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Laws of Switzerland

Ordinance on water, soil and waste (Water, Soil, Waste Ordinance)

Made 2009-12-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Solothurn
Subjects
Land and soil, Water, Waste and hazardous substances
Keywords
soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, hazardous substances, hazardous waste, enforcement/compliance, pollution control, freshwater pollution, waterworks, effluent waste water/discharge, environmental standards, standards, protection of environment, soil rehabilitation, waste management

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  1. 712.16 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. Oktober 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 31 Absatz 2, 38 Absatz 1, 45 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Ab satz 2, 83 Absatz 3 Buchstabe a, 89, 106, 130, 133 Absatz 2, 135 Absatz 3, 159 Absatz 1 und 170 Absatz 3 des Gesetzes über Wasser, Boden und Ab fall (GWBA) vom 4. März 20091) sowie § 20 des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 19722) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Öffentliche Gewässer § 1 Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) 1 Als grösser im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe c GWBA gelten in der Re gel Quellen, die im langjährigen Mittel eine Schüttung von mindestens 6 Litern pro Sekunde aufweisen und in einem hydrologisch normalen Jahr höchstens kurzzeitig versiegen. 2 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehende Quellen (Quell gruppe) werden als eine Quelle betrachtet. 3 Als für die öffentliche Wasserversorgung oder die kommerzielle Nutzung von Bedeutung gelten namentlich a) Quellen, deren Wasser sich von der Güte her, nötigenfalls unter An wendung einfacher Aufbereitungsverfahren, als Trink- oder Brauch wasser verwenden lässt; b) Thermal- und Mineralquellen. 4 Durch künstliche Fassung zu Tage tretendes privates Grundwasser (§ 6 Abs. 3 GWBA) bildet keine öffentliche Quelle. 1.2. Vollzugsharmonisierung § 2 Zusammenarbeit und Anerkennung von Vollzugshilfen 1 Das Departement arbeitet zur Harmonisierung des Vollzugs mit den an deren Kantonen und den Branchenorganisationen zusammen. 1) BGS 712.15. 2) BGS 122.151. GS 104, 183 1 http://so.clex.ch/data/712.15/de http://so.clex.ch/data/122.151/de 712.16 2 Es anerkennt die im Rahmen dieser Zusammenarbeit erarbeiteten Voll zugshilfen. 2. Wasserbau 2.1. Naturnahe Nutzung der Gewässerufer § 3 Unzulässige Nutzungen (§ 24 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 GWBA) 1 In Uferschutzzonen und, soweit ausserhalb der Bauzone gelegen, auch im Bauverbotsbereich nach § 25 GWBA1) sind namentlich die folgende Nut zungen unzulässig: a) das Lagern von Material, insbesondere auch von Holz, Silageballen, Kompost und Abfällen aller Art; b) Gartenanlagen und Erholungseinrichtungen wie Spiel- und Grillplät ze; c) die Ufer schädigendes Beweiden. 2 Zulässig sind Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen von Böschungen. 2.2. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen § 4 Bericht über Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen (§ 38 Abs. 1 und § 159 Abs. 3 GWBA) 1 Das Departement berichtet dem Regierungsrat periodisch über den Zu stand der Gewässer und die notwendigen Arbeiten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus. § 5 Unterhaltsverzeichnis (§ 38 Abs. 2 und § 39 GWBA) 1 Der Regierungsrat führt ein Verzeichnis der Gewässerabschnitte, die nicht vom Kanton zu unterhalten sind. § 6 Beiträge an den Unterhalt (§ 45 Abs. 2 GWBA) 1 Die Laufmeterpauschalen für Unterhaltsmassnahmen der Einwohnerge meinden richten sich nach der Art des Gewässers und der notwendigen Ar beiten. 2 Sie werden durch das Departement festgelegt (Anhang I) und periodisch überprüft. 3 Das Departement richtet die Pauschale jährlich nach Eingang des Proto kolls über die gemäss Unterhaltskonzept ausgeführten Massnahmen aus. 1) BGS 712.15. 2 http://so.clex.ch/data/712.15/de 712.16 § 7 Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserbaulicher Mass nahmen (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 3 GWBA) 1 Beabsichtigt der Regierungsrat, die Ausführung wasserbaulicher Mass nahmen zu delegieren, hat die Einwohnergemeinde dem Departement einen Kostenvoranschlag und, soweit nötig, ein Bauprojekt einzureichen. 