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Laws of Switzerland

Ordinance on viticulture (Viticulture Ordinance)

Made 2000-03-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Aargau
Subjects
Food and nutrition, Cultivated plants
Keywords
viticulture/oenological practices, food safety and quality, packaging/labelling, registration, inspection
Categories
agriculture, softs

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Text

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  1. 915.711 1 Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) Vom 29. März 2000 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 178 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 1), auf Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 4, Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 7. Dezember 1998 2), auf § 35a und § 35b des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 3) sowie auf § 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 4), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1 5) Der Vollzug des Bundesrechts über den Weinbau obliegt der Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen bzw. der ihr unterstellten Zentralstelle für Weinbau, soweit nicht andere Amtsstellen oder Organisationen als zuständig erklärt werden. § 2 Die Zentralstelle für Weinbau hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen: 1) SR 910.1 2) SR 916.140 3) SAR 910.100 4) SAR 661.110 5) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 453). Zuständigkeit Zentralstelle für Weinbau 915.711 Weinbauverordnung 2 a) Durchführung des Bewilligungs- und Meldeverfahrens für Neu anpflanzungen und die Erneuerung von Rebflächen (Art. 2 und Art. 3 der Weinverordnung); b) Führung des Rebbaukatasters (Art. 4 der Weinverordnung); c) Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben (Art. 6 der Wein verordnung); d) Organisation, Durchführung und Überwachung der Weinlese kontrolle (Art. 8 und Art. 9 der Weinverordnung); e) Verfügungen betreffend die Deklassierung von Traubenposten (Art. 16 der Weinverordnung); f) Zusammenarbeit mit dem kantonalen Weinbauverband (Art. 180 des Landwirtschaftsgesetzes); g) Beratung der Weinbauern (§ 4 des kantonalen Landwirtschaftsgeset zes). § 3 1 Für die Durchführung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung setzt das Departement Finanzen und Ressourcen eine AOC-Kommission ein. Diese setzt sich zusammen aus 5–7 Vertretern oder Vertreterinnen der Wein branche und eventuell anderer interessierter Kreise wie etwa der Konsu mentenschaft sowie von Amtes wegen dem Leiter oder der Leiterin der Zentralstelle für Weinbau. 1) 2 Die AOC-Kommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Überprüfung betreffend die Einhaltung der Vorschriften für die kon trollierte Ursprungsbezeichnung (Art. 11 der Weinverordnung); b) Entzug der AOC-Deklaration bei Weinen, die den AOC-Vorschriften nicht entsprechen, bei gleichzeitiger Meldung an den Kantons chemiker (Art. 16 der Weinverordnung). 3 Für ihre Tätigkeiten erhebt die AOC-Kommission Gebühren, die nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen werden. Der Ansatz pro Stunde beträgt Fr. 60.–. 1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 453). AOC Kommission Weinbauverordnung 915.711 3 B. Rebbaukataster § 4 1 Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen eines Rebgrundstückes sind verpflichtet, jeweils bis Ende April jeden Jahres der Zentralstelle für Weinbau die notwendigen Angaben für den Rebbaukataster zu melden. 2 Für die Zulassung von Rebflächen zur gewerblichen Weinerzeugung sind vorab die folgenden Aufnahmekriterien zu erfüllen: – Hangneigung – Höhe über Meer – Exposition – Wahrung der Interessen des Naturschutzes 3 Die Zentralstelle für Weinbau entscheidet über Gesuche für die Zulas sung von neuen Rebflächen nach Anhörung der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. 1) 4 Die Zentralstelle für Weinbau erhebt für die Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzungen und Erneuerungen eine Gebühr von Fr. 300.–. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis Fr. 1000.– erhöht werden. C. Weinlesekontrolle § 5 Die Weinlesekontrolle bezweckt, die Bezahlung der Traubenposten und der Weine nach der Qualität zu fördern. § 6 1 Die Kontrolleure oder Kontrolleurinnen werden auf Antrag der Zentral stelle für Weinbau durch das Departement Finanzen und Ressourcen ernannt. Sie erhalten das für die Kontrolle notwendige Material leihweise von der Zentralstelle. 