Ordinance on viticulture (Viticulture Ordinance)
Made 2010-02-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Weinbau (WBV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schwyz
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- viticulture/oenological practices, inspection, classification/declassification
- Categories
- agriculture
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Text
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312.711 1 Verordnung über den Weinbau (WBV) 1 (Vom 23. Februar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 60 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 19982 sowie der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007,3 beschliesst: I. Zuständigkeiten § 1 Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Bestimmungen über den Weinbau. 2 Es ist insbesondere zuständig: a) Neuanpflanzungen zu bewilligen; b) Meldungen über Neuanpflanzungen oder die Erneuerung von bestehenden Rebflächen entgegenzunehmen; c) einen Rebbaukataster und ein Verzeichnis der Weinbezeichnungen zu füh ren; d) die für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrieben zu erheben; e) die Weinlesekontrolle zu organisieren und zu überwachen; f) die Mengenbegrenzung zu regeln; g) die Traubenernte zu klassieren; h) die Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten Reben anzuordnen; i) die Anforderungen an die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung festzulegen; j) Weisungen zur Durchführung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung zu erlassen; k) die weinspezifischen Begriffe (Art. 19 Weinverordnung, Anhang 1) zu defi nieren. § 2 Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über die Weinwirtschaft aus. II. Rebpflanzungen § 3 Bewilligungspflicht 1 Neuanpflanzungen, die der Weinerzeugung dienen, sind bewilligungspflichtig (Art. 60 Abs. 1 LwG). SRSZ 1.1.2015 312.711 2 2 Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet (Art. 2 Abs. 4 Weinverord nung). § 4 Meldepflicht Dem Amt für Landwirtschaft zu melden sind: a) die Neuanpflanzungen gemäss § 3 Abs. 2; b) die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster. § 5 Weinbaueignung 1 Die Eignung eines Standorts für den Weinbau (Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung) ist insbesondere nach den folgenden Kriterien zu beurteilen: a) Höhe: höchstens 500 m über Meer; b) durchschnittliche Hangneigung: mindestens 15%; c) Exposition: Südost über Süden nach Südwest; d) Lokalklima: Gute Sonneneinstrahlung, Schutz vor Bise, geringes Frostrisiko. 2 Bei besonderen kleinklimatischen Verhältnissen kann von den vorstehenden Kriterien abgewichen werden. § 6 Verfahren 1 Das Bewilligungsgesuch ist dem Amt für Landwirtschaft, unter Beilage eines Grundbuchplanes, bis 30. September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres einzureichen. 2 Dieses entscheidet über das Bewilligungsgesuch nach Anhörung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (Art. 2 Abs. 5 Weinverordnung). III. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung § 7 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1 Die Bezeichnungen „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ (KUB) und „Appel lation d’ Origine Controlée“ (AOC) dürfen nur für die Kennzeichnung von Weinen verwendet werden, welche die Voraussetzungen der §§ 8 - 14 erfüllen. 2 Die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen sind im Anhang 1 dieser Verord nung aufgeführt. 3 AOC-Weine mit dem Zusatz „Spätlese“ müssen Wein aus Trauben, die frühes tens sieben Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen worden sind, enthalten. Der natürliche Zuckergehalt muss mindestens 3°Oe über dem kantonalen Jahresdurchschnitt liegen. 312.711 3 § 8 Produktionsgebiet Das Produktionsgebiet umfasst den Kanton Schwyz gemäss Anhang 1. § 9 Mischverhältnis 1 Der nach dem Namen des Kantons bezeichnete und in Verkehr gebrachte AOC Wein muss aus Trauben des Kantons Schwyz hergestellt sein. 2 Wird die Lage als Zusatzbezeichnung aufgeführt, müssen die Trauben aus der betreffenden Lage stammen. 3 Wird der Name der Gemeinde als zusätzliche Bezeichnung aufgeführt, muss mindestens 60% des Weines aus Trauben der entsprechenden Gemeinde stam men. 4 Vorbehalten bleibt der deklarationsfreie Verschnitt nach Lebensmittelrecht. § 10 Rebsortenliste Für die Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dürfen nur die im Anhang 2 aufgeführten Rebsorten angebaut werden. § 11 Methoden des Anbaus und der Weinbereitung 1 Die Rebberge müssen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden. Sie umfasst die Anbauformen Draht- und Stickelbau in der Falllinie oder auf Kleinterrassen. 2 Die Weinbereitung muss nach den Methoden der guten önologischen Praxis sowie gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke4 erfolgen. § 12 Mindestzuckergehalte Es gelten die Mindestzuckergehalte gemäss Art. 21 Abs. 5 der Weinverordnung. § 13 Höchsterträge pro Flächeneinheit Es gelten die Höchsterträge pro Flächeneinheit gemäss Art. 21 Abs. 6 der Wein verordnung. § 14 Analyse und sensorische Prüfung, Resultate, Ausschluss 1 Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden beim Inverkehrbringen stichprobenweise einer Analyse und sensorischen Prü SRSZ 1.1.2015 312.711 4 fung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los. 2 Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte schweflige Säure. 3 Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamt eindruck. 4 Das Amt für Landwirtschaft erlässt Weisungen zur Durchführung der Analyse und sensorischen Prüfung. 5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben gemäss Weisungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und sensorischen Prüfung. 6 Das Untersuchungslabor oder das Amt für Landwirtschaft orientiert die Produ zentinnen und Produzenten über die Resultate der Analyse und sensorischen Prüfung. 7 Genügt ein Los Wein den Anforderungen nicht, wird es von der Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen. IV. Schlussbestimmungen § 15 5 Verfahren und Gebühren 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.6 2 Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und der Rechtspflege7 erhoben. § 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den Weinbau vom 19. September 20018 wird aufgehoben. § 17 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2009 in Kraft.9 312.711 5 Anhang 1 Kontrollierte Ursprungsbezeichnungen Kontrollierte Ursprungs bezeichnung Betroffenes Produktions gebiet Zusatzbezeichnungen AOC Schwyz Gesamter Kanton Schwyz Roter Schwyzer Weisser Schwyzer Altendorf* Schloss * Weine der Gemeinde Altendorf dürfen den Namen St. Johann tra gen. Wangen SZ Eggenbüel Sonnenrain (Rüteli, Nuo len) Schübelbach Buttikon Tuggen Bürg Freienbach** Leutschen Klostergut Insel Ufnau / Insel Ufenau Joch Tal Wollerau** Studenbühl ** Die Weine der Gemeinden Freienbach und Wollerau dürfen die Namen Leutschen oder Leutschner tragen. Küssnacht Immensee „Sunnehof“ Chiemer Gold, Chiemer Ru bin Steinen SRSZ 1.1.2015 312.711 6 Anhang 2 Zugelassene Rebsorten für AOC-Weine* Rotweine Blauburgunder Weissweine Chardonnay Blaufränkisch Chasselas Cabernet Dorsa Elbling Cabernet Jura Freisamer Cabernet Sauvignon Johanniter Cabertin Muscat Oliver DeChaunac Muscat Ottonel Diolinoir Pinot gris Dornfelder Räuschling Dunkelfelder Rheinriesling Galotta Riesling-Silvaner Gamaret Sauvignon blanc Garanoir Scheurebe Pinotin Seyval blanc Regent Solaris Zweigelt * Die Verwendung von international gängigen Synonyma ist möglich. 1 GS 22-96 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 910.1. 3 SR 916.140. 4 SR 817.022.110. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 6 SRSZ 234.110. 7 SRSZ 173.111. 8 SRSZ 312.711; GS 20-161. 9 Abl 2010 517; Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.