Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance on water supply as well as the use of protection of groundwater

Made 1998-01-13 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Landschaft
Subjects
Water
Keywords
water supply, potable water, inland waters, groundwater, fees/royalties, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 1 455.11 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers Vom 13. Januar 1998 (Stand 1. Februar 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841) und § 2 Absatz 4 und 5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 19672), beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug: a. des Bundesrechts über den Gewässerschutz für den Bereich Grundwasser, b. des kantonalen Rechts über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers. § 2 Begriffe 1 Grundwasser ist das Wasser, das die Hohlräume unter der Erdoberfläche zu sammenhängend ausfüllt. 2 Quellen sind Grundwasser, das auf natürliche Weise an die Oberfläche aus tritt. § 3 Zweck 1 Zweck der Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Wasser in einer der Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualität, in ausrei chender Menge und unter genügendem Druck. 2 Die Wasserversorgung und die Grundwasserbewirtschaftung sollen sicher, zweckmässig, wirtschaftlich und umweltschonend sein. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 23.439, SGS 455 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 2 455.11 § 4 Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet bei der Wasserversorgung und der Grundwasserbewirt schaftung mit den Gemeinden und falls notwendig mit den Nachbarkantonen zusammen. 2 Er informiert die Gemeinden und Nachbarkantone über sie betreffende Ange legenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination. § 5 Wasserstatistik 1 Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserwerke erheben für jedes Jahr die Wassergewinnungs- und -verbrauchswerte (Wasserstatistik). 2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Weisungen über die Erhebung der Werte. § 6 Haushälterischer Umgang mit Wasser 1 Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hinzuwirken. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet: a. die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten; b. die Wasserverbraucher und -verbraucherinnen über Massnahmen zur ra tionellen Verwendung von Wasser zu informieren; c. wassersparende Massnahmen für Trockenzeiten vorzubereiten; d. die Benutzungsbedingungen und -gebühren so auszugestalten, dass sich nachhaltige Anreize zur rationellen Verwendung von Wasser ergeben. 3 Die Gemeinden ermöglichen die Verwendung von Meteorwasser, soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann. 2 Wasserversorgung 2.1 Aufgaben des Kantons § 7 Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Ba sel-Landschaft 1 Für die Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs erarbeitet der Kanton eine Generelle Wasserversorgungsplanung. 2 Sie ist Grundlage der regionalen Wasserbeschaffung. 3 Kantonale Projekte und Anlagen werden in der Generellen Wasserversor gungsplanung als solche bezeichnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 3 455.11 § 8 Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Wassergewin nungsanlagen 1 Die Selbstkosten von kantonalen Anlagen für die regionale Wasserbeschaf fung nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 19671) sind von den nutzniessenden Gemeinden, Wasserversorgungen und Privaten zu tragen. 2 Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden, die von diesen zu tra genden Kosten und die Bezugsrechte (Kontingente) in einem Nutzungsperime ter fest. 3 Ausserordentliche Beitragsleistungen gemäss § 34 Absatz 3 des Grundwassergesetzes vom 3. April 19672) werden von den der Selbstkostenbe rechnung zugrunde liegenden Investitionskosten abgezogen. 4 Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden werden entsprechend dem eingeräumten Vorteil (Grundpreis) und der bezogenen Wassermenge (Arbeits preis) berechnet. § 9 Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser 1 Die Nutzniessenden tragen die Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur An reicherung von Grundwasser. 2 Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden und die von diesen zu entrichtenden Kostenanteile in einem Nutzungsperimeter fest. 3 Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden ermitteln sich aus der geför derten Wassermenge. Dabei wird der für die einzelnen Nutzniessenden unter schiedliche Wirkungsgrad der Grundwasseranreicherung durch einen abgestuf ten prozentualen Zuschlag zum Fördermengen-Grundpreis berücksichtigt. 