis zu den anderen Liegenschaften gleichwertig sein. Bisher mit dem Grundstück verbun dene Vorzüge und Nachteile sind möglichst zu berücksichtigen. 4Jeder Beteiligte hat das neu zugeteilte Grundstück mit den bereinigten beschränk ten dinglichen Rechten zu übernehmen. 5Die grundpfandversicherten Gläubiger haben die den Pfandschuldnern neu zuge teilten Grundstücke anstelle der abgetretenen als Pfand anzunehmen. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Grundsätze Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 6 Art. 16 1Den Landumlegungen ist ein Plan im Massstab von 1:500 oder 1:1’000 zugrunde zu legen, der über den derzeitigen Stand der Eigentumsverhältnisse Kenntnis gibt. Hiefür ist, wo eine Grundbuchvermessung besteht, eine beglaubigte Kopie des Grundbuchplanes zu verwenden. 2Ein von der Urkundsperson beglaubigtes Verzeichnis hat über die Grundeigentü mer und die beschränkten dinglichen Rechte Auskunft zu geben. 3Der Entwurf für einen gleichzeitig durchgeführten Quartierplan hat auf den Vor schlag für die Baulandumlegung Rücksicht zu nehmen. 4Der Vorschlag für die Landumlegung hat Auskunft zu geben über: a) den Flächeninhalt der bestehenden und neu zuzuteilenden Parzellen unter ge nauer Angabe des Abzuges für Strassen, Wege, Plätze sowie andere öffentli che Bauten und Anlagen; b) allfällige Entschädigungen der Grundeigentümer; c) die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte und die Verlegung der Grundpfänder; d) die Höhe der Verfahrenskosten und ihre Verteilung auf die Beteiligten und inte ressierten Grundeigentümer. Art. 171 1Die Eigentümer, deren Grundstücke sich nicht zur Überbauung eignen, werden mit Geld abgefunden. Der Entschädigung ist der realisierbare Verkehrswert zugrunde zu legen. Ausnahmsweise können solchen Eigentümern Anteilsrechte an einem Grundstück – allenfalls verbunden mit dem Anrecht auf ein Stockwerkeigentum – zugeteilt werden. 2Das für Erschliessungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze benötigte Land ist nicht zu entschädigen. 3Unerhebliche Vor- und Nachteile, die sich für einen Grundeigentümer durch Neuzu teilung ergeben, werden nicht ausgeglichen. Wesentliche Vor- und Nachteile wie z.B. die Aufhebung einer Baubeschränkung oder die Einräumung einer wirtschaft lich besonders begehrten Lage sind unter den Beteiligten zu entschädigen. 4Wenn über den Anspruch und die Höhe der Entschädigungen keine Vereinbarung zustande kommt, wird hierüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz (EntG) ent schieden. Art. 18 1Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Quartierplankosten einerseits und aus den Landumlegungskosten anderseits. 1 Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Darstellung und Inhalt Entschädigungen Verfahrens kosten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 7 700.010 2Hinsichtlich der Quartierplankosten sind die Art. 6 ff. dieser Verordnung anwendbar. 3Die Kosten der Landumlegung tragen die beteiligten Grundeigentümer nach Mass gabe der ihnen erwachsenden, allfällige Nachteile übersteigenden Vorteile. Eigen tümer bereits überbauter Grundstücke, die nicht in die Landumlegung einbezogen werden, können zur Kostentragung beigezogen werden, wenn ihre Grundstücke durch die Umlegung wesentliche Vorteile erhalten. 4Für die Fälligkeit der Landumlegungskosten gilt Art. 8 dieser Verordnung sinnge mäss. Art. 191 Bei einer Baulandumlegung gemäss Art. 40 BauG, die mit keinem Quartierplan ver bunden ist, gelten die Art. 14 ff. dieser Verordnung, soweit sie sich mit der Bauland umlegung befassen, sinngemäss. 3. Grenzbereinigung Art. 20 1Die Grenzbereinigung erfolgt durch Flächenausgleich. 2Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Grundeigentümer. 3Kommt über den Ausgleich oder die Verfahrenskosten keine gütliche Einigung zu stande, so entscheidet der Bezirksrat. III. Baurecht 1. Kantonale Bauvorschriften A. Abbruch und Wiederaufbau2 Art. 20a3 1Der Abbruch einer Baute, die gestützt auf Art. 4 BauG wieder aufgebaut werden soll, darf nicht erfolgen, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt. 2Wiederaufbauten müssen grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie treten, in Grösse, Standort und äusserer Erscheinung, ausserhalb der Bauzonen auch in ihrer Nutzungsart, entsprechen. Art. 4 Abs. 2 BauG bleibt vorbehalten. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Eingefügt (Untertitel A, Verschiebung der nachfolgenden Untertitel) durch GrRB vom 19. Juni 1995. 3 Eingefügt (Art. 20a) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Baulandumle gung ohne Quar tierplan Abbruch und Wiederaufbau Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 8 B. Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes Art. 21 Dacheinschnitte und -aufbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die architektonische Gestaltung und die Materialwahl gut in das Gesamtbild des Baues einordnen. Art. 221 Fernsehaussenantennen und Parabolspiegel sind an geschützten Objekten und in Ortsbildschutzzonen bewilligungspflichtig. Art. 232 1Die Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ist nur innerhalb der vom Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt) bewil ligten Sammelstellen zulässig. 