3. Gewässernutzung 3.1. Begriffsbestimmungen § 8 Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA 1 Ob eine Wasserentnahme von erheblichem Umfang ist, beurteilt sich nach den Eigenschaften des konkret betroffenen Gewässers sowie in Be rücksichtigung anderer Entnahmen. 2 Die Bewilligungspflicht nach Gewässerschutz- oder Fischereirecht bleibt vorbehalten. § 9 Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung an Quellen (§ 54 Bst. c GWBA) 1 Die bloss vorübergehende oder mengenmässig unbedeutende Nutzung öffentlicher Quellen stellt keine Sondernutzung dar, sondern lediglich be willigungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch. Im Einzelfall beurteilt sich die Rechtsform der Nutzung nach der Dauer der Wasserentnahme, de ren Menge und ihrem Verhältnis zur Schüttung der Quelle. 3.2. Bewilligungs- und Konzessionsverfahren § 10 Gesuch 1 Für bewilligungs- und konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen oder privaten Gewässern ist beim Departement oder, wenn zugleich bau bewilligungspflichtig, bei der zuständigen Baubehörde ein schriftliches Ge such zu stellen. 2 Das Gesuch ist, falls zutreffend, mit folgenden Beilagen im Doppel einzu reichen: a) amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit eingetrage ner Lage der Baute oder Anlage beziehungsweise Nutzung; b) Beschreibung der Baute oder Anlage und der vorgesehenen Nut zung; c) Konstruktionspläne der Baute oder Anlage; d) Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbe sondere auf das Gewässer; e) Bericht über durchgeführte Untersuchungen; f) bei Nutzungen auf fremdem Grund: die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers; 3 712.16 g) bei Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz 3 GWBA1): eine Kopie der Anzeige. 3 Das Departement kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen oder eine Vereinfachung des Gesuches gestatten. § 11 Untersuchungen im Hinblick auf Nutzungen 1 Die für die vorgesehene Nutzung gebotenen Untersuchungen sind mit dem Departement abzusprechen. 2 Dem Departement ist ein Programm vorzulegen, das Aufschluss gibt über Art, Methode, Zweck, Ort und Ablauf der Untersuchungen. 3 Erforderliche gewässerschutzrechtliche Bewilligungen oder solche nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 19782) bleiben vorbehal ten. § 12 Verfahren und Koordination 1 Könnten Dritte durch die Bewilligung oder Konzession betroffen sein, ist das Gesuch zu publizieren und unterliegt der Einsprache. 2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über Verfahren und Koordination der Entscheide. § 13 Inhalt der Bewilligung oder Konzession 1 Die Bewilligung oder Konzession soll, falls zutreffend, insbesondere ent halten: a) Angaben zur Person der Empfängerin oder des Empfängers des Nut zungsrechts; b) die Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung; c) die Frist für die Erstellung der Anlage und die Eröffnung des Betrie bes; d) die Dauer des Nutzungsrechts; e) die festgesetzten Auflagen und Bedingungen; f) die Anordnung zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbe schränkungen im Grundbuch3); g) die Gebühren oder andern Leistungen, gegen die den Berechtigten das Nutzungsrecht erteilt wird. 2 Weitergehende Bestimmungen des Bundesrechts4) bezüglich Mindestin halt der Konzession bleiben vorbehalten. 3 Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung oder Konzession ist dem Ge suchsteller oder der Gesuchstellerin ein von der Bewilligungs- oder Konzes sionsbehörde unterzeichnetes Exemplar des Gesuches auszuhändigen. 1) BGS 712.15. 2) BGS 711.1. 3) Vgl. § 299 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BGS 211.1). 4) Vgl. insb. Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80). 4 http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.80/de http://so.clex.ch/data/211.1/de http://so.clex.ch/data/711.1/de http://so.clex.ch/data/712.15/de 712.16 3.3. Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA) § 14 Grundsatz 1 Die Konzessionsbehörde setzt die Bruttoleistung nach der bundesrecht lich vorgesehenen Berechnungsart1) und aufgrund der von den Nutzungs berechtigten einzureichenden Unterlagen fest. 2 Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offensichtlich unter 1 Me gawatt liegt, kann die Konzessionsbehörde auf deren Berechnung verzich ten. 3 Bei gemischten Wassernutzungsrechten, bei Grenzkraftwerken und bei Stauwehrturbinen ist stets die Gesamtleistung der Anlage Berechnungs grundlage. § 15 Provisorische Festsetzung 1 Sind bei Erteilung von neuen Nutzungsrechten die für die Berechnung er forderlichen Unterlagen nicht bekannt, kann die Konzessionsbehörde die Bruttoleistung provisorisch festsetzen. 