4 Im Nutzungsperimeter werden zusätzlich diejenigen Nutzniessenden bezeich net, die aus der Grundwasseranreicherung einen besonderen Vorteil ziehen und deshalb einen ausserordentlichen Beitrag zu leisten haben. § 10 Berechnung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen 1 Die Selbstkosten setzen sich zusammen aus: a. Projektierungskosten, b. Kosten für das Bauprojekt, c. Betriebs- und Unterhaltskosten, d. Verzinsung des für den Bau der Anlagen benötigten Kapitals (als Zinssatz gilt die durchschnittliche Verzinsung der Staatsschuld), e. Amortisation der Anlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, allfällige Rückstellungen, 1) GS 455, SGS 23.439 2) GS 455, SGS 23.439 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 4 455.11 f. Verwaltungskostenanteil. 2 Als Grundlage für die Anlastung der Selbstkosten gelten die jährlichen Betriebsrechnun-gen der einzelnen Anlagen. 2.2 Aufgaben der Gemeinden § 11 Sicherstellung der Wasserversorgung in den Gemeinden 1 Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindege bietes selbst sicher und erarbeiten dazu ein Generelles Wasserversorgungs projekt (GWP), in welchem die Vorgaben der kantonalen Planung zu berück sichtigen sind. 2 Die Gemeinden errichten und betreiben die für die Wasserversorgung erfor derlichen Bauten und Anlagen nach dem Stand der Technik und sorgen dafür, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ihrerseits dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, Ausrüstungen und Messeinrichtungen in stallieren. 3 Die Gemeinden planen die Massnahmen gemäss der Verordnung des Bun desrates vom 20. November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserver sorgung in Notlagen und treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen. § 12 Jährliche Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr 1 Die Gemeinden übertragen die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezüger und Wasserbezügerinnen in Form einer jährlichen Gebühr. Diese bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge. 2 Für die Finanzierung von Fixkosten können die Gemeinden zudem eine jährli che Grundgebühr erheben. § 13 Vorteilsbeiträge 1 Die Gemeinden können die Kosten für Investitionen und den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung auch in Form von Vor teilsbeiträgen (Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge) auf die Liegen schaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen. 2.3 Delegation der regionalen Wasserbeschaffung § 14 Grundlage 1 Grundlage für die regionale Wasserbeschaffung ist die Generelle Wasserver sorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 5 455.11 § 15 Organisation 1 Die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckver bände, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder privatrechtliche Organisatio nen setzt eine geeignete Organisation voraus. 2 Die Statuten und Verträge müssen mindestens enthalten: a. Zweck und Umfang, b. Mitgliedschaft, c. Organisation, d. Auflösung, e. Betriebsführung, f. finanzielle Kompetenzen, g. Kostenverteiler. § 16 Genehmigungen 1 Die Statuten sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind dem Regie rungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Reglemente, Verträge und Tarifordnungen sowie deren Änderungen und Er gänzungen sind der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu un terbreiten. 3 Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind die Voranschläge, Jahres rechnungen und Schuldverpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Eine mit der regionalen Wasserbeschaffung beauftragte Organisation kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgelöst werden. § 17 Koordination und Aufsicht 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Koordination der Genehmi gungsverfahren mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verantwortlich. 2 Für die Aufsicht gelten sinngemäss die §§ 166–171 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 19701). 1) GS 24.293, SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 6 455.11 3 Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) 3.1 Grundlagenbeschaffung § 18 Hydrogeologische Grundlagen 1 Der Kanton ermittelt die für die Grundwassernutzung und den allgemeinen Grundwasserschutz erforderlichen hydrogeologischen Grundlagen, indem er: a. ein Grundwassermessnetz errichtet und betreibt und die Messwerte jähr lich auswertet, b. die Gewässerschutzbereiche festlegt und diese zusammen mit den Schutzzonen und Schutzarealen in den Schutzgebietskarten darstellt und bei Bedarf nachführt. 