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Laws of Switzerland

Ordinance on the promotion of animal keeping and animal breeding (Animal Breeding Ordinance)

Made 2008-07-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht (Tierzuchtverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Aargau
Subjects
Livestock
Keywords
apiculture/sericulture, poultry, subsidy/incentive, animal production, birds

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 910.123 1 Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht (Tierzuchtverordnung) Vom 2. Juli 2008 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 1), beschliesst: § 1 Die Gewährung staatlicher Unterstützung zur Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht setzt voraus, dass Personen, die Tiere halten oder züchten, die ihnen zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und die anerkannten Grundsätze einer tiergerechten Haltung beachten. § 2 Auf der Basis einer Leistungsvereinbarung mit der kantonalen Tier zuchtkommission können nach Anhörung der Zuchtorganisationen Bei träge zu Gunsten spezifischer Förderungsmassnahmen ausgerichtet wer den. § 3 Der Kanton leistet zur Förderung der Geflügelhaltung und -zucht einen jährlichen Grundbeitrag, dessen Höhe sich nach dem kantonalen Bestand an Lege- und Zuchthennen sowie Masttieren der jeweils letzten Geflügel zählung bemisst. Im Rahmen der bewilligten Kredite wird die Höhe durch Vertrag festgelegt. 1) SAR 910.100 Grundsatz Spezifische Förderungs massnahmen Geflügelzucht 910.123 Tierzuchtverordnung 2 § 4 Auf der Basis einer Leistungsvereinbarung mit dem Verband Aargauischer Bienenzüchtervereine leistet der Kanton einen jährlichen Grundbeitrag an das Beratungswesen und die Zucht von Bienen. § 5 Die Abteilung Landwirtschaft vollzieht diese Verordnung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegt ihr die Wirkungskontrolle. § 6 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft und gilt bis 31. August 2010. Bienenzucht Zuständigkeit Publikation, Inkrafttreten und Befristung

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