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Laws of Switzerland

Ordinance on the protection of mushrooms

Made 1977-07-15 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Schutz der Pilze.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Luzern
Subjects
Cultivated plants, Wild species and ecosystems
Keywords
plant production, plant protection, plant variety, protection of species, biodiversity
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Nr. 715c Verordnung zum Schutz der Pilze vom 15. Juli 1977* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2010) gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,2 auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Allgemeiner Schutz § 1 Zweck Zur Erhaltung der Pilzflora und zur Sicherung der natürlichen Lebensgemeinschaften in Feld und Wald sind die Pilze im Sinne der folgenden Bestimmungen geschützt. § 2 Geltungsbereich 1 Geschützte Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes), soweit es sich nicht um parasitäre oder sonst schädliche Arten handelt. 2 Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze. * G 1977 88 1 SRL Nr. 709a 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176). 2 Nr. 715c II. Besonderer Schutz § 33 1 Der Regierungsrat kann einzelne Regionen oder genau bezeichnete kleinere Räume, namentlich Pflanzenschutzgebiete, zu Pilzschutzgebieten erklären. In diesen Gebieten dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden. Pilzschutzgebiete 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald4 § 4 Gefährdete Pilzarten kann in diesen Pilzschutzgebieten das Pflü cken von einzelnen Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen bewilligen. 1 Der Regierungsrat kann für einzelne gefährdete Pilzarten, insbesondere für Speisepilze, im ganzen Kantonsgebiet oder für bestimmte Regionen ein befristetes absolutes Sam melverbot verfügen. 2 Für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist den Pilzvereinen und den Lehrperso nen das Pflücken einzelner Exemplare gestattet. Andere Organisationen oder Einzelper sonen bedürfen dazu einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.5 III. Beschränkungen des Pilzsammelns § 5 Allgemeines 1 Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden. 2 Das wahllose Pflücken und das mutwillige Zerstören von Pilzen sind verboten. § 6 Gewerbsmässiges Sammeln Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen ist verboten. § 7 Organisiertes Sammeln 1 Das Pilzsammeln durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. 2 Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen gelten nicht als organisierte Veranstal tungen, sofern die gesammelten Pilze nur der Ausbildung oder der Forschung dienen. 3 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 295). 4 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 3, 4 und 9a die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirt schaft und Wald» ersetzt. 5 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 295). Nr. 715c 3 § 8 Zulässige Menge 1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln. 2 Das Sammeln von Morcheln und Eierschwämmen ist auf 1/2 kg beschränkt. § 8a6 1 Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden. Schonzeiten 2 Vorbehalten bleiben die weitergehenden Beschränkungen in den Pilzschutzgebieten gemäss § 3. IV. Aufsicht und Information7 § 9 8 1 Polizeiorgane, Revierförsterinnen und -förster, Jagdaufseherinnen und -aufseher und die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhal tung der Verordnung und zeigen Übertretungen an. Bei geringfügigen Übertretungen kann anstelle der Strafanzeige eine Ermahnung ausgesprochen werden. Aufsicht 9 2 Die Aufsichtsorgane ziehen zudem die widerrechtlich gesammelten Pilze an Ort und Stelle ein und übergeben sie dem zuständigen Polizeiposten. § 9a10 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für eine angemessene Bekanntmachung des Inhalts dieser Verordnung, namentlich beim Eingang zu Schutzgebieten sowie in Gebieten mit grossen Pilzvorkommen. Es fördert zudem mit geeigneten Massnahmen die privaten Bestrebungen, die eine Verbesserung des Wissensstandes über die Pilze zum Ziel haben. Information 6 Eingefügt durch Änderung vom 17. November 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 295). 7 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 295). 8 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 295). 9 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176). 10 Eingefügt durch Änderung vom 17. November 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 295). 4 Nr. 715c V. Strafbestimmungen § 10 1 Wer widerrechtlich Pilze sammelt oder solche mutwillig zerstört, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.11 2 In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden. VI. Schlussbestimmungen § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 25. Juli 1977 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 15. Juli 1977 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Muheim Der Staatsschreiber: Schwegler 11 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 451).

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