2 Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzins nach dieser Leis tung berechnet. § 16 Definitive Festsetzung 1 Die Unterlagen zur definitiven Festsetzung der Bruttoleistung sind von den Nutzungsberechtigten innert fünf Jahren seit Inbetriebnahme des Werkes zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massgabe dieser Unterla gen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt. 2 Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahlten Wasserzinse sind ohne Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen. § 17 Nachprüfung 1 Die Nachprüfung der berechneten Bruttoleistung richtet sich nach der Konzession. 2 Bestimmt die Konzession nichts Gegenteiliges, können Nutzungsberech tigte bei jeder Veränderung oder Übertragung der Wasserkraftanlage eine Nachprüfung verlangen. In der Regel hat die Konzessionsbehörde alle zehn Jahre eine Revision der Berechnung vorzunehmen. 3 Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten der Nutzungsberechtig ten, es sei denn, dass die ursprüngliche Berechnung mit einem erheblichen Fehler behaftet war. Eine abweichende Regelung in der Konzession bleibt vorbehalten. 3.4. Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA) § 18 Nutzung der Wasserkräfte 1 Für die Bestimmung der Bruttoleistung ist das kantonale Wasserrechtsver zeichnis massgebend. 1) Vgl. Art. 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) und die Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses (SR 721.831). 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.831/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/721.80/de 712.16 2 Der Wasserzins wird im Voraus erhoben. Er ist für das Folgejahr bis am 31. Dezember zu leisten. 3 Die Rechnung ist den Nutzungsberechtigten vom Amt bis Ende November zu stellen. § 19 Andere Nutzungen 1 Nutzungsgebühren, deren Umfang sich im Voraus bestimmen lässt, sind auch im Voraus zu leisten. 2 Gebühren, welche sich ganz oder zum Teil nach Massgabe der effektiven Nutzung bemessen, sind im Folgejahr zu leisten. Sie werden im ersten Halbjahr des Folgejahres in Rechnung gestellt. § 20 Bestimmung der Menge bei Wasserentnahmen 1 Die bezogene Wassermenge ist in der Regel durch Messungen zu erhe ben. 2 Wo Messungen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind, wird die bezogene Wassermenge aufgrund der bewilligten oder konzessionierten Entnahmeleistung und der geschätzten Betriebsdauer festgelegt. § 21 Neue Bewilligungen und Konzessionen 1 Für neue Bewilligungen und Konzessionen beginnt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt von deren Erteilung. 2 Die Gebühren sind im ersten und letzten Rechnungsjahr anteilsmässig zu entrichten. 4. Gewässerschutz 4.1. Zuständigkeit und Verfahren § 22 Nicht verschmutztes Abwasser: Bewilligung der Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (§ 80 Abs. 2 und § 83 Abs. 3 Bst. a GWBA) 1 Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, erteilen die Einwohner gemeinden diese Bewilligung. 2 Im Einzelnen richtet sich die Zuständigkeit von Einwohnergemeinden und Departement nach Anhang II. 3 Die durch die zuständige kantonale Behörde zu erteilende fischereirecht liche Bewilligung bleibt vorbehalten. § 23 Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlinien 1 Richtlinien über den Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft erlässt das Departement. Es arbeitet dabei mit den für die Landwirtschaft zuständigen kantonalen Behörden zusammen. 6 712.16 § 24 Verfahren bei der Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen 1 Gesuche um Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen sind im Doppel bei der zuständigen Baubehörde einzureichen. Sie haben alle mass geblichen Angaben inklusive zugehöriger Pläne und Unterlagen zu enthal ten. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäss. 2 Bedürfen Untersuchungen nach § 11 einer gewässerschutzrechtlichen Be willigung, kann das Gesuch direkt beim Departement eingereicht werden, falls nicht zugleich eine Baubewilligung der kommunalen Baubehörde er forderlich ist. 4.2. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA) § 25 Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wassergefähr denden Flüssigkeiten 1 Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 Gewässerschutzgesetz vom 24. Ja nuar 19911) erteilt das Departement. 2 Meldungen nach Artikel 22 Absatz 5 Gewässerschutzgesetz vom 24. Janu ar 1991 sind dem Departement mit dem entsprechenden Meldeformular und den nötigen Angaben innert 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten. § 26 Anlagenverzeichnis und Identifikation 1 Die bewilligten und gemeldeten Anlagen erhalten vom Departement eine Identifikationsnummer und werden in einem Anlagenverzeichnis er fasst. 2 Jede Tankanlage wird mit einem Identifikationsnummernschild versehen. Dieses ist vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage an gut sichtbarer Stelle derselben anzubringen. § 27 Nachweis und Beurteilung der fachlichen Eignung 1 Personen, die Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912) ausführen, haben sich bezüglich ihrer Ausbildung und Erfahrung gegenüber dem Departement auszuweisen. Sie haben glaubhaft darzulegen, dass sie über das nötige Wissen, die Erfahrung und die nötige Ausrüstung verfügen, um die entsprechenden Arbeiten und Kontrollen an den Anlagen nach dem Stand der Technik ausführen zu kön nen. 2 Das Departement stützt sich bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auf die von den Branchenorganisationen anerkannten Aus- und Weiterbil dungen. 1) SR 814.20. 2) SR 814.20. 7 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de 712.16 § 28 Meldepflicht und Überwachung der Arbeiten 1 Wer Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Ja nuar 1991 ausführt, muss: a) über die ausgeführten Arbeiten und die dabei festgestellten Mängel einen Rapport erstellen, diesen dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage zustellen, eine Kopie desselben während 10 Jahren aufbe wahren und diese dem Departement auf Verlangen zur Verfügung stellen; b) die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme: Befüllung) innert 30 Ta gen nach deren Abschluss dem Departement nach dessen Weisun gen auf schriftlichem oder elektronischem Weg melden; c) festgestellte Mängel an der Anlage, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen, dem Departement unverzüglich melden. 2 Das Departement überwacht die Arbeiten aller auf dem Kantonsgebiet nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 täti gen Personen und Unternehmungen. 3 Artikel 49 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 bleibt vor behalten. § 29 Anerkennung von Standards 1 Das Departement anerkennt die im Rahmen der Zusammenarbeit mit an deren Kantonen und Branchenorganisationen festgelegten Regeln der Technik, den veröffentlichten Stand der Technik sowie die erlassenen Be scheinigungen für Anlagen und Anlagenteile. 5. Siedlungswasserwirtschaft 5.1. Aufgaben der Träger § 30 Planung (§ 107 GWBA) 1 Den Trägern der Wasserversorgung obliegt für ihr Gebiet die Erstellung des Generellen Wasserversorgungsplanes (GWP) nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes1), und zwar unter Einschluss der Trinkwas serversorgung in Notlagen. 2 Die Träger der Abwasserentsorgung erstellen für ihr Gebiet einen Gene rellen Entwässerungsplan (GEP); dies nach den Vorschriften des Bundes rechts und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. 3 Träger mit gemeindeübergreifenden Anlagen erstellen dafür eine Pla nung und ein Betriebskonzept. § 31 Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA) 1 Die Träger der Wasserversorgung sorgen für einen sparsamen Umgang mit Wasser, indem sie insbesondere a) systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben; b) wenn nötig wassersparende Massnahmen anordnen; 1) BGS 711.1. 8 http://so.clex.ch/data/711.1/de 712.16 c) die Bezüger und Bezügerinnen von Wasser in geeigneter Weise in formieren. 5.2. Aufgaben des Departements § 32 Besondere Fälle der Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Kanalisation (§ 95 Abs. 2 Bst. d GWBA) 1 Für Bewilligungen, Sanierungsverfügungen und Kontrollen, insbesondere bei gewerblichen und industriellen Betrieben, Laboratorien, Spitälern und Baustellen (Anh. 3.2 GSchV1)), sowie bezüglich verschmutztem Abwasser im Sinne von Anhang 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 ist das Departement zuständig. § 33 Regionaler Wasserversorgungsplan (§ 105 GWBA) und Regionaler Entwässerungsplan (Art. 4 GSchV) 1 Der Regionale Wasserversorgungsplan (RWP) und der Regionale Entwäs serungsplan (REP) sind Massnahmenpläne für die Koordination und Opti mierung von Massnahmen in der Region. 