2Die Betreiber von Sammelstellen sind zur Annahme von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten verpflichtet. 3Das Departement bestimmt in seiner Bewilligung die Gestaltung und die Betriebser fordernisse dieser Sammelstellen und genehmigt die entsprechenden Tarife. Art. 24 1Firmenanschriften kennzeichnen den Standort eines Produktions- oder Dienstleis tungsbetriebes mit Firmennamen, gegebenenfalls mit Branchenhinweis und Firmen signet. 2Eigenreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und der gleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang ste hen. 3Fremdreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und der gleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 4Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe, z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten, angebracht ist. 1 Abgeändert durch GrRB vom 15. September 1997. 2 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 19. Juni 1995 und 25. Oktober 2004. Dacheinschnitte und -aufbauten Antennen Ablagerungs stellen Anschriften, Reklamen und Anschlagstellen a) Begriffe Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 9 700.010 Art. 251 1Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Firmenan schriften und Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind, und erlässt Vorschriften über die je Gebäude höchstzulässige Anzahl und Grösse derselben. 2Das Anbringen von Anschlagstellen ist bewilligungspflichtig. 3Fremdreklamen sind nur an Anschlagstellen zulässig. 4Der Bezirksrat setzt Bewilligungs- und Benützungsgebühren fest und erlässt für die öffentlichen Anschlagstellen besondere Benützungsvorschriften, die der Genehmi gung durch das Departement bedürfen. 5Die Strassengesetzgebung sowie strengere Bestimmungen der Bezirke für die Ortsbildschutzzonen bleiben vorbehalten. C. Feuer- und Blitzschutz Art. 26 und Art. 26a2 D. Schutz der Umgebung Art. 27 Es ist verboten, Wasser auf öffentliche Strassen und Plätze zu leiten. E. Schutz der Gesundheit Art. 28 1Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen genügend belichtet und lüftbar sein. 2Wohnungen, Separatzimmer, gewerbliche und andere Arbeitsräume, die voneinan der unabhängig vermietet oder verkauft werden können, sind hinsichtlich Konstruk tion sowie Schall- und Wärmedämmung so zu erstellen und zu erhalten, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung durch den bei ihrer Benützung üblicherweise auftre tenden Lärm vermieden wird. 3Unterirdische Bauten bzw. Bauteile sind gegen eindringende Feuchtigkeit ausrei chend abzusperren. 4Die Standeskommission kann weitere Vorschriften über den Schutz der Gesundheit erlassen. 1 Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 19. Juni 1995 und 25. Oktober 2004. 2 Eingefügt (Art. 26a) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Aufgehoben durch Feuerschutzverordnung vom 30. November 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000). b) Vorschriften Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 10 F. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte Art. 291 1Neu- und Umbauten mit erheblichem Publikums- und Klientenverkehr wie Büroge bäude, Geschäftshäuser, Betriebe des Gast- und Unterhaltungsgewerbes, Schulen, Spitäler, Heime, Praxen, Kirchen, Freizeit-, Kultur- und Sportanlagen sowie Ver kehrsanlagen sind, soweit zumutbar, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sind. 2Bei Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dieses Artikels ist eine angemessene Zahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge von Behinderten zu erstellen. 3Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für das behinder tengerechte Bauen verbindlich erklären. Art. 29a2 1Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen haben einen behindertengerechten Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss so zu gestalten, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewoh ner angepasst werden können. 2Abstellplätze für Motorfahrzeuge müssen im Bedarfsfall in angemessener Zahl den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden kön nen. 3Werden Liftanlagen eingebaut, müssen sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sein. Wenn kein Lift eingebaut wird, muss wenigstens die Möglichkeit des nachträglichen Einbaus eines Treppenliftes gewährleistet sein. 4Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für den anpass baren Wohnungsbau verbindlich erklären. Art. 29b Beim Neubau von gemeinsamen Aussenanlagen mehrerer Wohnbauten ist sicher zu stellen, dass Verbindungswege sowie der Zugang zu Einrichtungen wie Sand kästen und Grillstellen im Bedarfsfall behindertengerecht angepasst werden kön nen, soweit dies auf Grund der topographischen Verhältnisse nicht zu einem unver hältnismässigen Aufwand führt. 1 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. 