2) 2 Die Kontrolleure und Kontrolleurinnen haben die erforderlichen Ausbil dungs- und Repetitionskurse zu bestehen und müssen sich bei der Aus übung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Zentralstelle halten. 1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 453). 2) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 454). Meldepflicht, Gebühren Zweck Organisation 915.711 Weinbauverordnung 4 § 7 1 Im Rahmen der Weinlesekontrolle werden die abgelieferte Trauben menge sowie der natürliche Zuckergehalt erfasst. 2 Alle verkauften oder selbst gekelterten Traubenposten sind durch die mit der Kontrolle der Weinlese beauftragten Personen auf den entsprechenden Formularen (Kontrollattest/Traubenpass) einzutragen. 3 Es steht den interessierten Produzenten und Produzentinnen bzw. den Käufern und Käuferinnen frei, bei der Bestimmung der Öchslegrade anwesend zu sein. Eine Einsprache gegen die Richtigkeit der Qualitäts kontrolle kann nur unmittelbar nach deren Vornahme erhoben werden. In diesem Falle macht der Kontrolleur oder die Kontrolleurin gemäss Wegleitung sofort eine zweite Probe mit Bestimmung der Öchslegrade. Massgebend für die Eintragung in den Wägungsattest ist das Resultat der zweiten Probe. 4 Die Wägungsatteste sind amtliche Dokumente und massgebend für die Qualitätsbezahlung. Sie sind ohne genaue Angaben über die Trauben sorten und die Ursprungsbezeichnungen sowie ohne die Unterschrift des Kontrolleurs oder der Kontrolleurin ungültig. 5 Die Kontrolleure und Kontrolleurinnen haben die Tagesrapporte sofort nach Beendigung der Arbeit zu erstellen und der Zentralstelle mit den Wägungsattesten auszuhändigen. Die Zentralstelle hat die Rapporte wäh rend 3 Jahren aufzubewahren. 6 Die Zentralstelle für Weinbau stellt die Schlussabrechnung der Kontrol leure oder Kontrolleurinnen dem Bundesamt für Landwirtschaft zu. D. Mindestzuckergehalt und Mengenbegrenzung § 8 1) Das Departement Finanzen und Ressourcen legt nach Anhörung der Weinbranche die Mindestzuckergehalte von weissen und roten Trauben posten, unter besonderer Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse, jährlich vor der Ernte fest (Art. 64 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Weinverordnung). 1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 454). Aufgaben, Durchführung der Kontrolle Mindest zuckergehalte Weinbauverordnung 915.711 5 § 9 1) Das Departement Finanzen und Ressourcen legt nach Anhörung der Weinbranche jährlich vor der Ernte die für die einzelnen Kategorien maximal zulässigen Erträge pro m2 und Sorte fest (Art. 14 Abs. 2–5 der Weinverordnung). § 10 Die Zentralstelle für Weinbau verfügt die Einteilung in eine tiefere Kate gorie, wenn die Traubenposten die gemäss § 8 festgelegten Mindest zuckergehalte unterschreiten bzw. wenn die Erntemenge die nach § 9 bestimmten Höchstmengen übersteigt. E. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung § 11 Der geografische Ursprung sowie die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» bzw. «Appellation d'Origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur für Weine der Kategorie 1 verwendet werden, wenn die in den §§ 12–19 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. § 12 Parzellen, aus denen AOC-Weine gewonnen werden sollen, müssen einem genau definierten Lage-, Gemeinde- oder einem einheitlichen Pro duktionsgebiet gemäss § 13 Abs. 2 angehören. § 13 1 Als einheitliche Produktionsgebiete gelten geografisch zusammen hängende Gebiete mehrerer Gemeinden, aus deren Reblagen Weine mit ähnlichen Eigenschaften hervorgebracht werden. 2 Die einheitlichen Produktionsgebiete werden wie folgt festgelegt: 1. Jura-Süd Thalheim – Oberflachs – Schinznach-Dorf – Villnachern – Auenstein – Biberstein – Küttigen – Erlinsbach 2. Aargau Süd alle Rebgemeinden südlich von Aare und Limmat 1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 454). Höchsterträge Deklassierung Zweck und Definition Abgrenzung des Produktions gebietes Einheitliche Produktions gebiete 915.711 Weinbauverordnung 6 3. Geissberg Mettau – Wil – Hottwil – Mandach – Böttstein – Villigen – Remigen – Mönthal 4. Fricktal Bözen – Effingen – Elfingen – Frick – Gansingen – Gipf-Oberfrick – Herznach – Hornussen – Kaisten – Magden – Oberhof – Oberhofen – Obermumpf – Oeschgen – Sulz – Ueken – Wallbach – Wittnau – Wölflinswil – Zeiningen 5. Unteres Aaretal / Limmattal Klingnau – Döttingen – Tegerfelden – Endingen – Lengnau – Schneisingen – Würenlingen – Siggenthal – Kirchdorf – Ennetbaden – Wettingen – Würenlos 3 Mischungen von Weinen aus verschiedenen Reblagen innerhalb eines einheitlichen Produktionsgebietes dürfen den Namen einer der dort gele genen Gemeinde tragen, sofern der Wein aus dieser Gemeinde mehr als die Hälfte der Gesamtmenge der Weinmischung ausmacht. Lagebezeich nungen dürfen für solche Weine nicht verwendet werden. 