3.2 Eingriffe § 19 Bewilligungen 1 Eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist nötig für: a. Sondierbohrungen; b. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung; c. Grundwasseruntersuchungen; d. Bauten, Grabungen und Anlagen, die einen vorübergehenden oder blei benden Eingriff ins Grundwasser verursachen. 2 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzurei chen. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Grundwasser quantitativ und qualitativ nicht gefährdet wird. § 20 Gebietsbeschränkung für Erdsondenanlage 1 Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung sind in den Gewässerschutzberei chen S und A nicht gestattet. 2 Ausnahmen können in Randgebieten des Gewässerschutzbereiches A bewil ligt werden, wenn mit einem hydrogeologischen Gutachten nachgewiesen wird, dass die für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen nicht gefährdet sind. 3 Ausnahmebewilligungen können auch entlang von Flüssen und Bächen erteilt werden, sofern der Gewässerschutzbereich A einzig zum Schutz der Oberflä chengewässer ausgeschieden wurde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 7 455.11 § 21 Unerlaubte Eingriffe 1 Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet. 2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund besteht und entsprechende Schutz- und Kompensati onsmassnahmen getroffen werden. § 22 Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse 1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Ab schluss der Untersuchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydro geologischen Untersuchungsergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2 Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Inter esse nachgewiesen wird. § 23 Nicht mehr benötigte Bohrungen 1 Wer eine Bohrung nicht mehr benötigt, muss sie nach den Weisungen des Amtes für Umweltschutz und Energie auffüllen und verschliessen. 2 Der Kanton kann gegen angemessene Vergütung Bohrungen übernehmen, falls deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Er vergütet höchstens die Differenz zwischen dem Rücknahmewert des Materials und den Demontage kosten der übernommenen Einrichtung. 3 Wird später aufgrund der Sondierungen eine Konzession erteilt, kann der Re gierungsrat bestimmen, dass Einrichtungen vorangegangener Sondierungen zulasten des Konzessionsinhabers erhalten bleiben. 3.3 Konzession § 24 Konzession 1 Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Regierungsrates. 2 Konzessionsgesuche sind der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. 3 Für Trinkwassernutzungen wird die Konzession nur erteilt, wenn die Schutz zonen rechtsgültig ausgeschieden sind. § 25 Dokumentation 1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin muss nach Inbetriebnahme der Nutzungsanla ge der Bau- und Umweltschutzdirektion die gesamte Dokumentation unentgelt lich zur Verfügung stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 8 455.11 § 26 Verweigerung von Konzessionen 1 Der Regierungsrat kann Konzessionen aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern, einschränken oder widerrufen, insbesondere wenn eine erhebliche Gefährdung des zu nutzenden Grundwassers besteht. § 27 Rückkauf und Heimfall 1 Werden in der Konzession Rückkauf und Heimfall vorbehalten, wird in der Verleihungsurkunde folgendes festgelegt: a. frühester Zeitpunkt des Rückkaufes und seine Voranzeige, b. Kostennachweis der beim Heimfall an den Kanton übergehenden Anlage teile, c. Abtretungsbedingungen. 3.4 Schutz des Grundwassers und der Quellen 3.4.1 Grundwasserschutzmassnahmen § 28 Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen 1 Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotenen Massnah men zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zu vermei den. § 29 Besondere Grundwasserschutzmassnahmen 1 Im Rahmen von Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren legt das Amt für Umweltschutz und Energie die erforderlichen Grundwasserschutz massnahmen, insbesondere für Deponien, Materialentnahmen, Hoch- und Tief bauten, fest. § 30 Abwasseranlagen 1 Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanäle) müssen den Dichtigkeitsanforderun gen entsprechend dem Stand der Technik genügen und periodisch auf Dichtig keit geprüft werden. § 31 Verkehrsflächen 1 Verkehrsflächen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aufweisen, sind gemäss den Richtlinien des Bundes betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu si chern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 9 455.11 3.4.2 Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen § 32 Schutzzonen für öffentliche Grundwasserfassungen und Quel len 1 Die Gemeinden schützen jede zu Trinkzwecken genutzte Grundwasserfas sung und Quelle der öffentlichen Wasserversorgung mit Schutzzonen vor Ver unreinigung und Beeinträchtigung. Massgebend sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundes. 