2 Ihre Ausarbeitung erfolgt unter Einbezug der betroffenen Träger und nach Anhören der kantonalen Fachstellen. 3 RWP und REP sind behördenverbindlich. § 34 Musterreglemente 1 Das Departement kann zur Siedlungswasserwirtschaft und insbesondere zur Ausgestaltung der Abgaben im Sinne von §§ 117 ff. GWBA2) Musterre glemente erlassen. 5.3. Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA) § 35 Aufgaben des Departements 1 Das Departement kann in Notlagen Verfügungen über die Trinkwasser versorgung erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereig nissen vom 5. März 19723). 2 Das Departement koordiniert die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem und speziellem Material nach den Bundesvorschriften. § 36 Aufgaben der Träger 1 Die Träger der Wasserversorgung planen die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen4) in Abstimmung mit ihrem Generellen Wasserversorgungsplan (GWP). 1) SR 814.201. 2) BGS 712.15. 3) BGS 122.151. 4) SR 531.32. 9 http://www.lexfind.ch/link/Bund/531.32/de http://so.clex.ch/data/122.151/de http://so.clex.ch/data/712.15/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.201/de 712.16 2 Sie treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatori schen Massnahmen. 3 Träger ohne direkte Wasserabgabe an Bezüger und Bezügerinnen sind nur für ihre eigenen Anlagen verantwortlich, sofern ihnen nicht zusätzli che Aufgaben übertragen werden. 4 Die Träger wie auch Private können dazu angehalten werden, überschüs siges Trinkwasser an notleidende Gebiete abzugeben. § 37 Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen, soweit nicht selbst zuständig, die Massnahmen der Träger. Sie treffen insbesondere die ergänzenden bauli chen und organisatorischen Vorkehren, beschaffen das Material und stel len das Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung. 6. Boden und belastete Standorte § 38 Aufgaben des Departements (§ 130 GWBA1)) 1 Das Departement erlässt die für den Vollzug der Verordnung über Belas tungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 19982) und der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 19983) notwendigen Verfügungen, Richtlinien und Weisungen und sorgt für die Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist. § 39 Publikation des Katasters der belasteten Standorte (§ 133 Abs. 2 GWBA) 1 Der Kataster wird im Internet öffentlich zugänglich gemacht. § 40 Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch (§ 135 Abs. 3 GWBA) 1 Auf den Grundbuchnummern, welche im Kataster der belasteten Stand orte4) verzeichnet sind, ist auf Meldung des Amtes die Anmerkung "Einbe zug in den Kataster der belasteten Standorte" vorzunehmen. 2 Nach der Entlassung aus dem Kataster ist die Anmerkung auf Meldung des Amtes zu löschen. 1) BGS 712.15. 2) SR 814.12. 3) SR 814.680. 4) Vgl. Art. 32c Abs. 2 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01). 10 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.680/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.12/de http://so.clex.ch/data/712.15/de 712.16 7. Beiträge nach § 165 GWBA 7.1. Beitragszwecke und Rangfolge § 41 Zweck und Satz von Beiträgen nach § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA 1 Gestützt auf § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA können Beiträge gewährt werden: a) an die technische und organisatorische Planung neu gebildeter oder bestehender Träger, welche Aufgaben der Siedlungswasserwirt schaft für grössere Regionen wahrnehmen (§ 103 GWBA); b) an die Erstellung oder Erweiterung von Anlagen der Siedlungswas serwirtschaft von Trägern im Sinne von Buchstabe a, soweit diese Anlagen der Bildung von grösseren Regionen dienen (§ 103 GWBA); c) an die Aufwendungen der Träger der Wasserversorgung in Erfüllung der Aufgaben nach § 84 Absatz 2 GWBA. 2 Der Beitragssatz beträgt maximal 35 %. Basis der Beitragsberechnung bil den die erforderlichen Gesamtkosten. § 42 Prioritätenordnung 1 Das Departement erstellt zuhanden des Regierungsrates jährlich eine Prioritätenordnung betreffend die Verwendung der für Beiträge nach § 165 GWBA verfügbaren Mittel. Es berücksichtigt dabei die Dringlichkeit, Wichtigkeit und Wirkung der geförderten Massnahmen im Hinblick auf die wasserbaulichen Ziele, den Gewässerschutz, die angestrebte Siedlungswas serwirtschaft sowie den Umweltschutz. 