2 Eingefügt (Art. 29a und b) durch GrRB vom 24. November 2003. Behindertenge rechtes Bauen Anpassbarer Wohnungsbau Aussenanlagen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 11 700.010 G. Plätze Art. 30 1Für Wohnbauten ist je Wohnung, für Dienstleistungs- und Gewerbebauten je zwei Arbeitsplätze ein Autoabstellplatz oder eine Garage auf Privatgrund zu erstellen. Garageausfahrten nach Art. 34 Abs. 3 dieser Verordnung gelten nicht als Abstell plätze. 2Für Bauten mit besonderem Publikumsandrang wie Hotels, Restaurants, Verkaufs stellen, besondere Gewerbebauten und dergleichen sowie für Grossbauten jeglicher Art ist die Anzahl der Parkplätze den Bedürfnissen entsprechend den besonderen Vorschriften der Standeskommission durch den Bezirksrat festzulegen. 3Bei Einstellgaragen für mehr als fünf Fahrzeuge können mechanische Lüftungsan lagen vorgeschrieben werden. 4Der Bezirksrat bestimmt die gemäss Art. 58 Abs. 2 BauG zu leistenden Ersatzab gaben und legt diese in einen Parkplatzfonds. Dieser dient dem Bau und Unterhalt von Parkplatzanlagen abseits der öffentlichen Fahrbahnflächen. Art. 31 Für Abfuhrgut sind geeignete Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen. Wo die Verhältnisse es erfordern, kann die Aufstellung von Containern angeordnet werden. H. Gestaltungsvorschriften Art. 321 1Veränderungen zur Anpassung des Terrains an Bauten sind im minimal erforderli chen Ausmass zulässig. 2Der natürliche Abfluss des Oberflächenwassers darf durch bauliche Massnahmen nicht beeinträchtigt werden. Eine allfällige Beeinträchtigung ist durch den Verursa cher zu beheben. 3Terrainveränderungen sind an der Grenze von Grundstücken aufeinander abzu stimmen. 4Ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn sind Böschungen und Abgrabun gen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0,5 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überstiegen wird. Mit Quartierplan können abwei chende Regelungen getroffen werden. 5Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1,5 m ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn erstellt werden, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 0,5 m einhalten. Sind höhere Stützmauern unumgänglich, haben sie 1 Abgeändert (Abs. 5) und angefügt (Abs. 6) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 5) durch GrRB vom 24. November 2003. Abstellplätze für Motorfahrzeuge Abstellplätze für Abfuhrgut Terrainver änderungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 12 ohne andere Vereinbarung mit den Nachbarn bzw. vorbehältlich einer anderen Re gelung im Quartierplan von der Grenze einen Abstand im Umfang ihrer Höhe einzu halten; die Baubewilligungsbehörde kann zudem Material- und Ausführungsart vor schreiben. 6Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stützmauern nach der Strassengesetzgebung. Art. 331 1Freistehende feste Einfriedungen (volle oder durchbrochene Mauern und Zäune) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nach barn auf die Grenze gesetzt werden. Sie dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überstei gen. 2Grünhecken (Lebhäge) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gepflanzt werden. Ohne Einwilligung des Nachbarn dürfen sie eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. 3Die Abstände von Einfriedungen und Grünhecken gegenüber Strassen richten sich nach der Strassengesetzgebung. 4Massgebendes Niveau für die Messung der Höhen ist das Terrain an der Grund stückgrenze. Bei ungleicher Höhe gilt das tiefere Niveau. Art. 34 1Garageausfahrten auf Strassen und Trottoirs sind eben anzulegen. Eine Steigung oder Neigung von mehr als fünf Prozent ist bei Strassen ohne Trottoirs 1,5 m hinter dem Fahrbahnrand und bei Strassen mit Trottoirs 1 m hinter dem Trottoirrand zuläs sig. Die Steigung darf höchstens zwölf Prozent betragen. 2Die freie Sicht muss 2,5 m hinter der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45 Grad gewährleistet sein. 3Garageausfahrten sind in der Regel so anzulegen, dass die Fahrzeuge vor der Ga rage abgestellt werden können, ohne Trottoir oder Fahrbahn in Anspruch zu neh men; sie müssen wenigstens 5 m tief sein. I. Höhere Bauten Art. 352 Für Bauten mit mehr als vier Geschossen sind besondere Bau- und Gestaltungs vorschriften in einem Quartierplan notwendig. 1 Ergänzt (Abs. 1) und eingefügt (Abs. 3) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert durch GrRB vom 29. November 1988. Einfriedungen zwischen priva ten Grundstü cken Garage ausfahrten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 13 700.010 K. Grossbauten und Verkaufsstellen Art. 361 1Grossbauten dürfen nur in den Bauzonen unter Ausschluss der Wohn- und Freihal tezonen erstellt werden. Zur Verhinderung von Immissionen kann der Bezirksrat besondere Anordnungen verfügen, insbesondere bezüglich Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs. 2Sofern die Bezirke im Baureglement nichts anderes festlegen, gelten als Grossbau ten unter anderem Verkaufsstellen mit gesamthaft mehr als 250 m2 Nettoverkaufs fläche. 3Vorbehältlich einer anderen Regelung durch den Bezirk können Verkaufsstellen mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 250 m2 nur aufgrund eines Quartierplanes bewilligt werden. 