2 Die Ausscheidung der Schutzzonen in den Zonenplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts. 3 Die Gemeinden legen nach dem gleichen Verfahren Schutzareale für zukünf tige Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen fest. 4 Für kantonale und regionale Wassergewinnungs- und Anreicherungsanlagen scheidet der Kanton in den Regionalplänen und regionalen Detailplänen die Schutzzonen und Schutzareale aus. § 33 Keine Ausscheidung von Schutzzonen möglich 1 Trinkwasserfassungen innerhalb des überbauten Gebietes, bei denen die Ausscheidung von Schutzzonen nicht mehr möglich ist, sind durch besondere Massnahmen zu schützen. 2 Solche Anlagen können auf Zusehen hin benutzt werden, sofern: a. die Wasserqualität den gesetzlichen Anforderungen genügt und häufig kontrolliert wird, b. eine alternative Versorgung aus ausreichend geschützten Fassungen gewährleistet ist und c. die noch möglichen Schutzmassnahmen verwirklicht werden. § 34 Abgrenzung der Schutzzonen und Festlegung der Nutzungs beschränkungen 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Fassungen müssen dafür sorgen, dass die Schutzzonen abgegrenzt und Nutzungsbeschränkungen bzw. Schutzmassnah men festgelegt werden. 2 Sie müssen entweder das Grundeigentum oder ein selbständiges und dau erndes Baurecht oder ein Quellenrecht inne haben. 3 Sie haben mit einem hydrogeologischen Gutachten nachzuweisen, dass die Schutzzonen das Wasser ausreichend vor Verunreinigungen schützen. Sie tra gen die Kosten für diese Abklärungen und leisten die Entschädigungen, die sich aus allfälligen Nutzungsbeschränkungen ergeben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 10 455.11 3.4.3 Schutz von privaten Trinkwasserfassungen § 35 1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von privaten Trinkwasserfassungen müssen die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Verunreinigungen auf ihre Kosten ermitteln und mit den Betroffenen privatrechtlich regeln. 2 Falls eine privatrechtliche Regelung nicht gelingt, können die Gemeinden das öffentlich-rechtliche Verfahren gemäss den §§ 32 bis 34 durchführen. 4 Gebühren § 36 Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligun gen 1 Der Kanton erhebt entsprechend dem Bearbeitungsaufwand Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für: a. Grundwassernutzungen, b. Grundwassereingriffe, c. Wärmenutzungen aus dem Boden, d. die Ausfuhr von Wasser über die Kantonsgrenzen hinaus. 2 Der Rückzug des Gesuches ist gebührenpflichtig gemäss Absatz 1. 3 Die Gebühren sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. § 37 Zusatzgebühren 1 Zusatzgebühren entsprechend dem Zeitaufwand werden erhoben, wenn: a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der or dentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt, b. Arbeiten wegen mangelhafter Gesuchsunterlagen wiederholt werden müssen, c. nach der Erteilung der Konzession oder Bewilligung geänderte Unterla gen zur Prüfung vorgelegt werden. § 38 Zusätzliche Kosten 1 Auslagen für Gutachten, Expertisen etc. werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 11 455.11 5 Schlussbestimmungen § 39 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. Regierungsratsverordnung vom 17. Februar 19771) über die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung; b. Verordnung vom 5. Juli 19772) über die Gebühren für die Nutzung der Gewässer; c. Regierungsratsverordnung vom 28. August 19793) über den Schutz von Grundwasser und Quellen; d. Regierungsratsverordnung vom 18. November 19804) über die Bewilli gungsgebühren für die Ausfuhr von Quell- und Grundwasser über die Kantonsgrenze hinaus; e. Verordnung vom 9. Juni 19935) über die Bewilligungsgebühren für Grund wasserkonzessionen, Sondierungen und Wärmenutzungen aus Wasser und Boden. § 40 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. 1) GS 26.302, SGS 455.11 2) GS 26.478, SGS 451.11 3) GS 27.153, SGS 781.21 4) GS 27.594, SGS 455.12 5) GS 31.280, SGS 454.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 12 455.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.01.1998 01.02.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002 13 455.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.01.1998 01.02.1998 Erstfassung GS 33.0002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002

Ordinance on water supply as well as the use of protection of groundwater · Nelum