4 Mischungen von Weinen aus verschiedenen einheitlichen Produktions gebieten müssen als Aargauer Weine bezeichnet werden. § 14 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können mit sämtlichen im schweizerischen Rebsortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie mit den von der eidgenössischen Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV) 1) zugelassenen Mischungen hergestellt werden. 2 Für den Anbau im Kanton Aargau besonders zu empfehlen sind die fol genden Rebsorten: I. Weissweinsorten 1. Bacchus 2. Chardonnay 3. Charmont 4. Chasselas/Gutedel 5. Elbling 6. Gewürztraminer 7. Kerner 8. Müller-Thurgau/Riesling×Sylvaner 9. Pinot blanc 10. Pinot gris/Malvoisie/Ruländer 1) SR 817.02 Rebsorten Weinbauverordnung 915.711 7 11. Räuschling 12. Riesling 13. Sauvignon blanc II. Rotweinsorten 1. Diolinoir 2. Dornfelder 3. Frühburgunder 4. Gamaret 5. Gamay×Reichensteiner B 28 6. Pinot noir/Blauburgunder/Clevner 7. Zweigelt § 15 Traubengut, das für die Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet wird, muss aus Parzellen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Praxis bzw. den von den eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Methoden bewirtschaftet werden. § 16 1) Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt der jährlich vom Departement Finanzen und Ressourcen festgelegte Mindestzuckergehalt der Kategorie 1. § 17 2) Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gelten die jährlich vom Departement Finanzen und Ressourcen festgelegten Höchsterträge. § 18 Für die Bereitung der AOC-Weine gelten die Richtlinien der guten önolo gischen Herstellungspraxis gemäss den eidgenössischen Forschungs anstalten. 1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 454). 2) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 454). Anbaumethoden Mindest zuckergehalt Höchsterträge Methoden der Weinbereitung 915.711 Weinbauverordnung 8 § 19 1 Die Produzenten und Produzentinnen sind verpflichtet, ihre AOC-Weine stichprobenweise für eine Analyse und eine sensorische Prüfung der AOC-Kommission zur Verfügung zu stellen. 2 Die analytische Prüfung erstreckt sich mindestens auf folgende Krite rien: a) Gesamtsäure; b) pH-Wert; c) Alkoholgehalt; d) gesamte schweflige Säure. 3 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. «Ungenügend» eingestufte Weine dür fen die AOC-Bezeichnung nicht verwenden und werden zu Weinen der Kategorie 3 deklassiert. 4 Analyse und sensorische Prüfung entfallen für Weine, die mit einem anerkannten Label 1) versehen sind. § 20 Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zu Lasten der Produzenten und Produzentinnen. F. Schlussbestimmungen § 21 1 Gegen Verfügungen der Zentralstelle für Weinbau kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 2 Gegen Entscheide der AOC-Kommission kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet Einsprache bei der AOC-Kommis sion erhoben werden. 3 Gegen Einspracheentscheide der AOC-Kommission kann beim Depar tement Gesundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Der weitere Rechtsweg und die Strafbestimmungen richten sich nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts. 2) 1) Zurzeit «Vinatura», «Winzer Wy» und «Natürlich Aargau» 2) Fassung gemäss Ziff. 115 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 454). Analyse und sensorische Prüfung Kosten Rechtsschutz und Straf bestimmungen Weinbauverordnung 915.711 9 § 22 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. § 23 Mit dieser Verordnung sind aufgehoben: a) Vollziehungsverordnung zur Verordnung des Bundesrates über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut) vom 6. August 1954 1); b) Verordnung über die Ursprungsbezeichnung und die Mengenbegren zung im Rebbau vom 31. August 1993 2); c) Verordnung über die Erneuerung von Rebbergen vom 26. August 1955 3); d) Verordnung über die Weinlesekontrolle vom 11. September 1959 4). 1) AGS Bd. 4 S. 189; Bd. 7 S. 444 (SAR 915.711) 2) AGS Bd. 14 S. 462; 1995 S. 153 (SAR 915.713) 3) AGS Bd. 4 S. 292 (SAR 915.731) 4) AGS Bd. 4 S. 755 (SAR 915.771) Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts

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