4Für die Berechnung der Nettoverkaufsfläche werden jene Bruttogeschossflächen berücksichtigt, die dem Kunden zugänglich sind, zuzüglich Bedienungs-, Pult-, Ge stell- und Auslageflächen. Bei Ausstellungsräumen für Möbel, Motorfahrzeuge und dergleichen gilt nur die Hälfte der effektiven Verkaufsfläche als Nettoverkaufsfläche im Sinne dieser Vorschriften. 5AIs Verkaufsstellen gelten ein oder mehrere Unternehmen, deren Nettoverkaufsflä chen in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen und die unter sich eine bau liche oder planerische Einheit bilden. 6Ein Grundstück, auf welchem eine Grossbaute erstellt werden soll, gilt nur dann als erschlossen, wenn die Kapazität der benachbarten öffentlichen Strassen für den zu erwartenden zu- und abfliessenden Verkehr ausreicht. Die Einmündung einer Er schliessungsstrasse hat den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genügen. 2. Vorschriften der Einzelbauweise A. Ausnützungsziffer Art. 37 1Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Ge schossflächen zur reinen Grundstückfläche. 2Bei der Ermittlung der nutzbaren Geschossfläche gilt das Aussenmass (Bruttoge schossfläche). Abstellflächen bis zu 3 m2 in Wohnungen, nicht gewerblich genutzte Estrichräume und Kellerabteile sowie offene Balkone und Nischen werden nicht angerechnet; ebenso nichtgewerbliche Garagen, soweit sie in einem angemesse nen Verhältnis zur Nutzfläche stehen. Wintergärten und schliessbare Balkone sind nicht mitzurechnen. 1 Abgeändert (Abs. 2 und 3) und aufgehoben (Abs. 7) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Begriff Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 14 3Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht aus genutzte, in einer Bauzone liegende Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trottoirs benötigten sowie der mit öffentli chen Gewässern belegten Fläche. 4Bei der Parzellierung dürfen die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nicht um gangen werden. Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zuläs sig, hat der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entstandene Mehrnutzung als bereits ausgenützte Grundstücksfläche dem Bezirksrat anzuzei gen. Art. 381 1Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer: – in der Zone W2: 0,5 – in der Zone W3: 0,65 – in der zweigeschossigen 0,8, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,5 betragen darf. – in der dreigeschossigen 1,0, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,65 betragen darf. 2Die Bezirke sind befugt, für andere Zonen Ausnützungsziffern festzulegen und un ter sichernden Bestimmungen auf die Ausnützungsziffer in der Zone W2 zu verzich ten. Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden. Art. 38a2 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen. B. Geschosszahl und -höhe Art. 393 Als Vollgeschoss zählen: a) Dachgeschosse, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: – durchbrochene Dachfläche von mehr als einen Drittel der Trauflänge; – Kniestock von mehr als 0,5 m Höhe; – Steildach mit einer Neigung von über 45 Grad. 1 Abgeändert durch GrRB vom 12. März 1990 (Abs. 3). Aufgehoben und ersetzt durch GrRB vom 15. Februar 1993. 2 Eingefügt durch GrRB vom 15. Juni 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010). 3 Abgeändert (lit. a und c) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 24. November 2003. Allgemeine Vor schriften Energiegerechte Bauweise Begriff Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 15 700.010 b) Attikageschosse über einem Flachdach, wenn ihre Bruttofläche mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt und wenn sie nicht allseitig vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dach fläche unter einem Winkel von 45 Grad zurückliegen, ausgenommen technische Aufbauten wie Lifte und Treppenhäuser. c) Sockel- und Kellergeschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen ab Ni veaupunkt, um mehr als 1,5 m überragen. In Hanglagen von mehr als 10% Nei gung gilt ein Sockel oder Kellergeschoss als Vollgeschoss, wenn dessen talsei tige Fassade das gestaltete Terrain im Mittel um 2 m überragt, wobei eine Aufschüttung bis 0,5 m zulässig ist. Die Geschosszahl wird bei Hanglagen von mehr als 10 Prozent Neigung an der talseitigen Fassade bestimmt. Art. 40 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe und die Geschosszahl für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen. Art. 411 1Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse. 2Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. 3In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden. C. Grenz- und Gebäudeabstand a. Grenzabstand Art. 42 Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der am weitesten vorsprin genden Fassadenfläche und der Grundstücksgrenze. 1 Abgeändert durch GrRB vom 29. November 1988 (Abs. 2). Angefügt (Abs. 3) durch GrRB vom 24. November 2003. Messweise bei gestaffelten Bau ten Einzelne Vor schriften Begriff Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 16 Art. 43 1Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite). 2Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite). 3Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gebäudehöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei Ost West-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet der Bezirksrat sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes. Art. 441 Offene und geschlossene Hauseingänge, Dachvorsprünge sowie Erker, Wintergär ten und Balkone werden nur soweit mitgerechnet, als ihre Ausladung 2 m über steigt. Offene und geschlossene Hauseingänge sowie Erker, Wintergärten und Bal kone werden auch dann mitgerechnet, wenn sie – ohne eine Ausladung von 2 m zu überschreiten – bei einem einzelnen Geschoss mehr als die Hälfte der Fassaden länge einnehmen. Art. 452 1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechen den Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 2Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung des Bezirksrates Bauten an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Bauten an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen Anbau vermutet. 3Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der betroffe nen Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Ein tragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Art. 46 1Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: 1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 24. November 2003. Grosser und kleiner Grenzab stand Besondere Messvorschriften Ungleiche Grenzabstände und Grenzbauten Einzelne Vor schriften Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 17 700.010 Kleiner Grosser Grenzabstand Grenzabstand a) in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander: 4 m 4 m b) in der zwei- und dreigeschossigen Wohn zone sowie in der Wohn- und Gewerbezone, soweit lit. a oder c nicht zutreffen: 4 m 8 m c) in der Wohn- und Gewerbezone für reine Wohnbauten untereinander: 5 m 10 m d) in der Gewerbe- und Industriezone: halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m. 2Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Bauten in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten. 3Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. 4Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung. b. Gebäudeabstand Art. 47 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. Bei verschiedenen Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. Art. 48 Steht auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften dieser Verordnung zu nahe an der Grenze liegender Bau, so kann ein geringerer Gebäudeabstand be willigt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygieni schen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist der Be zirksrat befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen. Begriff Ausnahmen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 18 c. Besondere Abstandsvorschriften Art. 491 1Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50 m2 Grund fläche, 10 m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4,5 m bei Schräg dächern bzw. höchstens 3 m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nebenbauten dürfen weder als Wohnung, noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet wer den. 2An- und Nebenbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Nebenbauten gelten gegenüber einem Hauptgebäude auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände. 3Als Kleinstbauten gelten Bauten, die der Lagerung von Gerätschaften oder der Un terbringung von Tieren dienen und die Masse von 10 m2 Grundfläche, 4 m Gebäu delänge sowie 2.5 m First- bzw. bei Flachdächern Gebäudehöhe nicht überschrei ten. 4Für provisorische Bauten, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und dergleichen erlässt der Bezirksrat die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vor schriften im Einzelfall. Art. 502 Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht oder nicht über 1 m überragen, dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentlichen Gewässern bis auf einen Meter an die Grenze gerückt werden. Art. 51 Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindes tens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten. d. Geschlossene Bauweise Art. 52 Mit Zonen- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden. 1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 3) und angefügt (Abs. 4) durch GrRB vom 24. November 2003. 2 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. An-, Neben-, provisorische und Kleinstbau ten Tiefbauten Bienenhäuser Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 19 700.010 D. Gebäude- und Firsthöhe a. Gebäudehöhe Art. 53 Als Gebäudehöhe gilt der grösste senkrechte Abstand zwischen der Schnittlinie der Aussenwand mit der Dachoberfläche und dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet. Bei Flachdächern wird bis oberkant Brüstung gemessen. Art. 54 1Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schnittpunkt der Diagonalen des kleinsten den Gebäudegrundriss umfassenden Rechtecks. 