Ordinance on the promotion of quality and the network of ecological compensation areas in agriculture (Cantonal Ecological Quality Ordinance)
Made 2001-01-04 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schaffhausen
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, inspection, ecological production/organic production, crops
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Text
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910.102 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung) vom 4. Januar 2002 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Aus gleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung; ÖQV) vom 4. April 2001, Art. 2 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 29. November 1999 und Art. 12 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968, verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Öko Qualitätsverordnung unter Berücksichtigung der regionalen Beson derheiten. § 2 Zuständig für den Vollzug ist das Landwirtschaftsamt unter Beizug des Planungs- und Naturschutzamtes. Amtsblatt 2002, S. 39. Zweck 1/2009 Zuständigkeit 910.102 Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 3 Beiträge erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die An spruch auf Direktzahlungen haben und die vom Landwirtschaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernet zung erfüllen. II. Vernetzungsprojekte § 4 1 In Vorranggebieten für Biotopschutz und ökologische Aus gleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan kann der Kan ton eigene Vernetzungsprojekte realisieren. 2 Das generelle Projekt wird durch das Planungs- und Naturschutz amt erstellt und betreut. 2) § 5 1 Projektträger können Gemeindeverbände, einzelne Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen sein. 2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte sowie für die Berichterstattung. 3 Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben in der Regel alle drei Jahre schriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung. 4 Geplante Projektänderungen sind dem Landwirtschaftsamt unver züglich zu melden. III. Höhe der Beiträge und Finanzierung § 6 2) 1 Für ökologische Ausgleichsflächen, welche die vom Landwirt schaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, werden folgende Bei träge ausgerichtet: Beitrags berechtigte Vernetzungs projekte des Kantons Vernetzungs projekte Dritter Höhe der Beiträge Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 910.102 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Ökoflächentyp Biologische Qualität in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügel und Bergzone 1 Vernetzung in Fr./ha und Jahr resp. pro Baum und Jahr für Tal-, Hügel und Bergzone 1 Extensive und wenig intensive Wiesen, Streueflächen 1'000.-- 1'000. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2'000.-- 1'000. Rebflächen mit natürli cher Artenvielfalt 1'000.-- 1'000. Hochstamm Feldobstbäume 30.-- 5. Standortgerechte einhei mische Einzelbäume Kein Beitrag 5. Bunt- und Rotationsbra chen, Saum auf Ackerflächen, Ackerschonstreifen Kein Beitrag 1'000. Extensive Weiden Kein Beitrag 500. § 7 1 Im Rahmen der vom Kantonsrat gesprochenen Kredite übernimmt der Kanton die Restfinanzierung der Kosten 2) a) für die Beiträge an die biologische Qualität von Ausgleichsflä chen, für die Bewirtschaftungsverträge mit dem Kanton zur Ab geltung von ökologischen Leistungen bestehen, die im Richt plan oder in kommunalen Naturschutzinventaren als Biotope von internationaler, nationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung ausgeschieden sind oder im Perimeter von kantona len Vernetzungsprojekten liegen; 2) b) für die Beiträge an Vernetzungsprojekte des Kantons in Vor ranggebieten. 2 Die Restfinanzierung der Kosten für Beiträge an Vernetzungspro jekte Dritter ist von der Projektträgerschaft sicherzustellen. Der Be Finanzierung 1/2009 910.102 Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 trag ist jeweils bis Ende November dem Landwirtschaftsamt zu ü berweisen. 3 An die Kosten der Projektierung und Durchführung von Vernet zungsprojekten werden keine Beiträge ausgerichtet. IV. Administration und Vollzug § 8 1 Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernet zung von Ausgleichsflächen sind dem Landwirtschaftsamt jeweils zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen. 2 Das Landwirtschaftsamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung an die biologische Qualität und an die Vernet zung erfüllt sind und veranlasst eine Qualitätskontrolle der betref fenden Flächen. 3 Das Planungs- und Naturschutzamt prüft die Gesuche für Vernet zungsprojekte und leitet sie mit einem Bericht und Antrag an das verfügende Landwirtschaftsamt weiter. 4 Werden Beiträge zugesprochen, veranlasst das Landwirt schaftsamt innerhalb der Verpflichtungsdauer von sechs Jahren mindestens eine Überwachungskontrolle. 5 Die Kosten der Kontrollen sind vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu tragen. § 9 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirt schaft ab und zahlt die Beiträge für die biologische Qualität und für die Vernetzungsprojekte bis am 31. Dezember des jeweiligen Jah res an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus. § 10 Das Landwirtschaftsamt und das Planungs- und Naturschutzamt stellen das Kontrollpersonal. Sie können Dritte beiziehen, wenn sie deren Ausbildung sicherstellen. V. Schlussbestimmung § 11 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Einreichung und Prüfung von Gesuchen, Kontrolle Abrechnungs stelle Kontrollpersonal Inkrafttreten Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 910.102 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Amtsblatt 2002, S. 39. 2) Fassung gemäss RRB vom 18. November 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1724). 1/2009 910.102 Kantonale Öko-Qualitätsverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997