Ordinance on the securing of quality, control of quality and the promotion of marketing of milk and milk products
Made 2001-03-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Qualitätssicherung, die Qualitätskontrolle und die Unterstützung des Absatzes von Milch und Milchprodukten (QMV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- milk/dairy products, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, inspection, internal trade, subsidy/incentive
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Text
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 916.350 Verordnung über die Qualitätssicherung, die Qualitätskontrolle und die Unterstützung des Absatzes von Milch und Milchprodukten (QMV) vom 26. März 20011 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) und Art. 6 f. der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV) sowie Art. 9, 14 und 35 des kantonalen Landwirtschafts gesetzes vom 30. April 2000 (LaG),2 beschliesst: Art. 13 Diese Verordnung regelt: a) den Vollzug der durch den Bund vorgeschriebenen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmassnahmen; b) die Förderung der Qualität der Milch und von Milchprodukten durch kantonale Massnahmen; c) die Förderung und Unterstützung des Absatzes. Art. 24 Organe der Qualitätsförderung, der Kontrolle und der Unterstützung des Absatzes sind: a) die Standeskommission; b) das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement ge nannt); c) die milchwirtschaftlichen Inspektoren* und Berater. 1 Mit Revisionen mit 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. 3 Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Zweck Organe Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 916.350 2 Art. 3 Der Standeskommission obliegt: a) der Abschluss von überregionalen Vereinbarungen zum Vollzug der vom Bund verlangten Massnahmen; b) die Beschlussfassung über qualitäts- und absatzfördernde Massnahmen; c) die Zusicherung von Unterstützungen und Beiträgen. Art. 41 Das Departement organisiert: a) die Durchführung der Qualitätskontrolle und der Qualitätssicherung; b) c) die Auszeichnung besonderer Qualitätsanstrengungen; d) die Festlegung von Unterstützungs- und Auszeichnungskriterien; e) die Durchführung von Hemmstoffkontrollen. Art. 52 1 Die milchwirtschaftlichen Inspektoren kontrollieren die Milchproduktionsbetriebe nach der Milchqualitätsverordnung. Sie erstellen über das Ergebnis der Kontrolle ein Protokoll und informieren bei Beanstandungen die zuständige Sammelstelle und das Departement. 2 Die milchwirtschaftlichen Berater helfen den Produzenten, bestehende Probleme bei der Milchproduktion oder bei der Verarbeitung zu beheben. Die Inanspruchnah me der Beratung ist freiwillig und erfolgt nur auf eine entsprechende Anforderung. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers. Art. 63 1 Die Auszeichnungen für hervorragende Qualität erfolgen nach den durch das De partement auszuarbeitenden Reglementen. Auszeichnungen sind möglich für Milch und Milchprodukte, die über eine lange Zeit und ununterbrochen eine vorzügliche Qualität aufgewiesen haben. 2 Die Auszeichnungsreglemente sind von der Standeskommission zu genehmigen. 3 Auszeichnungen können in Form von Beiträgen oder Ehrengaben erfolgen. Art. 7 Der Kanton fördert die Qualität durch: a) die Förderung der naturgerechten Produktion; 1 Abgeändert (Einleitungssatz, lit. b und Marginalie) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Aufgehoben (lit. b) durch GrRB vom 1. Dezember 2014. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Standes kommission Departement Qualitätssiche rung und Kon trollmassnahmen Auszeichnungen Qualitäts förderung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 916.350 b) den Einsatz der landwirtschaftlichen Betriebsberatung. Art. 81 1 Der Kanton unterstützt den Absatz qualitativ hochstehender Milch und Milchpro dukte aus dem Kanton. 2 Er kann Beiträge an die Erstellung von Sammel- und Verarbeitungsanlagen sowie an Verkaufsstellen und an Marketingmassnahmen leisten. 3 Gesuche gemäss Abs. 1 und Abs. 2 dieses Artikels sind beim Departement einzu reichen. 4 Für das Verfahren ist die Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 22. Februar 1999 (Wirtschaftsförderungsverordnung, WFV) sinngemäss anwendbar. Art. 9 Der Kanton übernimmt den vom Bund für die Leistung seines vollen Beitrages ge forderten Anteil. Art. 10 Der Kanton übernimmt überdies die Kosten: a) der freiwilligen Hemmstoffkontrollen; b) der Auszeichnung für hervorragende Qualität; c) der Qualitätsförderung. Art. 112 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. 1 Abgeändert (Abs. 3 und 4) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Zweiter Satz aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Förderung des Absatzes Geltendmachung des Bundesbei trages Kantonale För derungsmittel Inkrafttreten