2Sind öffentliche Bauten und Strassen mit erheblichen Terrainveränderungen ver bunden, kann die Baubewilligungsbehörde für berührte Nachbargrundstücke die Messung der Gebäudehöhe ab Niveaulinien des gemäss Strassen- oder Bauge setzgebung öffentlich aufgelegten und genehmigten Projektes gestatten, sofern nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Art. 55 Es gelten folgende maximale Gebäudehöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 7 m b) in der dreigeschossigen Bauweise: 10 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 13 m b. Firsthöhe Art. 56 Als Firsthöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Firstes und dem Niveaupunkt. Art. 57 Es gelten folgende maximale Firsthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 10,5 m b) in der dreigeschossigen Bauweise: 13,5 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 16,5 m E. Gebäudelänge Art. 58 Als Gebäudelänge wird die längere Seite des flächenkleinsten, den Baukörper um hüllenden Rechtecks bezeichnet, wobei in der Horizontalen zu messen ist. Begriff Niveaupunkt Höhenvor schriften Begriff Höhenvor schriften Begriff Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 20 Art. 59 Bei der Bemessung der Gebäudelänge sind eingeschossige Anbauten miteinzube ziehen. Art. 60 1In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m be schränkt. 2Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden. F. Mehrlängenzuschlag Art. 61 Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge. Art. 62 1Wird die Gebäudeseite einer Wohnbaute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemes sene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0,3 m, im Maximum um 5 m, zu ver grössern. 2Bei Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge sind bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen. Art. 631 Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Bauten in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. 3. Bauten ausserhalb der Bauzone Art. 642 Die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG). 1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Bemessung Höchstmass Begriff Berechnungs vorschriften Anwendungs bereich Landwirtschaftli che Bauten und Anlagen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 21 700.010 Art. 651 Ausserhalb der Bauzonen richten sich die Errichtung zonenwidriger Bauten und Anlagen sowie die Änderung bestehender Bauten und Anlagen zu zonenfremden Zwecken nach dem Raumplanungsgesetz. Art. 65a2 1In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubau weise gilt die Änderung der Nutzung von Bauten, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Än derung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. 2Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 19723 erteilt worden sind, ange rechnet. Art. 65b4 1Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnflä che (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um ma ximal 150 m2 erweitert werden. 2Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unab dingbar sind. Art. 65c5 1Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschoss fläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m2. Erweite rungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte ange rechnet. 2Beträgt die bestehende Wohnfläche weniger als 150 m2, kann sie über das Mass von 30 Prozent bzw. 100 m2 bis auf 200 m2 erweitert werden. 1 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Eingefügt durch GrRB vom 19. Juni 1995. Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. 3 Inkrafttreten der Bestimmungen über nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzonen im ehemaligen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971. 4 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 5 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Ausnahmen aus serhalb Bauzo nen Bestimmungen für Streusied lungsgebiete a) Standortge bundenheit b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt c) Frei stehende Wohngebäude Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 22 Art. 65d1 1Für Bewilligungen nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung gelten die Voraus setzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). 2Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsge biet übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn gestalterische Ver besserungen erzielt werden. 3Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Neben räume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. An- und Ne benbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäu devolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung sichergestellt ist. Art. 662 1Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c RPG und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsordnung. Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten. 2In Streusiedlungsgebieten nach Art. 65a dieser Verordnung kann der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt wer den, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Proportionen und die prä genden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzu brechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt. Art. 673 Neben den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3) gel ten im Sinne von Art. 63 Abs. 6 lit. a BauG als wichtige Anliegen der Raumplanung: a) die Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente; b) die Erhaltung von Arbeitsplätzen; 1 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (erster Satz) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. d) Weitere Be stimmungen Abbruch und Wiederaufbau Wichtige Anlie gen der Raum planung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 23 700.010 c) die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft; d) die Schaffung und Erhaltung von Nebenverdienstmöglichkeiten der bäuerlichen Bevölkerung; e) die Sicherung der Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen in den im kantonalen Richtplan zu bezeichnenden Weilern ausserhalb der Bauzo ne ohne wesentliches Wachstum. 4. Ausnahmen Art. 681 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b BauG liegen vor, wenn: a) die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung von Bauten mit be sonderer Zweckbestimmung verunmöglicht wird; b) eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anliegen der Raumplanung besser entsprechende Lösung ermöglicht werden kann. IV. Baubewilligungsverfahren Art. 692 1Das Baugesuch hat die für die baupolizeiliche Prüfung notwendigen Unterlagen wie Situations- und Grundbuchplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte (mit Niveaupunkt) und Erschliessungspläne (insbesondere Strassen und Kanäle) zu enthalten. In den Plänen sind Bauwerk (Neubau, Abbruch und bestehende Bauteile) und Umge bungsgestaltung darzustellen. 2Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen soweit sie für die Beurteilung der Gesuche gemäss Art. 71 BauG unerlässlich sind. Gesuche für Ma terialablagerungs- und Materialentnahmestellen haben folgende zusätzlichen Unter lagen zu enthalten: Höhenlinienplan mit den ursprünglichen und den geänderten Höhenlinien, aussagekräftige Geländeschnitte, Etappierungsplan für den Ablage rungs- bzw. Abbauvorgang, Rekultivierungsplan und Angaben über Massnahmen zur Minimierung der visuellen und übrigen Immissionen während des Betriebs. 3Zusammen mit dem Baugesuch sind die Unterlagen für alle weiteren, gleichzeitig zu entscheidenden Verfahren einzureichen. 4Die Baubewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sie weist un vollständige Gesuche zurück bzw. fordert fehlende Unterlagen an. 1 Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 5) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Baugesuch Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 24 5Die Baubewilligungsbehörde leitet die vollständigen Unterlagen unverzüglich an das Departement weiter; dem Nachführungsgeometer ist eine Bauanzeige zuzustel len. Art. 69a1 1Liegt dem Baugesuch keine Stellungnahme der Fachkommission im Sinne von Art. 51 Abs. 4 BauG bei, wird eine solche von der Baubewilligungsbehörde in fol genden Fällen zwingend eingeholt: a) bei Kulturobjekten; b) in Ortsbildschutz- oder Kernzonen; c) im Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Das Departement und die Baubewilligungsbehörden können in weiteren Fällen eine Stellungnahme einholen, insbesondere bei Baugesuchen mit grossen Bauvolumen oder an gut einsehbaren Standorten. 2Im Rahmen der Vorprüfung von Zonen-, Teilzonen-, Quartier- und Sondernut zungsplänen sowie von Schutzregistern für Kultur- und Naturobjekte ist der Fach kommission ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Art. 702 1Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zu visieren. 2Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interes sen berühren, kann von der Visierung abgesehen werden. 3Aufschüttungen und Stützmauern sind nur dann zu visieren, wenn sie die Höhe von einem Meter überschreiten und die Baubewilligungsbehörde dies verlangt. 4Auf Verlangen der Baukommission haben die Visiere das Gebäude mit allen Hauptquerschnitten und dem Dachfirst in voller Höhe, mit markierter Dachneigung und mit den 2 m überschreitenden Ausladungen kenntlich zu machen. 5Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Visiere innert Monatsfrist zu entfernen. Der Bezirksrat kann eine vorzeitige Entfernung verfügen. Art. 70a3 1Erfordert die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Verfügungen auch von Stellen des Kantons oder des Bundes, leitet die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch an das Departement (verfahrensleitende Behörde) weiter. 1 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 5) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Stellungnahmen der Fachkom mission Visierung Koordinations verfahren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 25 700.010 2Das Departement leitet die Gesuchsunterlagen an die betroffenen Stellen weiter und setzt diesen eine Frist zur Behandlung der Gesuche. 3Liegen die Entscheide der betroffenen Stellen vor, prüft das Departement, ob sie widerspruchsfrei sind. Ist dies nicht der Fall, versucht das Departement zusammen mit den betroffenen Stellen, die Widersprüche zu beheben. Es kann dazu Koordina tionsverhandlungen ansetzen. 