7.2. Vollzug § 43 Massgebliche Bestimmungen 1 Für Beiträge nach § 165 Absatz 1 Buchstabe b GWBA1) gelten die Voll zugsbestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung2), im Übrigen die nachfolgenden. § 44 Zuständigkeiten 1 Beitragsgesuche sind beim Amt einzureichen. 2 Der Entscheid über die Gesuche obliegt dem Regierungsrat. § 45 Zeitpunkt des Beitragsgesuches 1 Das Gesuch ist zu stellen, bevor das Gegenstand bildende Vorhaben an die Hand genommen wird. Späteren Gesuchen kann nicht entsprochen werden. 2 Bei Vorhaben, welche den Bau von Anlagen mit umfassen, entfällt die Beitragsberechtigung nur für die Planungskosten, wenn das Gesuch noch vor Baubeginn gestellt wird. 1) BGS 712.15. 2) BGS 941. 11 http://so.clex.ch/data/941/de http://so.clex.ch/data/712.15/de 712.16 3 Nicht nachteilig wirken vorgezogene Planungsvorkehren, die für die Do kumentation des Gesuches unerlässlich sind. § 46 Auszahlung der Beiträge 1 Entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten können Abschlagszahlungen geleistet werden. 2 Die Schlusszahlung erfolgt gestützt auf die vom Amt genehmigte Schluss abrechnung. § 47 Verfall 1 Zugesicherte Beiträge verfallen, wenn mit den geförderten Arbeiten nicht innert zwei Jahren begonnen wird; desgleichen, wenn die rechtzeitig aufgenommenen Arbeiten nicht binnen zumutbarer Frist abgeschlossen werden. 2 Die Zahlung oder Schlusszahlung verfällt, wenn die Schlussabrechnung nicht innert eines Jahres seit Abschluss der Arbeiten eingereicht wird. 3 In beiden Fällen kann das Amt auf Gesuch hin eine angemessene Fristver längerung gewähren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. § 48 Rückforderung 1 Das Departement fordert bezogene Beiträge zurück, wenn die Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird, wenn Beitragsbedingun gen ausfallen respektive eintreten oder wenn verfügte Auflagen nicht ein gehalten werden. 2 Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem das Departement davon Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber mit Ab lauf von zehn Jahren seit ihrer Entstehung. 8. Ordnungsbussen (§ 170 GWBA) § 49 Tatbestände und Erhebung 1 Die Übertretungen nach § 170 GWBA und die entsprechenden Ordnungs bussen sind in Anhang III Ziffer 1 geregelt. 2 Die Ordnungsbussen werden durch die Kantonspolizei und die Polizei korps der Städte Solothurn, Grenchen und Olten erhoben. 3 Täter und Täterinnen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, verzeigt die Polizei bei der Jugendanwaltschaft. 4 Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die An gaben nach Anhang III Ziffer 2 enthalten. 12 712.16 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 50 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die folgenden Erlasse aufge hoben: a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung) vom 22. März 19601); b) die Verordnung über die Revision des kantonalen Wasserrechtska tasters vom 13. Februar 19452); c) die Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse vom 7. Januar 19553); d) die Vollzugsverordnung über die Trinkwasserversorgung in Notla gen vom 1. April 19964); e) die Verordnung über Gruppenwasserversorgungen vom 5. Ja nuar 19625); f) die Verordnung zum Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverord nung, GSchV-SO) vom 19. Dezember 20006); g) die Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom 27. April 19997); h) die Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Wärmepum pen mit öffentlichem Grundwasser vom 29. April 19808); i) die Verordnung über den Vollzug der Altlasten-Verordnung und der Verordnung über Belastungen des Bodens (ABV)9). § 51 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt. § 52 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 200910) in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 26. Februar 2010 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2010. Publiziert im Amtsblatt vom 5. März 2010. 1) GS 81, 278 (BGS 712.12). 2) GS 76, 314 (BGS 712.561). 3) GS 80, 6 (BGS 712.572). 4) GS 93, 906 (BGS 712.61). 5) GS 82, 201 (BGS 712.651). 6) GS 95, 347 (BGS 712.912). 7) GS 94, 787 (BGS 712.916.1). 8) BGS 712.918.2. 9) GS 100, 107 (BGS 812.54). 10) BGS 712.15. 13 http://so.clex.ch/data/712.15/de

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