4Das Departement leitet die Entscheide an die Baubewilligungsbehörde weiter, wel che sie gemeinsam mit dem eigenen Entscheid eröffnet. Allfällige ablehnende Ent scheide werden auf demselben Weg vorab und separat eröffnet. Art. 70b1 1Das Departement setzt den beteiligten Stellen Fristen, so dass ein Entscheid über das Baugesuch und die mit diesem zu koordinierenden Entscheide innert den nach folgenden maximalen Fristen sicher gestellt werden kann: a) zehn Wochen, wenn keine Einsprachen vorliegen; b) zwölf Wochen, wenn Einsprachen zu behandeln sind. 2Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beträgt die Frist maximal fünf Monate. 3Bei einfachen Vorhaben setzt das Departement Fristen, welche die Maximalfristen nach Abs. 1 dieses Artikels angemessen unterschreiten. 4Der Fristenlauf beginnt, sobald der Baubewilligungsbehörde die vollständigen Ge suchsunterlagen vorliegen. Sind Bewilligungen kantonaler Behörden einzuholen, beginnt der Fristenlauf mit Eintreffen der vollständigen Gesuchsunterlagen beim Departement. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, beginnt der Fristenlauf, sobald der zuständigen Behörde der vollständige Bericht über die Um weltverträglichkeit vorliegt. 5Die Fristen stehen still während: a) der Zeit zwischen dem Anfordern und dem Eintreffen zusätzlicher, für die Ge suchsbehandlung unabdingbarer Unterlagen; b) einer allfälligen schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zu Einsprachen oder zum Entwurf von Verfügungen; c) der Dauer von Einigungsverhandlungen; d) der Hauptferienzeit im Sommer jeweils vom 15. Juli bis und mit 15. August. 1 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Fristen a) Verfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und An lagen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 26 Art. 70c1 1Im Verfahren zur Genehmigung von Zonen-, Teilzonen- und Quartierplänen gelten folgende Maximalfristen: a) Vorprüfung: zwölf Wochen; b) Genehmigungsverfahren: vier Wochen, wenn bei betroffenen Behörden und Stellen keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen, andernfalls acht Wo chen. 2Der Fristenlauf beginnt, sobald der Vorprüfungs- bzw. Genehmigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Art. 70a Abs. 3 sowie Art. 70b Abs. 5 lit. a - d dieser Verordnung gelten sinngemäss. Art. 70d2 Kann eine am Verfahren beteiligte Stelle die vom Departement gesetzte Frist nicht einhalten, zeigt sie dies mit Angabe der Gründe dem Departement unverzüglich an, welches über das weitere Vorgehen entscheidet. Art. 713 1Kontrollpflichtige Baustadien sind: a) Erstellung des Schnurgerüstes; b) Vollendung des Rohbaues; c) Vollendung der Feuerungsanlagen; d) Anschluss an die Kanalisation vor Eindeckung des Grabens; e) Vollendung des Baues vor dem Bezug. In der Baubewilligung wird festgelegt, welche Baustadien von der Bauherrschaft bzw. von der verantwortlichen Bauleitung zu melden sind. 2Die Behörde hat die Bauten in der Regel innert drei Tagen nach dem Zugang der Anzeige auf ihre Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. 3Mängel sind unverzüglich zu beheben. Behebt die Bauherrschaft die Mängel nicht freiwillig, verfügt der Präsident der Baukommission die Einstellung der Bauarbeiten, sofern durch deren Fortsetzung die Beseitigung der Mängel erschwert würde. Über die notwendigen Massnahmen entscheidet der Bezirksrat nach Art. 72 und 73 BauG. 1 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1 lit. a und Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 3 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. b) Genehmi gungsverfahren für Zonen- und Quartierpläne Wirkung der Fris ten Baukontrollen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 27 700.010 V. Schlussbestimmung1 Art. 72 - Art. 742 Art. 75 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. 1 Neuer Titel durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 28 ANHANG Zeichnerische Erläuterungen: – Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken – Geschosszahl und -höhe – Grenz- und Gebäudeabstand – Grenzabstand bei An- und Nebenbauten – Gebäudehöhe, Firsthöhe – Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken Art. 33 a) ohne Zustimmung des Nachbarn Feste Einfriedung Grünhecke (Lebhag) b) mit Zustimmung des Nachbarn Feste Einfriedung Grünhecke (Lebhag) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 29 700.010 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 30 Geschosszahl und -höhe Art. 39 a) Durchbrochene und unterbrochene Dachfläche «durchbrochene» «unterbrochene» Dachfläche b) Attikageschoss über einem Flachdach Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 31 700.010 c) Sockel- und Kellergeschoss Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 32 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 33 700.010 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 34 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 35 700.010 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 700.010 36 Lage des Niveaupunktes (Art. 54 Abs. 1) Art. 54, 56 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2010 37 700.010

Ordinance relating to the Building Law · Nelum